Taunusblatter.
Zeitung für das Herzogthum Nassau.
UrTio Samstag den LS Mai 1848?
Das Verhältniß der Nassauischen Staatsdiener und ihre künftige Stellung.
Die konstituirende Ständeversammlung darf bei Entwerfung einer neuen Verfassungsurkunde das Verhältniß der Staatsdiener nicht außer Acht lassen. Es muß neu regulirt werden, weil mehrere Bestimmungen in den Gesetzen dem gemeinen Wesen schädlich waren. Mit Uebcrgehung alles Bekannten wird hier Folgendes, als einer Aenderung bedürftig, hervorgehoben. DaS Ediet vom 3/6. December 1811, die Verhältnisse der Staatsdiener regulirend, läßt der Willkür den weitesten Spielraum.
Die von dem Herzog ernannten Staatsdiener können nach geschlossener gerichtlichen Untersuchung nicht nur wegen begangener Verbrechen, sondern auch wegen unsittlichen Handlungen und Lastern ihres Dienstes, mit Verlust des Gehaltes und RangeS, entsetzt werden, welches Jeder recht finden wird. Alle Subalterndiener, in die Klasse der Kalkulatoren, Abschreiber und Livrecdiener gehörend, können zu allen Zeiten—wenn auch ihre Dienstführung und sonstiges Betragen untadelhaft war — nach Gutsinden entlassen werden, ohne daß sie einen Theil ihres Gehalts, ihre vorigen Titel oder ihre Dienstkleidung zu behalten berechtiget sind. Sie sind in dieser Beziehung rechtlos, und in einer üblem Lage als Privatdienstboten und Gewerbsgehülfen, welche nur aus den im Gesetz bestimmten Ursachen, vor Ablauf ihres Vertrags fortgeschickt, meist temporär brodlos gemacht
werden. Wende man nicht ein, daß sie bei ihrer Anstellung diese Bedingung kannten und solche sich gefallen ließen. ES war und bleibt immer Willkür, welche als inhuman nie zu billigen ist. Auch diese sind jenen in obiger Beziehung gleich zu stellen.
Eine gleiche Willkür konnte bis zum fünften Dienstjahr gegen StaatSdiener der höheren Kathegorien geübt werden. Es findet kein Unterschied zwischen Justiz- und Verwaltungsbeamten statt. In den ersten fünf Jahren der Anstellung können sie, ohne vorgängige gerichtliche Untersuchung, ohne Pension willkürlich entlassen und später zu jeder Zeit, ohne Angabe eineS gesetzlichen Grunds mit halbem Gehalt pensionirt werden. Versetzung aus dem Justizfach in daS der Verwaltung und umgekehrt, von einer höhern Stelle in eine niedere hängt stets von der Willkür der Regierung ab. Es kann der mit dieser unfreiwilligen Maasregel Betroffene nichts dagegen einwenden.
Nach 8. 4 deS erwähnten Edicts kann der Regent jeden Staatsdiener aus der Klasse des Civilstandes airch nach dem fünften Dienstjahr ohne irgend einen Grund in den Ruhestand mit Pension versetzen, wenn er auch arbeitstüchrig und dem Dienst nützlich ist Dieses ist häufig geschehen, leider zum Nachtheil der Staatskasse. Da erst nach dem fünf und dreißigsten Dienstjahc der Angestellte seine Entlassung mit halben Gehalt fordern durfte, und auf solchen früher keinen Anspruch hatte, so wurde dieses doch, wie