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welche davon betroffen werden, als Opfer und Aus­lagen für die Gesammtheit, von dieser vollständig vergütet werden müssen. Dieser Grundsatz auch hier anerkannt drängt zur Frage: warum er bisher gar nicht oder nur unvollständig hier Anwendung fand? Die Militärpflichtige, zur letzten Untersuchung ihrer Tauglichkeit hierher beschieden, sind nicht Soldaten, sondern Bürger, und als solche können sie nicht bei Bürgern einquartirt werden. Wahr ist es, daß nur wenige dieser einberufenen Mannschaft als untauglich in ihre Heimath entlassen werden. Dies liefert den schlagenden Beweis, daß zu dieser Zeit es an Raum in den Kasernen nicht fehlt, in welche nach der letz­ten Musterung alle taugliche Conscribirte augen­blicklich ausgenommen werden. Es ist daher nicht nur ungerecht, sondern auch unnöthig, diese einberu­fene Mannschaft bei den Bürgern cinzuquartieren. Wenn zur Zeit der Herbst-Waffenübungen die Ein­quartierung eines vollzähligen Militär-KorpS nöthig erscheint, und durch Kasernirung oder Lagerbezug nicht zu umgehen ist, -so müßte doch diese nicht auf die Stadt zur Belästigung der Einwohner begränzt, sondern auf die nächstgelegencn Orte vertheilt und die vollständige Verpflegung der Mannschaft von der Militärbehörde übernommen werden, wozu' sie im Stande ist. Die bewohnbaren nicht verwendeten Räume in den Häusern der Landleute haben meist keinen Miethwerth. Anders ist cs in der Stadt, wo sie größtenteils gut vermiethet sind. Daher kommt es, daß hier viele Hausbesitzer, wegen Mangel an Raum, ihre Einquartirung in Gasthäuser unterbrin­gen müssen. Zugleich wäre noch zu bestimmen, daß auch Miether Einquartirung zu übernehmen haben. Ist die Uebernahme der Verpflegung von Seiten der Militärbehörde nicht ausführbar 'welches sehr zu bezweifeln, so müßte im voraus bestimmt werden, worauf ein einquartirter Soldat Anspruch zu machen habe. Dieses kann auf der Rückseite deS Billets bemerkt werden, damit beide Theile sich hiernach zu bemessen haben, und übertriebene Forderungen zurück- gewiesen werden können. Bisher ist die den Quar­tierträgern zu leistende Vergütung erst nach einem Monat oder meist noch später bezahlt worden. Auch dieser begründeten Beschwerde ist künftig vorzubeugen,

und mehr als bisher auf die Marktpreise der Lebens­mittel Rücksicht zu nehmen.

Bei den Herbst-Schießübungen der Artillerie welche künftig nicht auszusetzen sind Handlungen vorgenommen worden, welche um so weniger zu recht­fertigen sind, weil sie sehr leicht zu vermeiden waren. Man hat solche auf den mit fruchttragenden Bäumen bepflanzten Feldern, zur Zeit der Obstreife vorgenom­men und Vieinalwege auf halbe Tage gesperrt, welche für den täglichen Verkehr nicht einen Augenblick zu entbehren waren. Die Einwohner mehrerer Orte hatten eine halbe bis eine Stunde Umweg zu neh­men, um ihre Berufsgeschäste zu besorgen. Mehrere Bäume wurden durch Schießen so beschädigt, daß sic durch junge ersetzt werden müssen, und unter diesen waren junge Bäume, die zwei Jahre vorher, wegen gleichen Beschädigungen, neu gepflanzt waren. So­wohl wegen der geringen Taxation der Bäume und deren Früchte, als auch dadurch litten die Feldeigen­thümer bedeutenden Schaden, weil junge Bäume erst nach mehreren Jahren Früchte tragen. Sensation und Entrüstung erregte es, daß am 24. September v. J. Morgens Punkt 7 Uhr im dicksten Nebel, in welchem auf 6 Schritte ein Mensch nicht zu erkennen war, mit Kugeln nach der sehr entfernten unsichtba­ren Scheibe geschossen wurde. Eilt glücklicher Zu­fall, daß damals nicht Unglücksfälle sich ereigneten. Die Verwüstung der Felder wurde dadurch noch är­ger, weil, bei versäumter Anlage eines Kugelfangs, nach den zerstreuten und eingewühlten Kugeln überall gesucht werden mußte.

Zu solchen Schießübungen der Artillerie müssen öde Plätze, Weiden oder Waldblößen, überhaupt solche Stellen gewählt werden, auf denen das Sperren fre­quenter Wege nicht nöthig wird, fruchttragende Bäume nicht zu beschädigen sind und Menschenleben nicht in Gefahr gesetzt wird. Es war hinter der Fasanerie eine schickliche Waldblöße ausgesucht worden, deren wenige Unebenheiten planirt und einige feuchte Stel­len trocken gelegt werben konnten. Der Einwand, daß diese Stelle nicht die erforderliche Länge habe, konnte vurch Zurücksetzen der Kanonen augenblicklich beseitigt werden. Es ist zu erwarten, daß solche ge­fährliche Einrichtungen, wodurch muthwillig Privat-