Taunusblätter.
Zeitung
für das Herzogthum Nassau.
Är. S Samstag den 6« Mai 1848.
Die Nassauische nächste Ständeversammlung.
Unter den auftauchenden Ansichten und Rathschlägen ist gewiß diejenige am meisten verkehrt und unausführbar, „daß die Ständeversammlungen der deutschen Staaten nicht eher zusammentreten und nichts eher beschließen sollen, bis die deutsche Nationalversammlung den Bau der Bundesverfassung vollendet habe. . Warte man diesen Zeitpunkt nicht ab, so könne es nicht vermieden werden, Gesetze und andere Staats - Einrichtungen, mit den Normen der National- Versammlung in Widerspruch, wieder zurück nehmen zu müssen.
Der Grund dieses Aufschubs ist, um mich sehr gelind auszudrücken, höchst albern und zeugt von Un- kenntniß der staatlichen Verhältnisse. Dieser Vorschlag in Ausführung gebracht würde ein gänzliches Stocken in der Verwaltung der meisten deutschen Staaten zur unmittelbaren Folge haben, die leicht über ein Jahr dauern dürfte. Bekannt ist es, waS die vorberathende Versammlung dem deutschen Parlament zur Beschlußnahme empfohlen hat, und absolut nothwendig in dessen Wirkungskreis gezogen werden muß, um die Einheit von Deutschland zu befördern und dauerhaft zu konsolidiren. An diesem Vorbehalt ist nichts zu deutle» und zu ändern, sondern die Aenderung erst abzuwarten. Alle demselben in den Ständeversammlungen der Einzel staaten widerstrebenden Bestimmungen würden als nichtig und
antinational erklärt werden müssen; daher lasse man solche beruhen. Es ist nicht nur wünschenswerth, sondern auch dringend nöthig, daß unsere konstituirende Leputirtcnkammer jetzt nach vollzogener Wahl bald zusammentrete, um dem peinlichen Zustand der Ungewißheit, den wir sehr ungehaglich finden, ein Ende zu machen, damit die Bevölkerung bald in Besitz dessen gelange, was sie wünschte und ihr zuge- sichert wurde. Nach Prüfung der Wahlen würde cs zur Beruhigung der aufgeregten Menge dienen, wenn die Kammer gleich öffentlich erklärte, siewerde nach dem Willen des Volks die monarchisch-constitu- tionelle Verfassung mit volksthümlichen Institutionen als Princip anerkennen und aufrecht erhalten, daher gegentheilige Ansichten und Anträge gegen die Reservatrechte der Nationalversammlung ohne Weiteres zurückweisen. Zu den Letzteren gehören:
1) Volle GlgubenSfteiheit, Religionsfreiheit und Kultusfreiheit (in einer frei erklärten Kirche);
2) vollständige Preßfreiheit (mit einem Gesetz über Bestrafung von Preßvergehen);
3) Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Petitionsrecht ;
4) freie Volksvertretung, Landesverfassung mit entscheidender Stimme der Volksabgcordneten in der Gesetzgebung und Besteuerung und mit dem Rechte der Anklage der veranwortlichen Minister;
5) Gleichheit der Steuerpflicht, der Wehrpflicht und des WehrrechtS für alle Bürger;