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8. 5.

Wird das Schlachtvieh zur Durchfuhr oder zum Verkauf dellarirt, ohne daß ein hiesiger Empfänger schon angegeben werden sann, so schreibt der Exami­nator in dem Deklarationsschein vor, zu welchem Thor und binnen welcher Zeit das in der Stadt nicht verkaufte wieder ausgeführt werden soll, unv hat dann der Einbringer am bezeichneten Ausgangsthor die Empfänger der fehlenden Stücke anzugeben, was ihm dann bescheinigt wird.

§ 6.

Wird endlich bei der Einfuhr ein bestimmter hie­siger Empfänger des Schlachtviehes bezeichnet, so ist derselbe in dem Deklarationsschein als Empfänger zu bemerken, und darf dann die Ablieferung nur an diesen bestimmten Empfänger erfolgen.

§. 7.

Wer frisches Fleisch oder Fleischwaaren zur Durch­fuhr deklarirt, muß deren Gattung und Gewicht an­geben und erhält einen Deklarationsschein, in welchem dieses Gewicht eingetragen und vorgeschrieben ist, bin­nen welcher Zeit und durch welches Ausgangsthor die Wiederausfuhr zu bewirken ist; dieser Vorschrift hat der Einführende pünktlich zu entsprechen und am Aus­gangsthor die Wiederausfuhr zu deklariren, revidiren und sich attestiren zu lassen. Das mittelst der Post Durchgeführte ist keiner Deklaration unterworfen.

8- 8.

Fleischwaaren, welche eingeführt und nicht lediglich zur Durchfuhr deklarirt Werden, müssen, bevor sie in irgend ein Gebäude innerhalb der Gemarkung gebracht werden, unter Abgabe des Deklarationsscheins in die Stadtwaage niedergelegt werden und daselbst bis zum Verkauf oder der Wiederausfuhr lagern. Was hier­von als verkauft angegeben wird, darf erst dann aus der Waage ausgeführt werden, wenn zuvor auf Grund eines Waagescheines die Abgabe hiervon bezahlt und Quittung des Stadtkämmerers beigebracht ist. Ueber das zur Wiederausfuhr deklarirte wird dem Deklaran- ten ein Deklarationsscheiu nach den Anordnungen des §. 7 zugestellt, und ist dann, wie im §. 7 be­stimmt, zu verfahren.

8. 9.

Wer Schlachtvieh, welches nicht zur Deklaration gekommen ist, wie z. B. hier gezogenes und dergl. verkauft, hat vor der Ablieferung dieses Viehes von - d«n Verlaufe »-«» sulvnscheu «onrroreur Anzeige zu machen, worüber er einen Schein bekommt, den er dem Käufer mit dem Vieh übergibt.

8- 10.

Jeder hiesige Metzgermeister und Zeder, welcher ge- werbmäßig mit Schlachtvieh handelt, mußeinSchlacht-

viehverzeichniß, genau nach dem diesen Anordnungen beigedruckten Formular eingerichtet, führen. In das­selbe ist alles erworbene Schlachtvieh, einschließlich des vorläufig zur Zucht oder Arbeit aufgestellten, unverzüglich nach dessen Empfangnahme aus der linken Seite unter fortlaufender Nummer und geeigneter Ausfüllung sämmtlicher Kolumnen, dagegen alles davon abgegangene Schlachtvieh auf der rechten Seite ebenso einzutragen.

Der Familienvorsteher ist für die richtige Führung dieses Buches verantwortlich. Aenderungen dürfen in demselben nur auf Grund der Nachweisung eines be­wirkten irrthümlichen Eintrags und nur mit, der zur betreffenden Stelle zu beurkundenden Einwilligung des Kontroleurs vorgenommen werden.

8- 11.

Schlachtvieh darf nirgends anders als im städtischen Schlachthaus geschlachtet werden, ausgenommen hier­von ist allein das Freischlachten der nicht zur Metz­gerzunft gehörigen hiesigen Einwohner und auch dieses nur während der dreimonatlichen Freischlachtzeit. Vor dem Abschlachten ist dem Schlachthausauffeher die Quittung über die für das Schlachtvieh bezahlte Ab­gabe, sammt dem Schlachtviehverzeichniß vorzulegen und von diesem die Nummer der Accisequittung und des Schlachthausregisters in die hierfür bestimmte. letzte Kolumne der rechten Seite einzutragen.

8- 12.

Das Bureau des Stadtkämmerers ist an jedem Werktage, Vormittags von 812 und von 26 Uhr Nachmittags offen.

Das Schlachthaus bleibt an jedem Werktage vom 1. April bis 1. Oktober von Morgens 4 Uhr, und vom 1. Oktober bis 1. April von Morgens 6 Uhr an geöffnet.

8- 13.

Die für das aus einer hiesigen Metzgerei zur Me­nage des hier garnisonirenden kurhessischen Militärs gelieferte frische Rindfleisch bezahlte Abgabe wird nach vorherigerBeibringung einer ordnungsmäßigenBeschei-' nigung über das dahin gelieferte Fleisch, dem betref­fenden Metzger aus der Stadtkasse in monatlichen Be­trägen mit 5 Gulden oder 2 Thlr. 25 Sgr. 9 Hlr. für 600 Pfund frischen Rindfleisches zurückvergütet.

8- 14.

Das accis freie Schlachten der Einwohner zu ihrem eigenen Hausgebrauch wird ferner wie bisher in den Monaten November, Dezember und Januar gestattet, - bleibt jedoch wie bisher hinsichtlich der Gastwirthe und Garköche auf jährlich einen Ochsen und zwei Schweine beschränkt.

Der betreffende Einwohner hat alsdann bei dem Stadtkämmerer anzuzeigen, wann, wo und was er accisfrei zu schlachten beabsichtige, welcher Metzger das Schlachten verrichte und ob er das Schlachtvieh