Seite 218 ß^ß^t^ß^ß^ß^ß^ß^ßÄ^ß^ Unsere Heimat ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß;?
Nr. 7/8
Arnds 32) und Wolffs 33), daß „wir in dem Lent- gericht Motgers oder Mutgers das alte Freigericht Motin oder Muttin der Urkunden von den Jahren 1275 und 127 7 34) zu suchen haben", nicht den Anspruch gesicherter geschichtlicher Ergebnisse erheben dürfen.
Mottgers ist nie der Mittelpunkt eines eigenen Gerichts gewesen . Urkundlich bezeugt ist wohl ein Gericht Schwarzenfels. Bereits 1280 wird ein Ritter Gottfried von Steckelberg als „Amtmann" von Schwarzenfels („advocatus de Schwarzenfels") 3ö) und 1295 als „Schultheiß" von Schwarzenfels 3ß) erwähnt. 1340 erhielt dieses Amt Otto Küchenmeister 37), und auch später wird es in den Urkunden verzeichnet und hat tatsächlich bis in die neueste Zeit herab (1821) als politischer Verwaltungsbezirk bestanden. Aber nirgends findet sich auch nur die Spur der Erwähnung eines selbständigen Gerichts Mottgers, bezw. Otekaresdorf. Im Gegenteil, in fränkischer Zeit und im frühen Mittelalter gehörte Mottgers zur Mark Ksnzig “), und da in unserer Gegend die Mark nicht nur einen wirtschaftlichen Verband darstellte, sondern außerdem den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbezirk bildete 39), so auch zum „Gerichte" Kinzig, obwohl die „Mark" Kinzig als „Gericht" urkundlich nicht erwähnt wird. In dem vorher angezogenen Weistum von 1453 wird es dann zum Gerichte Gronau gezählt. Es heißt dort: „In das geeicht grona gehören vnd da June gelegen syen mit namen Grona, motgars, künhecken, Emerßbach, Rotelsßaue, Rorbach, welms und Brünings." Allerdings „hette .... eyn Hereschafft von Hannawe das geriete Grona gein Swartzenfelß gelacht" 40), wohl seitdem sie es von den Hütten 1358 41) und 1379 erworben hatte 42). Aber erst 1458 verglichen sH Philipp von Hanau und Lorenz von Hütten u. a. dahin, daß Mottgers und Neuengronau nach Schwarzenfels zu Gericht gehen sollten 43). Seit - dem ist Mottgers stets dorthin gerechnet worden.
Die Annahme eines eigenen Gerichts Mottgers gründet sich lediglich auf die Hypothese, „daß unter dem Gericht Mutin, welches im Jahre 1277 Rudolf von Habsburg dem Herrn Reinhard von Hanau zu Lehen gibt, bas alte Eentgericht Mottgers zu verstehen fei44), trotzdem alle die von Wolff angezogenen Urkunden auch nicht den geringsten Anhalt hierzu bieten. Selbst die Lage des Freigerichts Mothen
32) A. a. O., S. ?
33) A. a. Q., S. 57 u. 75.
Reimer, a. a. O., 1, 511, 539, 542.
35) Ebenda, 1, 701. Die Urkunde vom 8. November 1280 ist abgedruckt in Schuttes, I. A., „Diplomatische Geschichte des Gräflichen Hauses Henneberg", I. Teil, Leipzig 1788, S. 454/455.
36) Ebenda, I, 756.
37) Ebenda, II, 558.
3S) Ebenda, I, 39.
39) Vergl. Rietschel, „Geschichte der germanischen Hundertschaft" in der „Zeitschrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung", Bd. 28, S. 342 f; und Varrentrapp, Fr., „Rechtsgeschichte und Recht der gemeinen Marken in Hessen", I. Marburg 1909 (Kapitel 3, § 9: „Markverfassung und Gerichtsverfassung", S. 72—82.)
40) lachenen - mit Grenzzeichen versehen. Lexer, „Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch", 8. Aufl., Leipzig 1906, S. 139, Spalte 1.
“) Reimer, a. a. O., III, 278.
42) Dommerich, a. a. O., S. 16/17, u. Landau, a. a. O.,
III, S. 302'303.
4S) Landau a. a. O., S. 308.
") Wolff, a. a. O., S. 57.
Moten, Muthen, Muten, Mutin, Motiv 45)) wird darin nicht näher bestimmt. Erst in dem Reichs - lehensbriefe für Hanau vom Jahre 1414 sowie in allen späteren, die aber im wesentlichen nichts weiter als Abschriften des ersten darstellen, wird es als bei Schwarzenfels gelegen bezeichnet. Ob diese Lagebestimmung auf Betreiben Hanaus eingefügt wurde, wie Professor Wolff meint 46), oder einen Zusatz bet kaiserlichen Kanzlei darstellt, ist nicht mehr mit Gewißheit zu entscheiden. Mir scheint die letzte Annahme die wahrscheinlichere zu sein. Jedenfalls aber ist der Zusatz „bei Schwarzenfels" wesentlich mit schuld an der erwähnten Hypothese.
Die Hauptstütze für diese findet Professor Wolfs in der angenommenen Identität der Namen Mutin und Mottgers. Er sagt 4‘) : „Was die Umwandlung der Form Muthin oder Motin in Mutgars oder Mottgers betrifft, so ist dieselbe nicht auffallender als die, welche andere Ortsnamen im Mittel- alter durchgemacht haben, wenn auch die Veränderung häufiger in einer Verkürzung und Abschwächung der letzten Silben, als, wie hier, in einer Verstär - kung derselben beruht. Die Vermutung, daß unter dem in einer Urkunde vom Jahre 923 48) genannten Otekaresdorf im Saalgau Mottgers zu ver - stehen fei .... beweist nichts gegen uns, da bereits in Urkunden des 15. Jahrhunderts die Formen : Motgars, Mutgers und Mutgars nachgewiesen (inb und kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß dieselben nicht auch bereits am Ende des 13. Jahrhunderts die üblichen waren. War nun noch im 18. Jahrhundert die Aussprache so schwankend, daß selbst in Urkunden und auf Spezialkarten der Grafschaft Hanau sich Mutgers und Mulgen findet, so hat es gewiß nichts Auffallendes, daß in den Urkunden von 1275 und 1277 49) auch Muthin oder Motin für Mottgers steht, zumal da der TeU der Urkunde von 1275 50) zeigt, daß man sich in der königlichen Kanzlei über die Beschaffenheit und Lage des Orts und des Gerichts durchaus nicht klar war. Aus bem ersten Reichslehensbrief ging dann der Name, abgesehen von Schreibfehlern unverändert in die späteren über und findet fic^ in denselben noch> im vorigen (b. h. 18.) Jahrhundert, als man von einem Gericht Motin bei der Hanauischen Regierung gar keine Kenntniß mehr hatte."
In einer „Berichtigung auf S. 99 will Wolff den Satz: „Was die Umwandlung — beruht", sogar streichen und statt dessen Folgendes einsetzen: „daß in den 3 Urkunden von 1275 und 1277 .... die Formen Muthin oder Motin für Mutgers oder Mottgers vorkommen, ist bei der im ganzen Mittel- alter herrschenden Unsicherheit in der Orthographie der Ortsnamen nicht auffallend. Auch' betont er nochmals, daß er nicht eine „Umwandlung" des Wortes nach sprachlichen ©efetfen, sondern nur Nachlässigkeit bezw. Unkenntnis der Orthographie bei der Abfassung der erwähnten Dokumente annehme.
Allein Herr Professor Wolff irrt hier offenbar. Wie oben— wohl überzeugend —nachge- wiesen wurde, haben sich' die Namensformen Mottgers
") Reimer, a. a. D., I, 507, 508, 511, 539, 542.
46) A. a. O., S. 84.
") Ebenda, S. 79.
48j Reimer, a. a. O., I, 39.
«) Ebenda, I, 511, 539 u. 542.
Bo) Ebenda, I, 511.