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selbst gezogen, oder von wem er solches erworben habe, worüber er einen Schein empfängt.

Für diesen Schein ist zur Stadtkasse zu entrichten:

1) wenn ein Ochse geschlachtet werden soll 12 Kr. oder 3 Sgr. 5 Hlr.;

2) eine Kuh geschlachtet werden soll 12 Kr. oder 3 Sgr. 5 Hlr.;

3) ein Rind, j | Schwein, J6®r. oder 1 Sgr. Kalb oder werden 8 Hammel ) ' (

Dagegen hat der betreffende Einwohner das Recht, ohne weitere Vergütung sein accisfreies Vieh im städtischen Schlachthaus abzuschlachten.

§. 15.

Niemand darf das Abschlachten accisfreien Viehes ohne Einsicht des Schlachtscheins vornehmen.

8- 16.

Der Verkauf rohen accisfrei geschlachteten Fleisches ist untersagt und gilt als Unterschlagung der Abgabe.

§. 17.

Zum Zweck der Aufrechthaltung dieser Vorschriften wird ein Aufsichtspersonal bestellt und verpflichtet, zu dessen Obliegenheiten namentlich gehört:

beim Transport des Viehes oder der Fleischwaa­ren die Anmeldescheine nachzusehen nnd die Zahl des Viehes und das Gewicht des Fleisches zu revidiren und zu dem Behufe auch die Wägen und sonstigen Transportmittel nachzusehen.

Es wird namentlich ein Kontroleur ernannt, welcher in den eigenen und gemietheten Lokalitäten der Metzger­meister und Viehhändler die Höfe, Ställe, Keller, Böden und sonstigen Geschäftsräume zu betreten und das vorhandene oder geschlachtete Vieh und das Fleisch zu revidiren, auch das Recht hat, sich behufs dieser Revision täglich zu jedem Metzgermeister zu begeben.

§. 18.

Für den Fall, daß einer der vorstehenden Anord­nungen zuwidergehandet wird, treten kraft des §. 75 / derGemeindeordnung folgende Strafbestimmungen ein:

1) Jede Unterschlagung der Abgabe wird, außer der Nachzahlung des einfachen Betrags derselben, mit einer Geldbuße vom 5- bis 20fachen Betrage der unterschlagenen Abgaben, oder bei Zahlungs­unfähigkeit des Schuldigen mit angemessenem Ge­fängniß bestraft.

Der Unterschlagung gleichgestellt ist die Ueber- tretung des §. 3, pos. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, ferner des §. 4 und §. 16;

ferner ist der Unterschlagung gleichgestellt: jede Fälschung des Viehverzeichnistes (§ 10); jede falsche Deklaration;

alles Schlachten außerhalb des Schlachthauses, mit Ausnahme des Freischlachtens. (Hierbei ist jedoch die auf Uebertretuug gesundheitspolizeilicher Vor­schriften gesetzte Strafe nicht mit einbegriffen.)

Bei allen Unterschlagungen tritt auch Confisca- tiou des Object, soweit dasselbe noch vorhanden, ein.

2) Jede Uebertretuug dieser Anordnungen, welche nicht unter den Begriff von Unterschlagung oder einer Handlung fällt, welche hier mit Unterschlagung gleichgestellt ist, welche aber doch im Falle der Nicht- entdeckung im Stande wäre, die Erhebung der Ab­gabe oder die eingeführte Controle für den einzelnen Fall möglicherweise zu vereiteln, wird neben Nach­zahlung des etwa bereits fällig gewordenen einfachen Abgabenbetrags, nach Befinden mit dem fünf- bis zwanzigfachen Betrag der Abgabe oder bei Zahlungs­unfähigkeit mit angemessener Gefängnißstrafe belegt. Jedenfalls gehört hierher jede nicht als Unter­schlagung zu behandelnde (§. 18, Abth. 1) Ver> säumniß einer vorgeschriebenen Declaration.

3) Jede andere Uebertretuug dieser Anordnungen wird nach dem Gesetz vom 16. April 1846 mit einer Strafe von 1 bis 5 Rthlr. belegt.

Die vorstehenden, aus den Antrag des Stadtrathes und mit Zustimmung des Ausschusses bis auf ander­weite Verfügung getroffenen Anordnungen werden hiermit zn.r öffentlichen Kunde gebracht.

Hanau am 30. Januar 1849.

Kurfürstliche Regierung.

(L. S.) Goeßmann.

vt. Cassian.

?\ Die vorstehenden Anordnungen, die Verbrauchsabgabe von Fleisch in der Stadt Hanau und deren Sicherung betreffend, sind dnröb das Wochenblatt für die Provinz Hanau.vorn 8. Februar ) 1849 (Nr. 6) zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden.

Hanau am 8. Februar 1849.

Der Oberbürgermeister

A. Rühr.