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Seite 232 ^^^t^^^^-^-^^^^ Unsere

Heimat i^^i^^i^^^l^ß^^^^ Nr. 9/10

mit Schildeck, nicht aber das Gericht Motten bei den hanauischen Besitzungen aufzählt 46). Auch in der 1607 bei Gelegenheit der Erbverbrüderung zwischen Hanau-Münzenberg und Hanau-Lichtenberg verfaß­ten „Designation der Grafschaft H.-M. und H.-L., Aempter, Stadt und Flecken, sambt andern darzu gehörenden gerechtigkeiten, und was darahn Lehen und eigenthum ist", kommt es nicht mehr vor; viel­mehr wird darin die Frage aufgeworfen: „Im Reichslehnbrief stehet das gericht zu Motten bei schwartzenfels, ob solches das Dorf Mutgers sey?"^Z. Und in der „Beschreibung der Hanau-Müntzenbergi- schen Landen" aus dem Jahre 1720 heißt es S. 11: „Ob das Gericht zu Moten bei Schwartzenfels je- mahlen einige Gefalle und Einkünffte gehabt, oder ob solches, indem es ein Freygericht genannt wird, . ... ein bloses dergleichen Gericht und locus ju- dicii ohne Einkünffte gewesen und nachgehends bei Aufhebung dergleichen Freygerichter auch mit auf­gehoben und abgeschafft worden, ja auch ob das Haus Hanau jemahlen in die würkliche Übung und possession dieses Gerichtes, und wie dasselbe allen­falls daraus gekommen, sodann ob solches Gericht mit dem noch ziemlich weit von Schwartzenfels entfernt liegenden Fürstlich-Fuldischen Ort Motten einerley gewesen seye oder nicht? Davon kann man nichts positives sagen, gestalten dießfalls in dem Hanaui­schen Archiv die benöthigte Nachricht nicht zu fin­den . . ."

Man kann sich diese Tatsache in verschiedener Weise erklären: entweder hat Reinhard das Lehen gar nicht übernommen, oder trotz der Belehnung Rein­hards blieb Fulda in dessen Besitz, oder aber es ist bald wieder von Hanau an Fulda zurückgegeben wor­den. Die beiden ersten Fälle sind nicht ohne Bei- spiel. So gebot im Jahre 1358 der Kaiser dem Stifte Fulda, das Gericht Wolferborn (Wolfrates- burn) von den Herren von Lisberg zu lösen. Doch Fulda tat dies nicht, obwohl 1362 das gleiche Gebot wiederholt wurde. Das Gericht ging dann einige Jahre später an die Jsenburger über, die es 1400 auch vom Kaiser zu Lehen erhielten 48). Und was den zweiten Fall anlangt, so war das Gericht Au- fenau 1364 im Besitze der Forstmeister von Geln- hausen, die es von den Herren von Lisberg zu Lehen trugen. Von letzteren ging aber die Lehensherrlich­keit schließlich auf die hessischen Landgrafen über, die 1501 die von Küchenmeister damit belehnten. Trotzdem blieben die von Forstmeister fortdauernd in dessen Besitz, bis sie es 1787 an Mainz verkauften, von dem es 1814 an Bayern kam 49).

Wahrscheinlicher ist jedoch der dritte Fall. Dann ist die Rückgabe wohl unter dem Fürstabte Heinrich von Weilnau erfolgt. Zwischen den Häusern Hanau und Weilnau bestand nämlich nicht nur ein enges verwandtschaftliches 50), sondern auch ein sehr freund­schaftliches Verhältnis. So schloffen z. B. Ulrich von Hanau und Graf Heinrich von Weilnau am 23.

") Vergl. Rehm, a. a. O., S. 259—261. — Die er­

wähnte Pfandschaft hatte Hanau schon am 13. Mai 1445

inne. Rehm, a. a. O., S. 251

") Wolfs, „Gericht Schwarzenfels pp", S. 57.

48) Landau, „Wetteretba pp“, S. 109.

49) Wolf, Fr. H., „Das Landgericht Orb, seine Saline

und Umgebungen." Aschaffenburg" 1824, S. 100 f.

,0) Graf Gerhard von Weünau, irr Bruder oder Onkel

des Fürstabtes Heinrich V. von Fulda, war mit Isengard,

der Tochter Reinhards von Hanau vermählt.

Oktober 1289 einen Vertrag, in dem sie sich gegen­seitig die Nachfolge in ihren Reichs- und Burglehen zusagten 51). Auch belehnte am 3. Januar 1290 der Abt Heinrich von Hersfeld Ulrich von Hanau mit seinen Reichslehen, versprach aber zugleich, sie dem Grafen Heinrich von Weilnau zu leihen, falls Ulrich ohne Leibeserben sterben sollte52). Ferner verlieh König Rudolf auf die Bitte Ulrichs von Hanau am 2. Mai 1290 dessen Burglehen zu Mörle an die Gräfin von Weilnau, die Mutter des Abtes Heinrich V. von Fulda, auf Lebenszeit 53). An­derseits wurde wieder Ulrich von Hanau am 4. April 1294 unter Zustimmung des Abtes Heinrich V. von Weilnau mit der dem Könige übertragenen Ver­waltung der Güter der Abtei Fulda betraut, insbe­sondere mit der Verwaltung der fuldischen Burgen Vach, Geisa, Hornberg und Neuhof D. Weiter schlössen die Söhne Gerhards von Weilnau und Jsengards von Hanau, die Grafen Heinrich und Rein­hard von Weilnau, mit ihrem Onkel Ulrich von Hanau am 14. August 1299 einen Vergleich wegen des Erbes, das ihrer Mutter von deren Eltern Zu­stand 55). Nur unter Ulrich II. von Hanau trat eine Trübung ein. Abt Heinrich V. von Fulda beschwerte sich nämlich bei dem Könige und dem Papste gegen Ulrich II. von Hanau und andere Edle, Dienstmannen und Vasallen, weil diese zum Nachteile seiner Abtei Burgen, Befestigungen und Bauten anlegten. Es wird sich bezüglich Hanaus namentlich um den Bau des Schlosses und der Wehrmauern zu Steinau ge­handelt haben 56). Der Papst Clemens V. beauf­tragte von Vienne aus am 7. Oktober 1311 den Scholaster zu Herford mit der Untersuchung und der Entscheidung dieser Streitigkeiten, und der König befahl von Pisa aus am 18. März 1312 seinem damaligen Landvogte in der Wetterau Eberhard von Breuberg, er solle den Abt und die Kirche zu Fulda in allem, was gegen deren Rechte, Freiheiten und Gnaden geschehen sei, wieder in den gebührenden Stand setzen, darin schützen und die Uebertreter mit königlichem Ansehen in die Schranken zurückwei - sen 57). Da die Befestigung Steinaus zu Ende ge­führt wurde, hat Ulrich II. vielleicht dafür das ab­gelegene Gericht Motten wieder an Fulda zurück­gegeben; wenigstens sagt Bernhard 58), die stritti­gen Partheyen hätten sich wieder mit einander ver­glichen". Doch haben wir über die angenommene Rückgabe keinerlei urkundlichen Nachrichten. Erfolgt aber muß sie bereits vor 1345 sein; denn in diesem Jahre überließ Fürstabt Heinrich VI. von Hohenberg (1315—1353) dem Apel Küchenmeister ein Burggut zu Werberg, dem Amtssitze des Gerichts Motten, für 100 Pfd. Heller auf Wiederkauf 59).

Wir können somit als Schlußergebnis der Erörter­ungen über den Namen Mottgers zweifellos fest- halten, daß Otekares und Mottgers identisch sind und daß unter Motin nicht Mottgers, sondern Motten zu verstehen ist. Selbst Herr Professor Wolff gibt ja zu 60), „daß die Bezeichnung „Gericht Mutin oder

51) Reimer, a. a O., I, 682. Rehm, a. a. O., S. 157. 5'■) Reimer, a. a O., I, 688.

M) Rehm, a. a O., S. 157.

5I) Ebenda, S. 161.

“) Reimer, a. a. O., I, 800.

5C) Vergl. Bernhard, „Aniiquitaies pp“, S. 262/263.

57) Rehm, a. a. O., S. 169/170.

5S) „Aniiquitaies pp", S. 263.

59) Schneider, „Die Ritterburgen pp“, S. 172.

0) „Gericht Schwarzenfels pp“, S. 84.