Nr. 9/10 Unsere Heimat i^c^^i^i^^^^i^^ Seite 231
Juli 1339 ehedem zur Grafschaft Rieneck 27) und scheint erst 1278 als Teil der Rienecker Erbschaft durch Elisabeth, die Gemahlin Ulrichs I. von Hanau an Hanau gekommen zu sein 28). Und doch gehörte die Stadt auch zur alten Mark Salmünster Rf und befand sich um 900 in.fuldischem Besitze:!sl). Nach 1273 belehnte Abt Berthous III. von Fulda Reinhard I. von Hanau bamit 31), und auch später erfolgten solche Belehnungen seitens Fuldas, so z. B. am 1. Juni 1442 31 a).
Man kann sich diese Sachlage wohl nur dadurch erklären, daß Fulda wahrscheinlich nie auf Gebietsteile, die ihm von benachbarten Großen widerrechtlich abgenommen worden waren, verzichtet hat, selbst wenn sie sich tatsächlich nicht mehr in seinem Besitze befanden. Aber weil sie eben nicht mehr in fuldi- schem Besitze standen, deshalb hat sich anderseits auch wieder das Reich seines ehemaligen Besitzrechtes erinnert, um aufs Reue darüber zu verfügen. So wird es auch mit dem Gerichte Motten verfahren sein, zumal ja nach der Theorie I. Fickers 32) die ganze Gütermasse eines geistlichen Fürstentums „Reichslehen" war und besonders die Reichsabteien unmittelbar unter dem Kaiser standen.
Reinhard I. von Hanau, in dem Bestreben, sein Gebiet auch nach Norden und Osten hin zu erweitern 33), hatte unstreitig ein Auge auf das Gericht Motten geworfen, und wohl auf seine Veranlassung hin beauftragte ihn König Rudolf am 9. Juli 1275 von Zürich aus 3i), das Gericht Motten in seinem Namen in Besitz zu nehmen 35). Nunmehr konnte er sich erst als Bevollmächtigter des Königs ausweisen, und da der Abt versprochen hatte, daß der Auftrag des Königs in schuldiger Form zur Ausführung kommen solle 36), so lag der Besitzergreifung nichts mehr im Wege. Immerhin dauerte es noch zwei Jahre, bis Ludwig von Ziegenhain sich zur Herausgabe des Gerichts bequemte 37). Letzten Endes mögen ihn doch die verschiedenen Revin-
Ebenda, II, 528.
“) Zimmermann, a. a. Oz S. 66.
M) Reimer, a. a. O., I, 36. — Haas, „Fuldaer Ge-
schichtsblätter" 1911, S. 104/105. — Landan, Wettereiba pp",
S. 127-130.
M) Reimer, a. a. O., I. 35. — Landau, a. a. O., S.
130. — Fuchs, „Geschichte des Kollegialstiftes und der
Pfarrei zu Salmünster", Fulda 1912, S. 2.
31) Arnd, a. a. O., S. 72.
31 a) Rehm, a. a. O., S. 249.
32) Vergl. Ficker, I., „Ueber das Eigentum des Reiches am Reichskirchengute", Sitzungsberichte der phil. „Histor. Klasse", Wien 1872, S. 55—146. — Anderer Meinung ist Rübsam, I., Vergl. a. a. O., S. 45.
33) So war er 1273 vom Abt Berthous III von Fulda mit Steinau belehnt worden; am 5. Juli 1273 hatte ihm Erzbischof Werner von Mainz als Verweser des Stifts Fulda die durch den Tod des Grafen Dietrich von Berka dem Stifte anheimgefallenen Lehen übertragen (Reimer, 1, 469); am 1. Januar 1274 verpfändete ihm Bischof Berthold von Würzburg die Burg Steckelburg (Reimer, I, 486), und gestattete ihm am folgenden Tage anch den Ankauf der im Bezirke der Burg gelegenen Würzburger Lehen (Reimer, I, 487); am 25. Januar 1274 überließ ihm das Kloster Schlüch- tern die Lorenzkapelle und das sogen. Gästehaus mit Hofstatt zu Schlüchtern zu erblichem Besitze (Reimer, I, 488), und am 1. August 1274 wurden ihm — wie schon erwähnt — von König Rudolf die Reichslehen Marquards von Haselstein übertragen (Reimer, I, 493).
3‘) Reinhard hatte den König auf der Reise nach Lausanne begleitet.
36) Reimer, a. a. O., I, 511.
36) Ebenda, I, 507.
3’) Ebenda, I, 539.
dicationsverordnungen dazu vermocht haben; denn wie die „Schwäbische Fortsetzuung der Kaiserchronik" sagt (6. 415) : „Gar viele gaben, erschreckt durch die Drohungen des Königs oder durch die königlichen Beamten genötigt, das unrechtmäßig Festgehaltene heraus", und „überall ward der König des Reiches Gut gewaltig" 3S), denn König Rudolf besann sich gar nicht lange, selbst zum Schwerte zu greifen, um Widerspenstige zur Anerkennung der Ansprüche des Reiches zu nötigen, wie dies das Beispiel des Grafen Egno von Freiburg beweist 39). Am 19. Juki 1277 endlich belehnte dann auch König Rudolf Reinhard von Hanau von Wien aus mit dem „iudicium in Motin, dictum vrigerichte" 40).
Als eine „Beraubung des Stifts Fulda", wie Herr Professor Wolff meint, ist das ganze Verfahren nicht anzusehen, wenn auch die Tätigkeit Reinhards als Reichsvogt sehr enge mit seinen eigenen Interessen verquickt ist 41). Es war vielmehr eine Folge der bereits vorerwähnten Wiederherstellung oder Revindi- cation des Reichsgutes. Hierzu hatte sich König Rudolf schon in seinem Krönungseide den Reichsfürsten gegeüber verpflichtet 42). Um dann die notwendige Rechtsgrundlage zum Vorgehen gegen alle großen und kleinen Inhaber von entfremdetem Reichsgute zu schaffen, hatte Rudolf außerdem in die zweite Dezemberwoche 1273 einen Hoftag nach Speyer berufen, auf dem die Verordnung beschlossen wurde, daß alles Reichsgut, das jemand auf ungehörige Weise an sich gebracht, herausgegeben werden müsse. Auch sollte allen Vögten und Amtleuten des Reichs befohlen werden, überall das Reichsgut aufzusuchen, festzustellen und das Entfremdete wieder einzuzie- hen 43). Ferner lautete schon der erste Spruch, den der Reichstag zu Nürnberg fällte, der im November 1274 stattfand, daß der König alle Güter des Reiches, die Kaiser Friedrich II. vor seiner Absetzung innegehabt oder die sonst dem Reiche ledig geworden, demselben aber widerrechtlich entfremdet wären, wiedergewinnen solle, und daß er diejenigen, die sich der Herausgabe widersetzten, mit Macht zwinge 44). Damit war auch das im Interregnum durch die Verleihung der Gegenkönige abhanden gekommene Reichsgut betroffen 45). Aus dieser Aufgabe der Revindi- cation des Reichsgutes, die dem Könige gestellt war und deren er sich mit Eifer widmete, zu deren Lösung er jedoch die Mithülfe der neu ernannten Landvögte in Anspruch nahm und nehmen mußte, ist, wie gesagt, in erster Linie das Vorgehen Rudolfs und Reinhards in Sachen des Gerichtes Motten zu erklären.
Nun ist dieses Gericht allerdings nicht in Hanau- ischem Besitze geblieben, wenngleich alle Lehensbriefe, die Hanau vom Reiche empfing, vom ersten 1414 bis zum letzten 1714, es als Reichslehen aufführen. Schon 1458 weiß man in Hanau nichts mehr vom Gerichte Motten, da der Teilungsvertrag zwischen Philipp dem Aelteren und Philipp dem Jüngeren, wodurch die beiden Linien Hanau-Münzenberg und Hanau-Lichtenberg begründet wurden, u. a. wohl das Gericht Schwarzenfels und die Pfandschaft Brückenau
38) Redlich, a. a. O., S. 453.
39) Ebenda.
Reimer, a. a. O., I, 542.
41) Redlich, a. a. O., S. 461.
42) Ebenda, S. 166 u. 208.
4S) Ebenda, S. 210.
“) Ebenda, S. 232.
45) Ebenda, S. 451.