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^i^s^i^i^^s^^ä$^ Unsere Heimat
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Schlüchtern, daß die „Parochia Rammundes" einen sehr ausgedehnten Sprengel bildete und folgende Tochterkirchen umfaßte : Kalbaha (= Ober- kalbach), Eunt Helmes (- Gundhelm), Gruna- ha (= Altengronau), Zonzelesbach (= Zünters- bach), Stercfrides (-Sterbfritz), Stekelen - berc (- Steckelsburg), Cella (-Oberzell), Stein- bach (- Veitsteinbach), Citolves (- Zeitlofs) und Otekares (-Mottgers) „cum villis, que sol- vunt decimas abbati et parrochiano“ 9) (- mit den Dörfern, welche Zehnten dem Abte und Pfarrer entrichten). Da nach C. W. Ledderhose 10) ehemals zu Oberkalb ach noch die Dörfer Heubach und Uttrichs- Hausen, zu Altengronau Neuengronau, zu Mottgers Schwarzenfels und Wsichersbach, zu Sterbfritz Breu- nings, zu Ramholz Vollmerz und Weiperz eingepfarrt waren, so gehörte zur Parochie Ramholz der ganze östliche Teil des jetzigen Kreises Schlüchtern von der fuldischen Grenze im Norden bis zur Jossa im Süden, von der Sinn im Osten bis zu einer Linie im Westen, die etwa vom Bahnhöfe Elm über den Bernhardswald genau zur Jossa verläuft.
Ihr Gebiet dürfte sich also völlig mit der alten Mark Kinzig decken, und somit können wir wohl nicht nur das Dorf Ramholz als identisch mit dem Dorfe Kinzig ansehen, sondern auch die Parochie Ramholz als identisch mit der Mark Kinzig. Richt immer läßt sich die Ansicht Landaus, daß Mark- und Parochiegrenzen zusammenfallen, aufrecht erhalten u). Hier jedoch ist es der Fall.
Ja wir können noch einen Schritt weiter gehen. Mark, ahd. markaZ?) bedeutet ursprünglich oie Grenze, aber auch den Wald, der in vielen Fällen als das Trennende zwischen Ansiedelungen, Stämmen und Ländern erscheint. Weiter bezeichnet oas Wort das Gebiet einer Markgenossenschaft, ja diese selbst. In diesem Sinne ist es hier gebraucht. Die Mark Kinzig-Ramholz war offenbar eine solche Markgenossenschaft, also in erster Linie ein wirtschaftlicher Verband. 13) Aber sie war noch mehr: sie war auch ein politischer Verwaltungsbe - zirk, älter als der Gau, älter als die Grafschaft. 14) Diese ältesten politischen Verwaltungsbezirke unserer Vorfahren, denen die Wahrnehmung der militärischen polizeilichen und gerichtlichen Rechte und Aufgaben des Staates oblag, führten den Namen Hundertschaft, Cent oder auch — und so namentlich in unserer Gegend — Gericht (judicium). Nicht überall allerdings fallen Mark und Gericht zusammen. In Hessen, Ostfranken, der Wetterau, also auch in unserer Heimat jedoch decken sie sich. Jede Mark war hier ein Gericht und jedes Gericht gleichzeitig eine Mark.
So können wir zweifellos auch in der Mark Kinzig-Ramholz ein Gericht, ein judicium sehen, wenn schon ein „Gericht" Kinzig urkundlich nicht bezeugt
9) Reimer, a. a. O., I, 101.
1 ) „Beyträge zur Beschreibung des Kirchen-Staats der Hessen-Casselischen Lande", Cassel 1780 (III. Teil von Engel- hards „Erdbeschreibung der Hess. Lande Casselischen Antheils") S. 466—493.
“) Vergl. I. Varrentrapp, „Rechtsgeschichte und Recht der gemeinen Marken in Hessen I. Die hessische Markgenossenschaft des späteren Mittelalters", Marburg 1909, S. 81/82.
12) Vergl. hierzu I. Hoops, „Reallexikon der Germanischen Altertumskunde", Bd. III, Straßburg 1915/16, S. 190.
13) Ebenda, III, S. 192—195.
") Ebenda, II, S. 571,
ist, da sich eben Urkunden darüber nicht erhalten haben. Daß diese Mark aber tatsächlich ein „Gericht" war, geht insonderheit auch daraus hervor, daß sich mitten in ihr eine Gerichts- oder MaI- stätte befand. Diese lag auf der „Breiten First", jenem Bergrücken, der sich östlich von Ramholz in nordsüdlicher Richtung hinzieht und das Quel- land der Kinzig vom Tale der Schmalen Sinn trennt. Das Weistum vom 6. August 1453 gibt dies ebenfalls an und sagt ausdrücklich, daß „gerichte uff der Breydenfyrste . . . von alder daselst ge~ halden wurden sye“. 151
Wem dieses Gericht zustand, darüber berichtet allerdings keine Urkunde . Aber mitten im Gerichte lag eine Burg, die Steckelburg, und diese war ursprünglich eine Reichsburg. Als nämlich anfangs März des Jahres 1275 der Johanniterbruder Ruprecht von Steckelberg auf dem Sterbebette lag, da richtete wie bereits in Abhandlung I darge- gestellt wurde der Ordenskommenthur Deymar von Rudenkeim (Rüdigheim im Kreise Hanau) die Frage an ihn, woher die Steckelburg stamme. Und er gab zur Antwort: „ . . so er sich aller rethis virsunne, so rurte is von dem ryche“.
Zu ihr gehörte ehedem sicherlich auch die curtis (cu= ria), der befestigte Herrenhof, in Ramholz selbst, oer allerdings schon 1167 im Besitze des Klosters Schlüchtern erscheint und später einen Zankapfel zwischen oie- sem und den Herren von Steckelberg bildete 17), denn solche Höfe lagen fast durchweg am Fuße der alten Volksburgen, die vielfach zu mittelalterlichen Befestigungsanlagen ausgebaut wurden. 18)
War aber die Steckelburg eine Reichsburg, Dann war das Gericht Kinzig-Ramholz auch ein Reichsgericht, das dem Kaiser unterstand, also ein sogen. Freigericht, ebenso wie die benachbarten Freigerichte Udenhain, Wolferborn, Haßlau, Gründau, Selbolo, Wilmundsheim, Kaichen u. a. m.; denn zu einer Reichsburg gehörte auch stets ein Reichsgut, und umgekehrt baute das Reich im Inlands Burgen nur zum Schutze seiner Güter und Besitzungen. Amtleute, Vögte sind wahrscheinlich die Herren von Steckelberg gewesen 19), werden doch die Gebrüder Gottfried und Gerhard von Steckelberg um 1270 geradezu „Vögte vonSteckelberg" genannt.20)
Zur Zeit allerdings, über die uns Urkunden die erste Kenntnis vermitteln, also am Ende des 13. Jahrhunderts, befand sich die Steckelburg und mit ihr das dazu gehörige Gericht Kinzig-Ramholz nicht mehr im Eigentume des Reiches. 1273 war sie und mit ihr offenbar das dazu gehörige Gericht im Besitze des Bistums Würzburg, 21) das vermutlich vom Reiche schon länger mit beiden belehnt oder beschenkt worden war, vielleicht schon im Anfänge des 11. Jahrhunderts, als die Würzburger Bischöfe die herzogliche Würde in Ostfranken erlangten. 22)
Am 1. Januar 1274 jedoch verpfändete sie Bischof Berthold von Würzburg an Reinhard von Hanau für 250 Mark 23), und dieser
15) Wolfs, a. a. O., S. 103.
10) Reimer, a. a. O., I 502.
O Reimer, a. a. O., I, 100 u. 564.
18) Vergl. Hoops, a. a O., III, S. 84 u. 85.
19) Vergl. Landan, „Ritterburgen pp", III, S. 194—197. 2") Reimer, a a. O., I, 457.
zl) Landau, a. a. O., S. 197.
M) Vergl. Stein, „Geschichte Frankens pp", I,S. 144—147.
23I Reimer, a. a. O., I, 486. Die „Mark" war ursprünglich keine Münze, sondern ein Münzgewicht, etwa 8 Unzen