Taunusblütter.
Zeitung für das Herzogthum Aassan.
^r. LS Samstag den LV Juni 1848.
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Volkssouveränität.
Von allen Stich- und Schlagwörtern des Tags, über welche eine grenzenlose Verwirrung in den Köpfen herrscht, ist daS Wort VolkSfouveränität dasjenige, das am meisten Unfug anrichtet und von dem unsere sogenannten Volksredner einen Gebrauch machen, der aller Staalswiffenschaft, wie aller Logik spottet. Nicht für den Kundigen, wohl aber für den einen und anderen, dem die Sache nicht so ganz geläufig sein möchle, und der sich gerne belehren wollte, mögen hier einige kurze Bemerkungen über den Gegenstand folgen.
Da das Wort Souveränität französischen Ursprungs ist, so wird uns jene Sprache über dasselbe auch den ersten Aufschluß geben können. Nun versteht man unter demselben in jener Idiom „die Machtvollkommenheit, die Gesetze zu machen, und vollstrecken zu lassen," und wer diese Machtvollkommenheit besitzt, der ist souverän. In absolut-monarchischen Staaten ist der Alleinherrscher, der Autoerar, souverän, in republikanischen ist es das Volk — in constitutionell- monarchischen Stamm besitzen Fürst und Volk die Souveränität gemeinschaftlich, insofern letzteres durch seine Vertreter die Gesetze die der Ausdruck deS Ge- sammtwillens sein sollen, in Gemeinschaft mit dem Fürsten macht uub dessen Regierung durch seine Repräsentanten controliren läßt. In so weit ist alles leicht verständlich, denn daß in constitritionell-monarchischen
Verfassungen der Fürst ebenwohl, obgleich in eingeschränktem Sinne, souverän zu seyn sortfahre, versteht sich von selbst, da er zur Aufstellung der Gesetze mitwirkt, diesèibm verkündet und alle zum Vollzug der Gesetze wie zur Verwaltung des Landes nöthigen Behörden einsetzt und in ihrem verfassungsmässigen Wirkungsweise thätig erhält, mit einem Wort, daS Regierungsrecht ausübt. Darüber, wie gesagt, ist unter Verständigen nicht leicht ein Zweifel. Aber etwas anders ist die Frage nach dem Ursprünge der Souveränität, und hier laufen zwei verschiedene Ansichten himmelweit auseinander. Die eine leitet die Souveränität der Fürsten von Gottes Gnaden ab— bekleidet den Fürsten mit einer Machtfülle, welche gegenüber die Völker rechtlos und willenlos sein sollen. Nach dieser Lehre werden die Völker als eine Heerde angesehen, die von einem von Gott ihnen gesetzten Hirten geweidet werden sollen! — Diese Lehre, welche in den zwanziger Jahren durch den zu traurigen Berühmtheit gelangten Herrn von Haller in ihren äussersten Consequenzm gepredigt und von Metternich in strengster Anwendung den Fürsten anempfohlen und aufgenöthigt wurde, macht die Fürsten zu höherem Wesen, zu Göttern auf Erden, und verurtheilt die Völker zum stummen, leidenden Gehorsam, um, wie das blinde, angehalfterte Thier in dem Rade saurer Arbeit sein Leben lang hinzukeuchen. — Gegen diese Lehre haben freisinnige Männer schon lange geeifert und ihren Widerspruch gegen sie nicht selten mit jh-