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Amtmannes zu Schwarzenfels Gottfried von Hütten 4) Erwähnung. Dazu ist Arnd der Meinung5), daß das Gericht Schwarzenfels mit einem angenommenen Centgerichte Mottgers und dieses mit dem 1277 urkundlich erwähnten Freigerichte Motin inoen- tifch wäre.
Seinen Spuren folgt Dr. Georg Wolff in der Abhandlung „Der Ursprung des Gerichts ^nd der Burg Schwarzenfels. Urkundlicher Beitrag zur älteren Hanauifchen Geschichte"6). Auch Wolfs stellt — wie wir in Abschnitt l gesehen haben — die Hypothese eines eigenen Centgerichts Mottgers auf und hält dieses gleichfalls für das Freigericht Motin (Mu- tin) der Urkunden aus ^den Jahren 1275 und 1277 7). Dagegen verneint er entschieden die rieneckische Herkunft des Gerichts. 8)
Die Wolff'fche Schrift ist eine Jugendarbeit 9) und zeigt alle Mängel einer solchen. Namentlich läßt sie die in den späteren Schriften Wolffs so angenehm berührende Vorsicht in der Wertung der Tatsachen sowie die Klarheit und Bündigkeit der Darstellung vermissen. Aber das Ansehen, das sich Wolff später als Geschichtsforscher erwarb und das ihm unzweifelhaft mit Recht zukommt, hat es vermocht, daß man seinen Ausführungen bislang unbesehen Glauben schenkte, obwohl anzunehmen ist, daß er heute selbst nicht mehr versuchen würde, die Ergebnisse seiner damaligen Nachforschungen als unumstößliche aufrecht zu erhalten. E. Zimmermann z. B. sagt 10) Wolff habe „überzeugend" nachgewiesen, oaß unter Motten das Gericht Mottgers zu verstehen sei, und daß dieses mit dem späteren Amte Schwarzenfels identisch wäre.
Wie in der Abhandlung I über den Namen Mottgers dargelegt wurde, hat Wolff und auch Arnd geirrt ; denn es hat niemals ein Centgericht Mottgers gegeben, und unter dem Gerichte Motin (Mutin) ist nur das Gericht Motten zu verstehen.
Ein Gericht Schwarzenfels dagegen ist schon seit dem späten Mittelalter urkundlich bezeugt. Allerdings halte auch ich dieses nicht für einen Bestandteil der ehemaligen Grafschaft Rieneck. Wolff hat recht, wenn er die für diese Annahme vorgebrachten Gründe verwirft; denn aus dem Umstände, daß die Grafschaft Rieneck von Schlüchtern bis Lauva reichte n), kann man noch nicht schließen, daß sie nun auch das Gericht Schwarzenfels umfaßt habe. Auch verbürgt die Tatsache, daß Graf Ludwig von Rieneck 1309 die Töchter Gottfrieds von Steckelberg sowie Hartnid von Tafta mit Gütern zu Ramundesburne belebe12), noch nicht die andere Tatsache, daß die Grafen von Rieneck nun auch Herren des Gerichts Schwarzenfels gewesen wären 13), zumal in diesnn Gerichte noch andere Landesherren begütert waren und diese ihre Güter zu Lehen gaben, ohne damit
4) Muß nach gewöhnlicher Annahme wohl „Steckelberg"
heißen.
y A. a. O., S. 71.
6) „Mitteilungen des Hanauer Bezirksvereins für hessische Geschichte und Landeskunde" Nr. 5, 1876, S. 45—106.
’) Reimer, a. a. O., 1, 511, 539, 542.
s) A. a. O., S. 50-55.
9) Wolff hat sie, wie bereits im Abschnitte I, Anmerkung 21 dargetan, als Gymnasiallehrer in Hanau verfaßt und 1876 erscheinen lassen.
10) „Hanau Stadt und Land", Hanau 1903, S. 74.
“) Dommerich, a. a. O., S. 100.
Reimer, a. a. O., II, 73.
’3) Dommerich, a. a. O., S. 109.
Herrschaftsrechte zu besitzen, so z. B., wie schon in Abhandlung I erwähnt, die Grafen von Ziegenhain, die Markgrafen von Brandenburg, Ansbach^) und die Grafen von Henneberg 14a). Ferner wird oas Gericht Schwarzenfels bei den Verhandlungen in oem Prozesse, den der Erzbischof Heinrich von Mainz gegen Ulrich von Hanau und- Kraft von Hoheulohe wegen der rieneckischen Lehen führte und der im Juni und Juli 1339 durch das Manngericht zu Niederolm entschieden wurde, nicht unter den aus der Rienecker Erbschaft stammenden Gebieten aufgezählt 15). Ebenso erwähnt es Dr. Michael W i e g a n d in seinen „Beiträgen zur Geschichte der Grafen, Grafschaft, Burg und Stadt Rieneck" 16) nicht bei der Angabe der an Ulrich von Hanau gekommenen Rienecker Besitzung.n. Der rieneckische Ursprung des Gerichts Schwarzenfels kann somit wohl mit Bestimmtheit abgelehnt werden.
Wo aber stammt es her? Ich glaube, daß man den Ausgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage ganz wo anders suchen muß, als ihn Arnd und Wolff gesucht haben, nämlich nicht im Sinntale, sonoern imQuellande der Kinzig.
In etwa neun Urkunden aus dem 8., 9. und' 10. Jahrhundert wird dort ein Ort namens „Kinzig" erwähnt.
Zum erstenmal tritt er im Jahre 796 auf. Am 14. Juli d. J. übergab Raho dem Kloster Fulda seinen Besitzanteil an einem Bisange an der Elm im Bezirke des Dorfes Kinzig 17). Gleichzeitig mit diesem Raho schenkten seine beiden Brüder Burgeo und Folco auch ihren Anteil an dem genannten Bi- fange an das Kloster Fulda. Die darüber auf- genommenenen Urkunden sind mit jener gleichlautend 18). In allen drei Urkunden treten auch die gleichen Zeugen auf; ebenso ist der Ort, wo Die Urkunden ausgestellt wurden, derselbe, nämlich Eü- tale, wahrscheinlich das jetzige Dorf Untererthal an der Thulba.
Ueber das hier von den drei Brüdern verschenkte Besitztum erhob sich dann 40 Jahre später ein Streit. Ein gewisser Gozbold hatte es nämlich widerrechtlich dem Kloster Fulda abgenommen und Abt Hrabanus strengte eine Klage gegen diesen an. Am 24. Juni 838 entschied zwar Kaiser Ludwig der Fromme zu Gunsten Fuldas, aber am 10. Juli desselben Jahres erschienen die streitenden Parteien nochmals auf einem von dem Grafen Hessi abgehaltenen Gaugerichte zu Karagoltesbah, dem jetzigen Karlsbach bei Karlsstadt am Maine, und hier erst gab auf Weisung des Gaugrafen und der urteilenden Schöffen der damalige Verwalter des strittigen Grundbesitzes alles heraus
") Vergl. I. G. Estor, „Auserlesene kleine Schriften", Gießen 1736—47, Bd. III, S. 477.
na) Nach einem Hennebergischen Lehensverzeichnis von 1317 trugen Heinrich und Johannes von Erthal von Henneberg u. a. zu Lehen „den zehenden zu dem Cytolfs, vnd den zehenden zu Gunzenbach, vnd den zehenden zu Kun- hecken, vnd den zehenden zu Lyndemberg, vnd den zehenden zu dem Otenkars, vnd den zehenden zu dem Ramin- gesburn, vnd den zehenden zu dem Sterpfriches . . . .“ Vergl. Schuttes, Ioh. A., „Diplomatische Geschichte des Gräflichen Hauses Henneberg", 2. Teil, Hildburghausen 1791, Urkundenbuch S. 35.
15) Reimer, a. a. O., II, 526, 527, 528.
Ie) „Archiv des historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg", Bd. XX, S. 117.
”) Reimer, a. a. O., I, 12.
ls) Dronke, Codex diplomaticus Fuldensis“, Cassel 1850, Nr. 117 u. 119.