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Taunusblatter.

Zeitung für das Herzogthum Nassau.

UrTio Samstag den LS Mai 1848?

Das Verhältniß der Nassauischen Staats­diener und ihre künftige Stellung.

Die konstituirende Ständeversammlung darf bei Entwerfung einer neuen Verfassungsurkunde das Ver­hältniß der Staatsdiener nicht außer Acht lassen. Es muß neu regulirt werden, weil mehrere Bestim­mungen in den Gesetzen dem gemeinen Wesen schäd­lich waren. Mit Uebcrgehung alles Bekannten wird hier Folgendes, als einer Aenderung bedürftig, her­vorgehoben. DaS Ediet vom 3/6. December 1811, die Verhältnisse der Staatsdiener regulirend, läßt der Willkür den weitesten Spielraum.

Die von dem Herzog ernannten Staatsdiener kön­nen nach geschlossener gerichtlichen Untersuchung nicht nur wegen begangener Verbrechen, sondern auch we­gen unsittlichen Handlungen und Lastern ihres Dien­stes, mit Verlust des Gehaltes und RangeS, entsetzt werden, welches Jeder recht finden wird. Alle Sub­alterndiener, in die Klasse der Kalkulatoren, Abschrei­ber und Livrecdiener gehörend, können zu allen Zei­tenwenn auch ihre Dienstführung und sonstiges Betragen untadelhaft war nach Gutsinden ent­lassen werden, ohne daß sie einen Theil ihres Ge­halts, ihre vorigen Titel oder ihre Dienstkleidung zu behalten berechtiget sind. Sie sind in dieser Bezie­hung rechtlos, und in einer üblem Lage als Privat­dienstboten und Gewerbsgehülfen, welche nur aus den im Gesetz bestimmten Ursachen, vor Ablauf ihres Vertrags fortgeschickt, meist temporär brodlos gemacht

werden. Wende man nicht ein, daß sie bei ihrer Anstellung diese Bedingung kannten und solche sich gefallen ließen. ES war und bleibt immer Willkür, welche als inhuman nie zu billigen ist. Auch diese sind jenen in obiger Beziehung gleich zu stellen.

Eine gleiche Willkür konnte bis zum fünften Dienst­jahr gegen StaatSdiener der höheren Kathegorien ge­übt werden. Es findet kein Unterschied zwischen Ju­stiz- und Verwaltungsbeamten statt. In den ersten fünf Jahren der Anstellung können sie, ohne vor­gängige gerichtliche Untersuchung, ohne Pension will­kürlich entlassen und später zu jeder Zeit, ohne An­gabe eineS gesetzlichen Grunds mit halbem Gehalt pensionirt werden. Versetzung aus dem Justizfach in daS der Verwaltung und umgekehrt, von einer höhern Stelle in eine niedere hängt stets von der Willkür der Regierung ab. Es kann der mit dieser unfreiwilligen Maasregel Betroffene nichts dagegen einwenden.

Nach 8. 4 deS erwähnten Edicts kann der Regent jeden Staatsdiener aus der Klasse des Civilstandes airch nach dem fünften Dienstjahr ohne irgend einen Grund in den Ruhestand mit Pension versetzen, wenn er auch arbeitstüchrig und dem Dienst nützlich ist Dieses ist häufig geschehen, leider zum Nachtheil der Staatskasse. Da erst nach dem fünf und dreißigsten Dienstjahc der Angestellte seine Entlassung mit hal­ben Gehalt fordern durfte, und auf solchen früher keinen Anspruch hatte, so wurde dieses doch, wie