Nr. 25/26 sSÄSssssssssssZsAJASssss Unsere Heimat eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee Seite 205
Das Vlaufarbenwerk Schwarzensels
von Dr. jur. u. phil. Ap e l, Marburg a. d. L.
7. Beamte und deren Behälter.
ber Beamten- und Arbeiterschaft, deren Gehälter, Löhne und sonstige Berufsverhältnisse ist noch einiges zu sagen.
An Beamten, oder wie man sie damals nannte, Gffizianten, waren nur sehr wenige an dem Farbenwerk angestellt. In den Begründungsakten der Fabrik von 1731 werden nur deren 3 genannt, der Fabrikinspektor, der Farbenmeister und der Faktor oder Nechnungsführer: Die beiden erstgenannten Aemter waren obendrein in einer Person vereinigt. Mit der Ausdehnung des Werkes und der Vermehrung der Arbeiter wuchs auch die Zahl der Beamten. Zwar das Diätenreglement von 1743 läßt Zähl und Art der Beamten noch nicht erkennen. Dagegen gibt der Beamten-Etat des Farbenwerks von 1807 ein klares Bild der Beamtenschaft und ihrer Bezüge. Er verzeichnet für
1. den Fabrikinspektor freie Wohnung und Garten, Brand und Licht, Futter und Streu für 1 Pferd
Naturalien, Wohnung, Gärten, werden später mehrmals neu und
(Fortsetzung)
Feuerung, Licht höher berechnet
und 600 TIr.
a.
2.
hl.
den Nechnungsführer und Fabrik-Kommissar freie Wohnung und Garten, Brand und Licht, V4 Teil
Aschenauswurs
und 300 TIr. — a. — hl.
3.
4.
desgl. als Knappschafts-Nechnungsführer
67 TIr. — a. — hl. den Kontrolleur freie Wohnung und Garten, Licht und Brand, V,, Aschenauswurf
'und 200 TIr. — a. — hl. denFarbenmeister freie Wohnung, Licht und Brand
5.
und 150 TIr. — den Materialschreiber dgl. 150 TIr. —
6. den Blaufarbwerkgehilfen dgl.
69 Tlr. 10
u. a. d.Knappschaftskasse 50 Tlr. —
a. — hl.
a. — hl.
a.
8 hl.
a. — hl.
7. die Holzanweisung und Aussicht beim Brennholz-
einwerfen
8. den Amtsphpsikus
6 TIr. 21 a. 4 hl.
a. d. Knappschaftskasse 20 Tlr. — a. — hl.
9. den Poliermeister der Spiegelmanufaktur freie Wohnung, Brand und 173 TIr. 10 a. 8 hl. Nach Wiederkehr der hessischen Regierung wurde der (Etat 1815 etwas erhöht. 1823 ergibt er
für den G.-Berginspektor freie Wohnung, Garten, Licht, Brand, Pferdefutter pp. und 1342 fl.
für den Fabrikkommissar freie Wohnung,
Garten
und 607 fl.
für den Kontrolleur freie Wohnung, Garten und 400 fl.
1826 für den Materialschreiber freie Wohnung, Garten, Brand und 510 fl.
für den Farbenbereiter freie Wohnung, Garten, Brand, Speisegeld und 234 fl.
und von der Knappschaft 3 fl.
für den Holzaufseher 2 Malter Korn und 80 fl. 1834 für den Materialienverwalter (Geldeinnahmen ' ' 661 fl. 30 a. — hl.
und Naturalien)
für den Fabrikschreiber Naturalien)
für den Farbenbereiter Naturalien)
(Geldeinnahmen und 365 sl. 10 a. — hl. (Geldeinnahmen und 408 fl. 28 a. — hl.
(han. Arch. Nachtr. 8957 u. 7478.)
8. Arbeiter, Arbeitslöhne, Knappschaft und Knappschaftskasse.
Wichtiger als die Beamtenfrage, die ja durch die Behörden gelöst wurde, war für das Blaufarbenwerk die Arbeiterfrage. Einen großen Teil der Bauarbeit, die Hand- und Spanndienste verrichteten ja, wie oben schon angegeben, die fronenden Untertanen ohne Lohn gegen bescheidene Kost; und obwohl man ihnen versprochen hatte, nach Inbetriebsetzung der Fabrik die Fronfuhren aufhören zu lassen und ihnen mit ihrem Fuhrwerk etwas zu verdienen zu geben, wurden sie auch fernerhin nicht nur zu Hand- und Spanndienste für Bauarbeiten, sondern sogar zum Klafterholzfahren herangezogen, bis sie sich dagegen beschwerten. Aus einer dieser Veschwer- deschriften von 1742 geht hervor, daß die Kosten für die Fronarbeit eines Jahres nur 15 fl. 16 alb. (an Fronbrot) betrugen, während die Fabrik für die gleiche Arbeit gegen Lohn hätte 93 fl. 10 alb. bezahlen müssen, sodaß sie auf Kosten der Untertanen ein plus von 78 fl. machte (han. Arch. Nachtb. Nr. 9042). Gb man ursprünglich versucht hat, auch zur eigentlichen Fabrikarbeit Fröner heranzuziehen, ist nicht klar zu erkennen. Jedenfalls mußte man schon bald zur Anwerbung gelernter Arbeiter greifen. Die Fabrik wurde nicht nur von Anfang an dem G.-Bergamt (D. Bergdirektion) unterstellt, sondern auch selbst unter die Bergwerke oder Gewerkschaften gerechnet und in die üblichen 128 Kufe eingeteilt, was aber, da das Werk in fürstlichem Besitz war, keine Bedeutung hatte. Doch hatte es zur Folge, daß schon in den ersten Jahren in Schwarzenfels eine Knappschaft errichtet und ihr unter dem 24. Vkt. 1734 von dem Statthalter Ldgr. Wilhelm (VIII.) ein Statut, Knappschaftsreglement genannt, erteilt wurde. Das Original dieses Statuts befindet sich mit der Stiftungsurkunde von 1730 und dem Lehn- brief Kaiser Ferdinands II. über die hessischen Landgrafschaften und Fürstentümer von 1608 in ein und demselben Faszikel (han. Aräp Nachtr. 8828). Das Knappschaftsreglement lautet im Auszuge:
1. Die kranken Knappsch.-Mitglieder erhalten den halben Lohn und kostenfreie ärztl. Behandlung und Arznei, wenn sie das Jahr lang treu gedient haben.
2. Die infolge Krankheit, Unfalls oder Alters Invaliden und Arbeitsunfähigen erhalten eine Beihilfe ; die durch Trunksucht, Schlägerei u. s. w. oder außerhalb des Werkes zu Schaden Gekommenen find davon ausgeschlossen.
3. Die Witwen der rechtschaffnen Farbarbeiter erhalten 3 Tlr. zu den Begräbniskosten, desgl. eine Beisteuer zur Hausmiete und 2 Tlr. jährliche Beihilfe, (bei Unverheirateten erhielt es eventl. statt der Witwe die Mutter und unversorgte Geschwister).
Fortsetzung folgt)