Taunus-chchtter.
Zeitung für das Herzogthum Nassau.
Xr. LL " Samstag den SO Mai 15157
Der Entwurf des deutschen Reichsgrund- gesetzes
ist, vor der Eröffnung der konftituirenden Nationalversammlung , veröffentlicht worden, damit die freie Presse darüber sich äußern, und das Für und Wider gegen einzelne Vorschläge in ernste Erwägung komme. Wäre gleichzeitig die vorausgegangene Diskussion über jeden einzelnen Abschnitt wortgetreu' mitgetheilt worden , so fiele vielleicht mancher Tadel weg, an dem es jetzt nicht fehlt, weil durch eine geheime Berathung jetzt besonders Mißtrauen entsteht, und überall Verrath und Reakrion gewittert wird. Es war zu erwarten, daß die entgegenstehenden Parteien und deren Wortführer den Entwurf in allen seinen Bestimmungen als nicht ausführbar oder schädlich verwerfen , andere ihn lobpreisend zur unbedingten Annahme empfehlen würden. Schon jetzt werden für die erbliche Kaiserkrone — die noch nicht eriftirt, auch wahrscheinlich nie erismen wird — Kandidaten geworben, wobei es sich von selbst versteht, daß der Vorgeschlagene als vorzüglich geschildert, vor dem Mitbewerber aber gewarnt wird. In dem Entwurf ist Vieles Gute, Volksthümliche. Dieses wird auf keinen Widerspruch stoßen. Von ihm rede ich nicht. Meine Bemerkungen sind auf Vorschläge beschränkt zweifelhaften Inhalt, oder welche unausführbar oder nicht zeitgemäß erscheinen. Zweckmäßiger wäre eS gewesen den vierten Artikel, über die Grundrechte des deutschen Volkes, als Hauptsache voranzustellen. Zur
Sicherstellung dieser Rechte des Volkes und der Staatsbürger wird ein Reichsgericht in Vorschlag gebracht, zu dessen Ressort (unter b) das Schlichten der Streitigkeiten über Thronfolge, Regicrunasfähig- keit und Regentschaft in den deutschen Staaten, mit Vorbehalt der gewillkührten Austräge, (unter e) ferner der Streitigkeiten zwischen der Regierung eines einzelnen StaateS und dessen Ständen über die Gültigkeit oder Auslegung der Landes-Verfassung unter anderen gehören sollen. Durch Zuweisung dieser Kompeienzbestimmungen würden aber dem Reichsgericht, wie ehemals den Parlamenten in Frankreich, fremdartige in den Bereich der Politik tiefeingreifende Befugnisse ertheilt, welche mit seiner richterlichen Funktion nicht wohl vermischt werden können. Gegen die Artikel I, II und III über Grundlagen, Bedeutung (vorbehaltene Rechte und Befugnisse) des Reichs und dessen Verfassung werden voraussichtlich Modifikationen, Zusätze und Aenderungen eintreten. Von dem Minderwichtigen anfangend wäre cs zur Vermeidung jeden Zweifels wünschenswerth gewesen in dem §. 3. k. ausdrücklich zu erwähnen, daß, mit Verbannung aller Kasuistik — Entscheidung einzelner Fälle, im Gegensatz von allgemeinen Bestimmungen — die Gesetzbücher über Civil-, Handels- und Kriminalrecht, nebst den Vorschriften über das Verfahren bei Anwendung derselben (Prozeß-Ordnungen) die französischen Gesetzbücher mit Berücksichtigung der späteren Verbesserungen für Deutschland anwendbar ge-