Taunusbllitter.
Zeitung für das Herzogthum Nassau.
Mr. 14 Samstag den 10. Juni 1848.
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Der Nassauische Lehnhof.
Aus dem Rheingau.
Die General-Domänen-Dircction bildet nach der int Herzogthum Nassau bisher bestehenden Verfassung den Lehnhof. Hieran lassen sich verschiedene Betrachtungen knüpfen!
Unter den mancherlei Gebrechen, an denen unser Jahrhundert bisher noch gelitten und bereit Beseitigung sich die Gegenwart zur Aufgabe gemacht hat, befindet sich auch das Lehnwesen, ein Institut, das wir auö längst zu Grabe getragenen Verhältnissen einer veralteten Vorzeit ererbt haben, und daS, weil es sich mit den richtigen Grundsätzen der Nationul- und Staats - Wirthschaft durchaus nicht verträgt, auch von mehreren deutschen Staaten bereits ganz aufgehoben worden ist!
Die Eigenthümlichkeit deS Lehn-Instituts hat seiner Grundsätze wegen besonders hinsichtlich der Vererbung und der erschwerten, .ja gehinderten Veräußerung deS Lehn-Guts überhaupt zunächst auf die Boden-Cultur den nachtheiligsten Einfluß, und es sei unö darum, während man von allen Seiten sein Scherflein, wenn auch nicht zur Richtschnur, doch zur Anknüpfung weiterer Betrachtungen, dazu beiträgt, die Boden-Cultur durch Entfernung der sie hemmenden Elemente zu heben, erlaubt, auf ein im Herzogthum Nassau noch häufig vorkommendes Institut aufmerksam zu machen, das bis jetzt im Lande eine öffentliche Würdigung nicht gefunden hat.
Zu einem Anhaltspunkt für unsere Mittheilung werfen wir zunächst die Frage auf:
1) Soll das Lehnwesen fortbestehen?
Bei der zu erwartenden Vereinigung drängen sich weitere Fragen auf:
' 2) Sind die Lehne sofort zn allodificiren (in freies Eigenthum umzuwandeln) oder soll dieß, erst nach dem Absterben der jetzigen Lehnträger,,oder aber zu einer andern durch das Eintreten gewisser Ereignisse bedingten Zeit geschehen?
3) Soll bei der Allodification (Umwandlung in freies Eigenthum) eine Entschädigung gegeben werden , oder nicht? endlich
4) Wer soll diese Entschädigung erhalten, der Lehnherr oder der Lebnträger, mit andern Worten: soll die Allodification zum Vortheil deS Lehnträgers oder deS Lehnherru geschehen?
Ein Lehen — feudum — war nach der ursprünglichen und eigentlichen Bedeutung ein Grundstück, an welchem dem Lehnträger (Vasallen) das nutzbare Eigenthum verliehen ward unter der Verbindlichkeit Kriegsdienste zu leisten, und mit der Verpflichtung von Seiten des Lehnherrn: den Lehnträger nöthigen- falls mit bewaffneter Macht zu beschützen.
Spätere Verhältnisse und veränderte staatliche Einrichtungen ließen es zu, daß die ursprüngliche Bedeutung eines Lehens sich dahin änderte, daß man auch andere Güter als Grundstücke, z. B. Sachen, die, wie Flüsse, Straßen re. dem gemeinen Ge-