Seite 219 ^^r^^^i^^ Unsere kseimat /^^^^r^^^^^^^c^ Nr. 7/8
(1358) 51), Mutgers (1358)52), Mottlars (13585S), Motkars (1364 und 1391)54), Motgers, Mutgers aus den früheren Formen Otekaresdorf und Otekares Ä5) wirklich organisch entwickelt und sind keine orthographisch verderbte Formen von Motin oder Mutin. Mit Mothen, Moten, Muthen, Muten, Mutin, Motin hat Otekares-Mottgers überhaupt nichts gemein als allenfalls eine entfernte Aehnlichkeit in der äußeren Form. Inhaltlich zumal gehen ' beide Namen weit auseinander . Moten bedeutet „Dorf des Moto" 56), Otelaresdorf-Mottgers dagegen - wie wir bereits gesehen „Dorf des Otekar". Deshalb kann man unter Moten auch nicht Mottgers verstehen, sondern wir dürfen dieses unzweifelhaft wohl als Motten fassen.
Wolff bestreiket allerdings sehr lebhaft, daß Motten und Mutin identisch seien. Er schreibt 57) „ . . wir.... behaupten, daß alle über den Fuldischen Ort Motten vorhandenen Quellenangaben, die Annahme unmöglich erscheinen lassen, daß bei demselben das Freigericht Muthin der Urkunden zu suchen, bezw. daß Motten der Hauptort dieses Gerichts gewesen sei. Das Dorf Motten in der Buchonia (Gau Grapfeld) gehörte zu den allerältesten Besitzungen des Klosters (Fulda) und ist demselben bis zur Säkularisation verblieben. Die älteste urkundliche Angabe über Motten zeigt uns Fulda bereits im 9. Jahrhundert im Besitz des Dorfes, uüd in keiner späteren Urkunde findet sich die leiseste Andeutung, daß es jemals in andere Hände übergegangen sei, wozu auch um so weniger Veranlassung vorhanden war, da Motten unmittelbar an das zusammenhängende Territorium grenzte, welches dem Kloster bereits bei seiner Gründung geschenkt war und daher leichter als irgend eine andere Erwerbung behauptet werden konnte . Nirgends findet sich ferner eine Andeutung, daß Motten jemals Hauptort eines besonderen Centgerichts gewesen sei. Im Gegenteil wird es ausdrücklich als ein Dorf im Amt Brük- tenau angeführt, und wenn ein Amt Motten erwähnt wird, so war dasselbe offenbar ein zum Amt Brük- tenau gehöriges Untergericht, nicht aber der Rest eines alten Cent- (resp. Frei-) Gerichts." Ferner hätte der ganze ßaubftri^ an der oberen Sinn und Fulda, zwischen Fulda und Brückenau damals ein kompaktes fuldisches Territorium gebildet, das gerade in der Mitte des 13. Jahrhunderts von den tatkräftigen Aebten durch Verstärkung alter und Gründung neuer Burgen gegen räuberische Absicht ten der Nachbarn geschützt worden wäre. An eine Beraubung des Stifts Fulda durch König Rudolf und Reinhard von Hanau sei aber, ganz abgesehen davon, daß der Tert der Verleihungsurkunde eine solche Annahme unmöglich mache, gerade in jener Zeit am allerwenigsten zu denken, weil damals die Aebte von Fulda einerseits die eifrigsten Bundesgenossen des Königs bei der Unterdrückung der Raubritter waren und andererseits zu den Herren von Hanau in den Jahren vor und nach 1277 im aller- freundschaftlichsten Verhältnis standen. Stammten doch die bedeutendsten fuldischen fielen der Herren
51) Reimer, a. a. O., III, 278.
52) Ebenda^ Anmerkg. 1.
5S) Ebenda, IV, Nachtrag 57.
") Ebenda, 111, 462, u. IV, 556.
56f Ebenda, I, 39 u. 101.
56) Gegenbaur, a. a. O., S. 81.
57) A. a. O., S. 69 ff.
von Hanau gerade aus dieser Zeit. Kurz, nichts spräche bafür, daß in alter Zeit ein Lentgericht Motten bestanden hätte und daß dasselbe im Jahre 1277 als kaiserliches Lehen an Reinhard von Hanau gekommen wäre; dagegen widerstritten alle uns bekannten Tatsachen aus jener Zeit einer solchen Annahme aufs Entschiedenste.
Aber in dieser temperamentvollen Begründung können wir nur wenige Angaben als völlig richtig unb für den Gegenstand als wertvoll anerkennen. So soll vor allem nicht bestritten werden, daß der Ort Motten schon zur kärolingischen Zeit (83 7 58) als in fuldischem Besitze befindlich erwähnt wird 59). Im übrigen jedoch seien ihr folgende Tatsachen und Erwägungen entgegengestellt:
Nach Arnd §0) war das Gericht Motten zwar ein altes fuldisches Gericht, aber nicht immer in fuldischem Besitze. Im Jahre 1355 nahm z. B. Abt Heinrich VII. von Kralucke (1353—1372) dem Grafen Hermann von Ascha die Feste Werberg bei Motten wieber ab, die dieser im Jahre 1350 durch List an sich gerissen hatte, und setzte die Brüder Konrad und Frowin von Hütten als Burgmänner dort ein. Im Jahre 1362 verpfändete er ihnen dann das Schloß mit dem Gerichte Motten für 6000 Pfd. Heller 61). Später war das Gericht Motten an die von Küchenmeister, von Hüne, von Lichtenstein, von Stein zu Altenstein, von Secken- dorf, von Mörle, von Schenk zu Schweinsberg und von Weyhers verpfändet. Erst 1594 kam es wieder unmittelbar an Fulda, dem es dann bis 1816 verblieb 62). Im Jahre 1802 brächte es 53 fl. 53 Krz. 2 HIlr. Steuern auf 63) Sitz des Amtmanns war ursprünglich die Feste Werberg, aud) Warberg, Weremberg, Wernberg genannt, die urkundlich zuerst 1345 erwähnt wird. Dann kam der Amtssitz nach Motten 64). Zum Amte Brückenau hat das Amt Motten auchi nicht gehört. Das Amt Brückenau war vielmehr früher das Amt Schildeck, das einen Teil des Salzforstes bildete und das Schloß Schildeck sowie die Orte Schondra, Singenrain, Geros, Mitgenfeld und Riedenberg umfaßte. Das Amt Schildeck wurde dann unter der Regierung des Fürstabts Heinrich IV. von Erthal 1249 nach Brückenau, das früher Sinnau hieß, verlegt 65).
Schluß folgt.
M) Am 13. August 837 schenkte Graf Burgrat dem Kloster Fulda Motten in dem Walde Buchonia im Gaue Grabfeld. Dronke, Eod. dipl. Fuld. Nr. 502.)
M) Schneider, I., „Buchonia", 4. Band, Fulda 1829, 2. Heft, S. 159. — Bei Schannat (Trat. Fuld. 420) und Dronke (Tod. dipl. Fuld. 502) heißt es: „In pago Grabfeld in filva Buchonia villam, quae dicetur Motten."
M) A. a. O., S. 85/86.
6‘) Vergl. auch Landau, a. a. O., III, S. 232 f., und Schneider, I., „Die Ritterburgen der vormaligen Abtei Fulda" in der „Zeitschrift für hessische Geschichte und Landeskunde", N. F., Bd. 17, Kassel 1892, S. 172.
62) Schneider, „Ritterburgen pp.", S. 175.
6S) Goeßmann, I., „Beiträge zur Geschichte des vormaligen Fürstenthums Fulda pp.", Fulda 1857, S. 53.
M) Schneider, „Ritterburgen pp.", S. 173.
65) Ebenda, S. 170-172.
Die großen Dinge in einem Volke geschehen gewöhnlich durch die Minderheit. G. Renan.