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Seite 54 ^^^^r^^^^^i^^ß<P Unsere Heimat ß^^l^E^» Nr. 5/6

Dörfern bestanden haben und daß im besondern das Dorf Schlüchtern seit dem Jahre 1316, in dem oer eine Teil des Gerichts in den Besitz Ulrichs von Hanau gekommen war, mit seinen Bewohnern teils zum Hanauischen, teils zum Trimbergischen Gericht gehört haben!muß.

Als Konrad von Trimberg als letzter seines Ge­schlechts im Jahre 1376 das Zeitliche gesegnet hatte, trat neben den Herrn von Hütten vor allem Ulrich von Hanau als Bewerber um das Trimbergische Ge­richt auf, indem er sich auf das ganerbschaftliche Ver­hältnis berief, in dem er mit dem verstorbenen Herrn v. Trimberg gestanden hatte. Er siegte in dem Wett­bewerb ob, und erhielt am 11. Januar 1377 vom Bischof von Würzburg gegen die Abtretung der Burg Bütthard im Spessart die Belehrung mit dem Trim- bergschen Gerichte zu Schlüchtern und dem Gerichte zu Altenhaßlau, das gleichfalls im Lehnsbesitze des verstorbenen v. Trimberg gewesen war.

Somit vereinte Ulrich v. Hanau wieder die bei­den Teile des Gerichts Schlächtern und zwar in sei­ner Hand, ohne daß aber dadurch auch ihre innere Vereinigung erfolgt wäre. Beide Teile blieben ge­trennt als Hanauisches und Trimbergisches Gericht weiter bestehen und diese Trennung der beiden Ge­richte wurde sogar dadurch wieder vertieft, daß Ulrich im Jahre 1380 das Trimbergische Gericht samt der Burg Brandenstein und seinem Anteil an. Gericht Herolz Abt Wilhelm und dem Konvent des Klosters Schlüchtern so übergab, daß ihm die aus­wärtigen Trimbergschen Höfe, Leute und Dienste verbleiben sollten. Auch hielt er sich einen Teil der hohen Gerichtsbarkeit in dem dem Kloster überlas­senen Trimbergischen Gericht vor, sodaß ihm und Dem Kloster Schlächtern je die Hälfte aller Bußgelder zu- fallen sollten. Bis zum Jahre 1496, also mehr als 100 Jahre, blieb das Trimbergische Gericht im Besitze des Klosters, das es durch einen von Hanau bestätigten Amtmann verwalten ließ. Dann kam es wieder unter die direkte Verwaltung von Hanau und blieb dauernd darunter.

Beide Gerichte wurden noch, wie das alte Schlüch- terner Gerichtsbuch zeigt, bis in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts hinein vom Hanauischen Amtmann zu Steinau an zwei aufeinander folgenden Tagen in Schlächtern unter dem Namen des Hanauischen uno des »Trimbergischen Landgerichts abgehalten, bis sich zuerst für das Jahr 1576 das Bestehen eines Stadt­gerichts allein für Schlüchtern und eines Landgerichts für die Dörfer des ehemaligen Gerichts, des Hanaui­schen und des Trimbergischen zusammen nachweisen läßt.

Wenden wir uns nun nach dieser kurzen Abschwei­fung .wieder der Urkunde vom 22. Febr. 1548 zu, so können wir auf Grund ihres Inhalts annehmen, daß nicht etwa nur einige der im Hinhalberdorf wohnenden Männer dem Trimbergischen Gericht Nn-

gehört haben, sondern daß vielmehr der ganzeDas Hinhalberdorf" genannte Ortsteil Schlüchterns im Trimbergischen Gericht gelegen hat und damit ein Bestandteil dieses Gerichts gewesen ist. Wir können daher auch z. B. ein Gut Konrad Mulichs, von dem es in einer Urkunde des 14. April 1374 heißt, daß es zu Schlüchtern im Trimbergischen Gericht gelegen habe, ohne Bedenken dem Hinhalberdorf zuschreiben, zumal wir ja schon weiter oben von einem Mulich- schen Acker gehört haben, der ebenfalls einst zum Hinhelberdorf gehört hat.

Es bleibt die Frage, welcher Ortsteil Schlüchterns nun zum Hanauischen Gericht gehört haben wird. Geben auch die Urkunden in dieser Beziehung dir kt keinerlei Anhalt, so kann doch daran gedacht werden, daß der von der Krämergasse durchschnittene Teil des alten Schlüchterns der einst zum Hanauischen Gericht gehörende Ortsteil gewesen ist, zumal wir ja wissen, daß sich der ihn umgebende Teil des späteren Stadt­grabens im Gegensatz zu dem das ehemalige Hin­helberdorf .schützenden klösterlichen Weiher, stets als herrschaftlicher Weiher bezeichnet findet, in dem Die Fischweide der Herrschaft in Hanau zustand.

Fassen wir schließlich noch einmal das Ergebnis unserer Ausführung in Bezug auf das Hinhalberdorf in kurzen Worten zusammen, so glauben wir fol­gendes festgestellt zu haben:

1. Das in den Urkunden des 14. und 15. Jahr­hunderts öfters vorkommende Hinhalberdorf ist kein ausgegangenes Dorf, sondern ein Teil des ehemali­gen Dorfs Schlüchtern, der heute noch als ein Teil der Stadt Schlüchtern fortbesteht.

2. Der heute noch vorhandene FlurnameJmHel- fendorf" ist ausIm Hinhelberdorf" entstanden. Er bezeichnet den Flurteil der Schlüchterner Gemarkung, der an den ehemaligen Dorfteil Schlüchterns, das Hinhelberdorf, angegrenzt und wohl auch seinen Be­wohnern gehört hat.

3. Das Hinhelberdorf in Schlüchtern hat zum sog. Trimbergschen Gericht gehört. In ihm hat ursprüng­lich der von Trimbergsche Amtssitz gelegen.

4. Im Hinhalberdorf zu Schlüchtern sind eine Anzahl von adligen Familien ansässig gewesen, von denen die von Schlüchtern gen. Katzenbiß und die von Lauter die bemerkenswertesten sind.

Literarische Hilfsmittel.

1) I. Rullmann, Urkundliche Geschichte des Klosters Schlüchtern in der Zeitschrift des Vereins für Hessische Ge­schichte und Landeskunde. Neue Folge Folge Band 7.

2) Dr. G. Landau, Historisch-topographische Beschreibung der wüsten Ortschaften im Kurfürstentum Iassan etc. Kassel 1858.

3) Heinrich Reimer, Hessisches Urkundenbuch Zweite Ab­teilung Urkunden Buch zur Geschichte der Herrn von Hanau und der ehemaligen Provinz Hanau 2. 3. ü. 4. Band Leip­zig 1894. (Nachgewiesen aus Reimerei, III, IV u. die betr. Nr.)

4) Ungedruckte Urkunden des Staatsarchivs zu Mar­burg.

was man heute im

Eine wahre

^ das Reisen jetzt kein Vergnügen ist, weiß jeder, den

im Winter 1917/18 Die bittere Notwendigkeit zwang, sich einem ungeheizten, mit Menschen überfüllten Post- oder Schnellzuge anzuvertrauen, um dann an der Umsteigestelle den Anschluß zu versäumen und sein Ziel mit Verspätung zu er­reichen. Die Zeiten, in denen Eichendorfs singen konnte:

D=Zug erleben kann,

Begebenheit.

Wem Gott will rechte Gunst erweisen, den schickt er in die weite Welt" sind vorüber, als eine Gunst möchte es uns heute eher erscheinen, zu Hause bleiben zu dürfen.

Aber immerhin, mit viel Geduld, einigen Lebensmitteln,, oder doch zum mindesten ausreichenden Brotkarten und ge­nügend warmen Kleidungsstücken ausgerüstet, läßt sich auch.