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Nr. 34/36 AASsSSAISAGsSAOZSASSSSGs Unsere qCimat @@6@SS66@.@66e Seite 283

verlieh der Burgherr, wie es damals üblich war, ihm treu ergebenen Rittern in und in der Nähe der Burg Schwarzenfels gelegene Höfe, oder auch bloß ge­wisse Einkommen an Geld aus solchen Höfen, mit der Verpflichtung für den betreffenden Empfänger, im Solle eines feindlichen Angriffs der Burg, dem Burgvogt bei deren Verteidigung nach Kräften Hilfe zu leisten.

Ein solcher als Burglehen verliehener Hof lag neben dem des Amtmanns in der Vorburg der Burg Schwarzenfels. Von zwei weiteren hatte der eine feine Lage etwas unterhalb der Burg Schwarzenfels an der Südseite ihres Burgbergs, der andere in dem unweit vom Burgberg im Tale der Sinn gelegenen Dorfe Weichersbach.

Daß sich schon früh zwischen der Burg Schwar- zensels und öem am Burgberg liegenden Burggute am hange des Burgberges eine dörfliche Ansiedlung gebildet haben wird, läßt eine etwas spätere Ur­kunde aus dem Jahre 1358, in der von der Ein­wohnerschaft des Dorfs Schwarzenfels und deren Viehherde die Rebe ist, als sicher erscheinen.

Als erster hanauischer Vogt oder Schultheiß, wie er urkundlich genannt wird, von dem wir hören, hat im letzten Jahrzehnt des 13 ten und im ersten des 14 ten Jahrhunderts ein Ritter Gottfried in Schwarzenfels gewirkt, den Landau *) irrtümlicher Weise dem Ge­schlecht der von Steckelberg zuweisen zu dürfen ge­glaubt hat. Dieser ritterliche Vogt Gottfried tritt zuerst in einer Urkunde des Jahrs 1297 auf und wird später nach seinem Ableben noch einmal in einer Urkunde vom 1. Februar 1309 genannt, laut der Graf Ludwig der Jüngere von Rienedt seine Töchter und hartnid von Tafta mit den von ihm in Ramholzborn in Besitz gehabten Gütern belehnte. Wer der Nachfolger dieses Ritters Gottfried im Schult­heißenamte zu Schwarzenfels gewesen ist, erfahren wir nicht. Da sich aber 1316 ein Albrecht und 1327 ein Appel Küchenmeister urkundlich als Küchenmeister von Schwarzenfels bezeichnet finden, erscheint es nicht unwahrscheinlich, daß der Nachfolger des Ritters Gott­fried bereits ein Glied dieses Geschlechts gewesen sei. Unterstützt wird diese Annahme durch eine Urkunde vom 12. Oktober 1340, in der ein Otto Küchenmeister bekennt, das halbe Gericht Schwarzenfels von Ulrich III. von Hanau als Amtmann erhalten zu haben und in der er gelobt, mit dem Inhaber der andern Hälfte, nämlich dem Abte des Klosters Schlüchtern, Burgfrie­den halten zu wollen.

Im Jahre 1346 wurde Frowin von Hütten hanau­ischer Amtmann in Schwarzenfels. Sein wappenge­schmückter Grabstein befindet sich im ehemaligen Klo­ster in Schlüchtern. Außer dem Amtmann und seinen Leuten gehörten damals zu den Insassen der Burg auch ein Kaplan, der die gottesdienstlichen Verrich­tungen in der Burgkapelle wahrzunehmen hatte, sowie ein Keller, dessen Aufgabe es war, die herrschaftlichen Einkünfte in dem Schwarzenfelser Amtsbezirk zu vereinnahmen und zu verwalten. Von den Burg- Kaplänen werden verschiedene mit Namen ausgeführt. Die ersten, deren Namen wir kennen, waren ein Kaplan Hermann, der im Jahre 1305 urkundlich in Erscheinung tritt, und ein Kaplan hartmann, der

*) ®. Landau Hessische Ritterburgen Bb. III 1832-184® Seite 291.

bis zu seinem im Jahre 137,8 erfolgten Tode das Amt des Burgkaplans auf Schloß Schwarzenfels ver­sehen hat. Ihm folgte im Amte des Burgkaplans ein Kleriker Konrad Wibel, von dem wir nur hören, daß ihn Ulrich IV. von Hanau am 7. Januar 1378 dem Joh. Schenk von Erbach (wohl einem höheren Geist­lichen) für die durch den Tod des Priesters hartmann erledigte Vikarie der Burgkapelle zu Schwarzenfels präsentiert hat.

Als Verwalter der Kellerei für das Amt Schwarzen­fels tritt in einer Urkunde des Jahrs 1370 zugleich mit dem Schwarzenfelser Amtmann Fritz von der Ohann, dem Nachfolger Frowins von Hütten, ein Keller Namens Jordan auf.

Obwohl in der Herrschaft Hanau das Lrstgeburts- recht in der Erbfolge seiner Herrn seit dem Jahre 1339 urkundlich festgelegt war und Ulrich IV. von Hanau im Jahre 1375 noch einmal ausdrücklich be­stimmt hatte, daß dasselbe in seinem Hause für ewige Zeit gültig sein solle, kam es nach seinem im Jahre 1380 erfolgten Tode zu heftigen Trbstreitigkeiten zwischen seinem Nachfolger in der Herrschaft Ulrich V. und dessen beiden Brüdern Reinhard und Johann, die sich mit der für sie bestimmten Abfindung nicht zufrieden geben wollten.

Erst nach jahrelangen, schweren Mißhelligkeiten zwischen dem regierenden Grafen und seinen Brüdern kam es im Jahre 1398 unter den folgenden Bedin­gungen zu einem Ausgleich:

Die Brüder Reinhard und Johann erhielten die Hälfte des Schlosses Schwarzenfels und die Einkünfte aus allem, was an Dörfern, Leuten, Renten, Gülten, Gerichten, Ländern, Wassern, Weiden und Wäldern diesem Schlosse gehörte, während die andere Hälfte des Schlosses ohne jeden Zubehör Ulrich V. verblieb. Doch sollten die beiden Brüder Reinhard und Johann verpflichtet sein, das Schloß mit Torhütern, Pfört­nern und Wächtern zu versehen und zu bewahren, sowie mit Ulrich einen Burgfrieden zu beschwören. Für den Fall, daß die Brüder Reinhard und Johann vor Ulrich sterben würden, sollte deren Anteil am Schloß Schwarzenfels an Ulrich wieder zurückfallen.

Schon 6 Jahre später, am 26. Novbr. 1404, dankte Ulrich von hanau als Regent ab, und seine Brüder Reinhard und Johann übernahmen gemeinsam die Regierung der Herrschaft Hanau. Durch den im Jahre 1411 erfolgten Tod Johanns von Hanau wurde dessen Bruder Reinhard von hanau alleiniger Herr des Hanauer Landes und somit auch der Burg Schwar- zenfels. Als hanauische Amtmänner auf Schloß Schwarzenfels finden sich 1401 Karl von Thüngen, 1412 Heinrich von Merlan und nach diesem Ulrich von Hütten der Aeltere bis zum Jahre 1448 genannt.

Während des letzteren Amtszeit, am 20. Januar 1424, trug Heinrich Küchenmeister alle seine Burg­und Mannleben 4.u Schloß Schwarzenfels, barlunter den seit 100 Jahren im Lehnsbesitz seines Geschlechts gewesenen Burgsitz daselbst, seinem Eidam Mangold I. von Eberstein zu Schloß Brandenstein auf. Einige Jahre später, im Jahre 1429, wurde Reinhard von hanau durch den Kaiser Sigismund in den Reichs­grafenstand erhoben.

Am 13. Mai 1448 ordnete Graf Reinhard I. von hanau dem in seinem Hause geltenden Erstgeburts- recht zuwider an, daß nach seinem Tode sein ältester