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Seite 218 ß^ß^t^ß^ß^ß^ß^ß^ßÄ^ß^ Unsere Heimat ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß;?

Nr. 7/8

Arnds 32) und Wolffs 33), daß „wir in dem Lent- gericht Motgers oder Mutgers das alte Freigericht Motin oder Muttin der Urkunden von den Jahren 1275 und 127 7 34) zu suchen haben", nicht den An­spruch gesicherter geschichtlicher Ergebnisse erheben dürfen.

Mottgers ist nie der Mittelpunkt eines eigenen Gerichts gewesen . Urkundlich bezeugt ist wohl ein Gericht Schwarzenfels. Bereits 1280 wird ein Rit­ter Gottfried von Steckelberg als „Amtmann" von Schwarzenfels („advocatus de Schwarzenfels") 3ö) und 1295 als „Schultheiß" von Schwarzenfels 3ß) erwähnt. 1340 erhielt dieses Amt Otto Küchenmei­ster 37), und auch später wird es in den Urkunden verzeichnet und hat tatsächlich bis in die neueste Zeit herab (1821) als politischer Verwaltungsbezirk be­standen. Aber nirgends findet sich auch nur die Spur der Erwähnung eines selbständigen Gerichts Mott­gers, bezw. Otekaresdorf. Im Gegenteil, in fränki­scher Zeit und im frühen Mittelalter gehörte Mott­gers zur Mark Ksnzig “), und da in unserer Ge­gend die Mark nicht nur einen wirtschaftlichen Verband darstellte, sondern außerdem den ordentlichen Ge­richts- und Verwaltungsbezirk bildete 39), so auch zum „Gerichte" Kinzig, obwohl die „Mark" Kinzig als „Gericht" urkundlich nicht erwähnt wird. In dem vorher angezogenen Weistum von 1453 wird es dann zum Gerichte Gronau gezählt. Es heißt dort: „In das geeicht grona gehören vnd da June gelegen syen mit namen Grona, motgars, künhecken, Emerßbach, Rotelsßaue, Rorbach, welms und Brünings." Aller­dings „hette .... eyn Hereschafft von Hannawe das geriete Grona gein Swartzenfelß gelacht" 40), wohl seitdem sie es von den Hütten 1358 41) und 1379 er­worben hatte 42). Aber erst 1458 verglichen sH Philipp von Hanau und Lorenz von Hütten u. a. dahin, daß Mottgers und Neuengronau nach Schwarzenfels zu Gericht gehen sollten 43). Seit - dem ist Mottgers stets dorthin gerechnet worden.

Die Annahme eines eigenen Gerichts Mottgers gründet sich lediglich auf die Hypothese, „daß unter dem Gericht Mutin, welches im Jahre 1277 Rudolf von Habsburg dem Herrn Reinhard von Hanau zu Lehen gibt, bas alte Eentgericht Mottgers zu ver­stehen fei44), trotzdem alle die von Wolff angezoge­nen Urkunden auch nicht den geringsten Anhalt hier­zu bieten. Selbst die Lage des Freigerichts Mothen

32) A. a. O., S. ?

33) A. a. Q., S. 57 u. 75.

Reimer, a. a. O., 1, 511, 539, 542.

35) Ebenda, 1, 701. Die Urkunde vom 8. November 1280 ist abgedruckt in Schuttes, I. A., „Diplomatische Ge­schichte des Gräflichen Hauses Henneberg", I. Teil, Leipzig 1788, S. 454/455.

36) Ebenda, I, 756.

37) Ebenda, II, 558.

3S) Ebenda, I, 39.

39) Vergl. Rietschel, „Geschichte der germanischen Hun­dertschaft" in der „Zeitschrift der Savignystiftung für Rechts­geschichte. Germanistische Abteilung", Bd. 28, S. 342 f; und Varrentrapp, Fr., „Rechtsgeschichte und Recht der ge­meinen Marken in Hessen", I. Marburg 1909 (Kapitel 3, § 9: „Markverfassung und Gerichtsverfassung", S. 72—82.)

40) lachenen - mit Grenzzeichen versehen. Lexer, „Mittel­hochdeutsches Taschenwörterbuch", 8. Aufl., Leipzig 1906, S. 139, Spalte 1.

“) Reimer, a. a. O., III, 278.

42) Dommerich, a. a. O., S. 16/17, u. Landau, a. a. O.,

III, S. 302'303.

4S) Landau a. a. O., S. 308.

") Wolff, a. a. O., S. 57.

Moten, Muthen, Muten, Mutin, Motiv 45)) wird darin nicht näher bestimmt. Erst in dem Reichs - lehensbriefe für Hanau vom Jahre 1414 sowie in allen späteren, die aber im wesentlichen nichts wei­ter als Abschriften des ersten darstellen, wird es als bei Schwarzenfels gelegen bezeichnet. Ob diese Lagebestimmung auf Betreiben Hanaus eingefügt wurde, wie Professor Wolff meint 46), oder einen Zusatz bet kaiserlichen Kanzlei darstellt, ist nicht mehr mit Gewißheit zu entscheiden. Mir scheint die letzte Annahme die wahrscheinlichere zu sein. Jedenfalls aber ist der Zusatz „bei Schwarzenfels" wesentlich mit schuld an der erwähnten Hypothese.

Die Hauptstütze für diese findet Professor Wolfs in der angenommenen Identität der Namen Mutin und Mottgers. Er sagt 4‘) : „Was die Umwand­lung der Form Muthin oder Motin in Mutgars oder Mottgers betrifft, so ist dieselbe nicht auffal­lender als die, welche andere Ortsnamen im Mittel- alter durchgemacht haben, wenn auch die Verände­rung häufiger in einer Verkürzung und Abschwächung der letzten Silben, als, wie hier, in einer Verstär - kung derselben beruht. Die Vermutung, daß unter dem in einer Urkunde vom Jahre 923 48) genann­ten Otekaresdorf im Saalgau Mottgers zu ver - stehen fei .... beweist nichts gegen uns, da be­reits in Urkunden des 15. Jahrhunderts die For­men : Motgars, Mutgers und Mutgars nachgewie­sen (inb und kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß dieselben nicht auch bereits am Ende des 13. Jahrhunderts die üblichen waren. War nun noch im 18. Jahrhundert die Aussprache so schwankend, daß selbst in Urkunden und auf Spezialkarten der Grafschaft Hanau sich Mutgers und Mulgen findet, so hat es gewiß nichts Auffallendes, daß in den Ur­kunden von 1275 und 1277 49) auch Muthin oder Motin für Mottgers steht, zumal da der TeU der Urkunde von 1275 50) zeigt, daß man sich in der königlichen Kanzlei über die Beschaffenheit und Lage des Orts und des Gerichts durchaus nicht klar war. Aus bem ersten Reichslehensbrief ging dann der Name, abgesehen von Schreibfehlern unverändert in die späteren über und findet fic^ in denselben noch> im vorigen (b. h. 18.) Jahrhundert, als man von einem Gericht Motin bei der Hanauischen Re­gierung gar keine Kenntniß mehr hatte."

In einer „Berichtigung auf S. 99 will Wolff den Satz: „Was die Umwandlung — beruht", so­gar streichen und statt dessen Folgendes einsetzen: „daß in den 3 Urkunden von 1275 und 1277 .... die Formen Muthin oder Motin für Mutgers oder Mottgers vorkommen, ist bei der im ganzen Mittel- alter herrschenden Unsicherheit in der Orthographie der Ortsnamen nicht auffallend. Auch' betont er nochmals, daß er nicht eine „Umwandlung" des Wortes nach sprachlichen ©efetfen, sondern nur Nach­lässigkeit bezw. Unkenntnis der Orthographie bei der Abfassung der erwähnten Dokumente annehme.

Allein Herr Professor Wolff irrt hier offenbar. Wie oben— wohl überzeugend —nachge- wiesen wurde, haben sich' die Namensformen Mottgers

") Reimer, a. a. D., I, 507, 508, 511, 539, 542.

46) A. a. O., S. 84.

") Ebenda, S. 79.

48j Reimer, a. a. O., I, 39.

«) Ebenda, I, 511, 539 u. 542.

Bo) Ebenda, I, 511.