Seite 230 c^^^i^^i^i^(^>c^>c^>c^>c^ Unsere Heimat ^^i^r^^^^^^t^^^ Nr. 9/10
die hohe Geistlichkeit geschaffen wurde, zumal diese auch noch gehalten war, die Einnahmen aus Zoll, Münze und Gericht während der Dauer des Aufenthaltes dem Könige zu überlassen. Deshalb machte sich ein lebhaftes Widerstreben dagegen bemerklich Für Rudolf bedeutete aber die ablehnende Haltung der Bischöfe und Reichsäbte einen empfindlichen Aus- fall an Einnahmen, und er war darüber verstimmt. Ein Zeichen seines Mißmutes ist z. B. darin zu erblicken, daß er im ganzen Jahre 1274 nicht einen einzigen Gunstbrief an die deutschen Kirchenfürsten uno Oberhirten erteilte. Auch unterstützte er lebhaft die Städte gegen die Bischöfe und Aebte. Richt minder begünstigte er die beiden Bettelorden der Minoriten und Dominikaner, auf welche die Kloster- und die Weltgeistlichkeit nur mit Eifersucht herab - schaute15).
Desto freundlicher stand er mit Reinhard I. von Hanau (1243 1281). Beide hatten sich schon früher kennengelernt. Im Jahre 1260 begleitete nämlich Reinhard seinen zum Erzbischof von Mainz ernannten Vetter Werner von Eppstein auf dessen Reise zur Konsekration nach Rom. Dabei gab ihnen der Graf Rudolf von Habsburg das Geleit von Straßburg bis zu den Alpen und wieder zurück "). Als dann Rudolf 13 Jahre später den deutschen Königsthron bestieg, fetzte er die Freundschaft mit Reinhard fort und gewährte ihm mancherlei Gnaden und Vorteile ^), auch ernannte er ihn zu seinem Vertreter in der Wettetau und übertrug ihm das Amt des Landvogts dortselbst 18).
Und in dieser seiner Eigenschaft war Reinhard mit dem Stifte Fulda wegen der Burgen Bimbach und Erthal sowie auch des Freigerichtes Mothen (Moten) in Streit geraten. Wahrscheinlich hatte er im Interesse der Wiederherstellung oder der RevindicatMN des Reichsgutes bereits seine Hand darauf gelegt19), und der Abt hatte seine Befugnis hierzu nicht anerkannt. Doch wurde dieser Streit am 17. Mai 1275 durch einen Vergleich zwischen dem Abte Berthous IV. von Bimbach und Reinhard geschlichtet. In der darüber aufgenommenen Urkunde erklärte Abt Bert- hous bezüglich des Freigerichts Mothen (Moten)20). „Ueber das . . . Gericht in Moten versprach uns genannter Edle, weder auf Anregung seines königlichen Herrn, noch auf seine eigene hin uns irgendwie zu hemmen, sondern im Gegenteil zu fördern, es müsse denn sein, daß er diesbezüglich einen besonderen Auftrag seines königlichen Herrn erhalten, über den er sich nicht hinwegzusetzen wage. Denn dann solle jel=
") Ebenda, S. 205-207.
IG) Vergl. hierzu Bernhard, Ioh. Adam, „Antiquitates
Wetteraviae oder Altertümer der Wetterau", Hanau 1731,
S. 210—211; Zimmermann, E., Hanau Stadt und Land pp."
S. 87 ; Redlich, a. a. O., S. 89 u. a. m.
”) So sprach er Reinhards Gemahlin Adelheid am 25.
Oktober 1273 von der Ministerialität frei (Reimer, a. a. Oq
I, 471—480); erteilte er Reinhard am 1. Aug. 1274 die An
wartschaft auf die Reichslehen Marquards von Hafelstein
(Reimer, a. a. O., I, 493); übertrug er ihm am 13. Sept.
1275 den Schutz des Klosters Retters, u. a. m. Vergl.
Rehm, Fr., „Diplomatische Geschichte der Herren und Grafen
von Hanau", „Zeitschrift für hessische Geschichte und Landes
kunde", N. F., III. Bd., Kassel 1871, S. 146 ff.
ls) Redlich, a. a. O., S. 204 u. 46L Schenk zu Schweinsberg, G., „Beiträge zur ältesten Geschichte und Genealogie der nach Hanau benannten Herrengeschlechter", „Mitteilungen des Hanauer Bezirksvereins für hessische Geschichte und Landeskunde", Nr. 5, 1876, S. 8 u. 9.
16) Vergl. Redlich, a. a. O., S. 451 ff.
2") Reimer, a. a. O., I, 507.
biger Auftrag des königlichen Herrn, ohne unseren Rechten etwas zu vergeben, uns dennoch getreulich dabei fördernd, in der schuldigen Form zur Ausführung kommen. Und falls unser königlicher Herr diesen Bezirk nebst Zubehör uns vor den Fürsten zu Recht aberkannt oder aus Gunst auch dem genannten Edeln zu übertragen für gut befunden haben sollte, so sollen wir ihm mehr als anderen gewogen sein und ihn in dieser Sache nicht dafür ansehen, daß er uns oder unserer Kirche irgend welchen Verlust zugefügt."
Reinhard erklärte darauf an demselben Tage in einer „Gegenurkunde" folgendes -Z : Bezüglich der Ausübung seiner Rechte in dem . . erwähnten Muten geben wir Reinhard hierdurch die Versicherung ab, daß wir den Herrn Abt darin weder auf Veranlassung unseres Herrn und Königs noch aus eigenem Antrieb irgendwie beeinträchtigen, sondern eher fördern werden, es müßte denn der Fall eintreten, daß wir in dieser Hinsicht eine Spezialanweisung unseres Herrn und Königs empfingen, über die Hinwegzugehen wir nicht vermöchten und uns auch nicht unterfangen würden. In diesem Falle würden wir nämlich selbigen Auftrag unseres Herrn und Königs nach Gebühr zur Ausführung bringen, wobei wir jedoch getreulich unseres Herrn Abts Interessen zu fördern bestrebt wären. Und sollte unser Herr und König selbigen Distrikt nebst seinem Zubehör auf dem Fürstentag, gemäß seinem Rechte oder nach Gutdünken, dem Herrn Abt aberkennen und uns zu übertragen geruhen, so soll er (der Abt) uns mehr als einem anderen gewogen bleiben und nicht dafür halten, als hätte dabei durch unser Tun seine Person oder die Kirche irgend welchen Nachteil erfahren."
Aus diesen beiden Urkunden, die man bislang bei der Behandlung der Frage Motgers-Motten?" ganz übersehen zu haben scheint 22), geht klar hervor, daß sich Fulda zur damaligen Zeit noch als im Besitze des Freigerichts Moten ansah, und daß Moten (Muten) nur das Gericht Motten sein kann und nicht das vermeintliche Gericht Mottgers. Auch Rehm 23), Red lief)24), Reimer 25) u. a. m. fassen Moten (Muten) als Motten.
Wann das Gericht Motten dem Reiche bezw. dem von diesem damit beschenkten oder belehnten Hochstifte Fulda abhanden gekommen und in den Besitz der Grafen von Ziegenhain übergegangen ist, wissen wir nicht. Wahrscheinlich hatte es ein Graf von Ziegenhain als Vogt des Stiftes Fulda an sich gerissen und war dann zur Zeit des Interregnums von einem der Zwischenkönige damit belehnt worden; denn Graf Ludwig von Ziegenhain erklärte am 18. März 1277, daß er sein „Lehen", das Freigericht (vrigerichte, iudicium) „in Muthen", dem Könige Rudolf zurückgeben wolle 26),
Es bestand wohl bezüglich dieses Gerichts eine ähnliche Rechtslage wie bezüglich des Besitzverhältnisses an der Stadt Steinau. „Steyna die stat an der straße gegin Fulda" gehörte nämlich nach dem Spruche des Manngerichtes zu Niederolm vom 1.
21) Reimer, a. a. O., I, 508.
22) Unbekannt waren sie nicht; denn u. a. machten bereits 1876 Schenk zu Schweinsberg, a. a. O., darauf aufmerksam. Vergl. auch Rehm, a. a. O., S. 150.
23) A. a. O., S. 147.
2‘) A. a. O., S. 461.
25) A. a. O., I, 507, 508, 511, 539, 542.
“) Reimer, a. a. O., I, 539.