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Taunusblätter.

Zeitung

für das

Herzog 1hum Nassau.

*r. 3 (Samstag den SS März 1848.

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Die Volksbewaffnung im Herzogthum Nassau, besonders in Wiesbaden.

Die organischen Bestimmungen über die Volksbe­waffnung sind als provisorisch geltend zu betrachten. Es wäre ungerecht jetzt schon Tadel gegen sie laut werden zu lassen. Zügeln wir unsere Ungeduld, denn voraussichtlich möchten einige derselben zu ändern seyn. Bei einer ganz neuen, bisher unbekannten Einrich­tung fehlt es an Erfahrung, und an das Ungewohnte muß man sich erst gewöhnen. Zu beiden ist Zeit nöthig. Kennt man erst den Zweck und hat ihn fest im Auge und den aus dieser neuen Einrichtung fol­genden Nutzen für die Gesammtheit, so werden unsere braven Nassauer freudig einer Verpflichtung sich un­terziehen, die in ihrer jetzt nöthigen Ausdehnung Vielen zwar geschäftsstörend und mit persönlichem Verlust verknüpft erscheinen mag, gewiß aber bei her- gestellter Ruhe mit diesen Nachtheilen nicht mehr ver­bunden ist. Blickeu wir aus die erlebten entscheiden­den Tage zurück, so ist thatsächlich erwiesen, daß die Nationalgarde der Hauptstadt durch ihre entschiedene Stellung und rasches Einschreiten Unordnungen und Ausbrüche zerstörender Wüth verhütet und int; Ent­stehen erstickt hat auch daß sie allein dieses ver­mochte. Der Gedanke dieses geleistet zu haben wird ihr schönster Lohn sein. Wir haben ein neues be­lehrendes Beispiel aus der Schweiz, welche wunder­volle Stärke in einer geregelten Volksbewaffnung sich entfalten kann. Unsere Ansichten und Wünsche be­

schränken sich auf ruhige Erörterung der wichtigsten Erfordernisse dieser Einrichtung. Bei der Reichhal­tigkeit des Stoffs nur kurze Andeutungen, Ansichten und Wünsche.

1. Zweck derselben ist a) Erhaltung der innern Ordnung und Sicherheit der Person und des Eigenthums, sowie in zu bestim­menden Fällen zur Landesvertheidigung. Der Deutsche erniedrige sich nie wieder, als Söldner fremdem In­teresse zu dienen, oder in Kabinets- und Eroberungs­kriegen sein Blut zu verspritzen. Zur Erhaltung der innern Sicherheit ist sie, aufgefordert von den Staats­behörden, nur in besonderen Fällen wirksam; an ei­nigen kann sie unaufgefordert einschreiten.

b) Bedeutende Verminderung! des enormen Auf­wands, welcher durch das Linien -Militär nach sei­ner jetzigen Starke und Einrichtung auf den Staats­kassen lastet. Dieses ist leicht, wenn neben der Volks­bewaffnung nicht nach dem unrichtigen Maßstab der Bevölkerungszahl, sondern nach den finanziellen nach­haltigen Quellen jedes Staats das Linien - Militär etwa um 2/3 vermindert, mit Beibehaltung der Dis- eiplinargerichtSbarkeit, welche keine Kosten verursacht, jedoch nach Abschaffung aller entehrenden Strafen, während des Friedens die Civil- und Criminal- Jurisdiction an die bürgerlichen Gerichte verwiesen, das Institut der Kadeten - Erziehung als unnöthig und schädlich aufgehoben, die lururiöse Einrichtung der Musik an die natürlichen Grenzen beschränkt, und