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Taunusblätter.

Zeitung

für das Herzogthum Nassau.

Är. S Samstag den 6« Mai 1848.

Die Nassauische nächste Ständever­sammlung.

Unter den auftauchenden Ansichten und Rathschlä­gen ist gewiß diejenige am meisten verkehrt und un­ausführbar,daß die Ständeversammlungen der deut­schen Staaten nicht eher zusammentreten und nichts eher beschließen sollen, bis die deutsche Nationalver­sammlung den Bau der Bundesverfassung vollendet habe. . Warte man diesen Zeitpunkt nicht ab, so könne es nicht vermieden werden, Gesetze und andere Staats - Einrichtungen, mit den Normen der National- Versammlung in Widerspruch, wieder zurück nehmen zu müssen.

Der Grund dieses Aufschubs ist, um mich sehr ge­lind auszudrücken, höchst albern und zeugt von Un- kenntniß der staatlichen Verhältnisse. Dieser Vor­schlag in Ausführung gebracht würde ein gänzliches Stocken in der Verwaltung der meisten deutschen Staaten zur unmittelbaren Folge haben, die leicht über ein Jahr dauern dürfte. Bekannt ist es, waS die vorberathende Versammlung dem deutschen Par­lament zur Beschlußnahme empfohlen hat, und abso­lut nothwendig in dessen Wirkungskreis gezogen wer­den muß, um die Einheit von Deutschland zu beför­dern und dauerhaft zu konsolidiren. An diesem Vor­behalt ist nichts zu deutle» und zu ändern, sondern die Aenderung erst abzuwarten. Alle demselben in den Ständeversammlungen der Einzel staaten wider­strebenden Bestimmungen würden als nichtig und

antinational erklärt werden müssen; daher lasse man solche beruhen. Es ist nicht nur wünschenswerth, sondern auch dringend nöthig, daß unsere konstituirende Leputirtcnkammer jetzt nach vollzogener Wahl bald zusammentrete, um dem peinlichen Zustand der Un­gewißheit, den wir sehr ungehaglich finden, ein Ende zu machen, damit die Bevölkerung bald in Besitz dessen gelange, was sie wünschte und ihr zuge- sichert wurde. Nach Prüfung der Wahlen würde cs zur Beruhigung der aufgeregten Menge dienen, wenn die Kammer gleich öffentlich erklärte, siewerde nach dem Willen des Volks die monarchisch-constitu- tionelle Verfassung mit volksthümlichen Institutionen als Princip anerkennen und aufrecht erhalten, daher gegentheilige Ansichten und Anträge gegen die Reser­vatrechte der Nationalversammlung ohne Weiteres zurückweisen. Zu den Letzteren gehören:

1) Volle GlgubenSfteiheit, Religionsfreiheit und Kultusfreiheit (in einer frei erklärten Kirche);

2) vollständige Preßfreiheit (mit einem Gesetz über Bestrafung von Preßvergehen);

3) Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Peti­tionsrecht ;

4) freie Volksvertretung, Landesverfassung mit entscheidender Stimme der Volksabgcordneten in der Gesetzgebung und Besteuerung und mit dem Rechte der Anklage der veranwortlichen Minister;

5) Gleichheit der Steuerpflicht, der Wehrpflicht und des WehrrechtS für alle Bürger;