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Prüfung zum Thierarzt I Klasse genügend abge­legt haben, wodurch Die Hauptbedingung für die Aussicht zum Aufrücken in die höheren mili- tairthierärztlichen Stellen erfüllt w^rd.

2) Junge Leute, die sich dem militairthierärztlicheu Berufe widmen wollen und zu ihrer Ausblldung hierfür die Aufnahme in die Militairroßarzt schule nachsuchen, müssen

a. ein Gymnasium, eine Realschule oder eine zu Entlassungsprüfungen berechtigte höhere Bürger­schule bis Sekunda besucht, eventuell das Zeug­niß der Re fe für diese Klasse erworben haben;

b. den Hufbeschlag in einer Schmiede insoweit, erlernt haben, daß sie ein brauchbares Huf­eisen mit hinlänglichem Gesch ck unfertigen kön­nen, auch im Vorbereiten des Hufes für den Beschlag, sowie im Aufschlagen von Eisen nicht unerfahren sein;

c von gesundem, kräftigem Körper und mit gu­ten Sinneswerkzeugen namentlich was Seh­vermögen und Gehör anlangt begabt sein;

d. am i. November des Aufnahmejabres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und e. in der Regel bei der Kavallerie, Artillerie oder dem Train in den Militairdienst getreten sein. Die Länge der Dienstzeit kommt bei der Anmeldung nicht in Betracht.

3) Ueber die erlangte Schulbildung sollen sich die Bewerber durch ein ihre Kenntnisse nach den verschiedenen Disziplinen spezialffr endes Zeug­niß von einer der bezeichneten öffentlichen Bil- dungSanstalten ausweffen.

Nur ausnahmsweise und im Bedarfsfälle wird auf solche Aspiranten gerückstchtigt werden, welche nur das Tertianerz mgniß beibringen Letztere können nach beendigter Studienzeit nur die Staatsprüfung zum Thierarzt 2. Klasse ablegen. Durch die nachträgliche Beibringung des Se- ku danerzengnisses während der Studienzeit kann die Zulassung zur Staatsprüfung zum Thierarzt 1. K äffe beim Abgang von der Mllltairroßarzt- schule nicht mehr erwirkt werden

Ob nach dem Uebertritt in die Armee ein Unterroßarzt bei erwiesener besonderer Quali­fikation auf Grund eines nachträglich beige­brachten Z-ugn ises der Reise für die Sekunda zur Staatsprüfung zum Tbierarzt 1. Klasse ver­stattet werden kann, bleibt der jedesmaligen besonderen Entscheidung vorbehalten.

4) Ueber die erlangte Fertigkeit im Husbeschsage sollen sich die Aspiranten durch ein, auch die Dauer des genossenen Unterrichts angehendes Zeugniß des Vorstehers der betreffenden Schmiede ausweisen. Ohne die erforderlichen Kenntnisse im Husbeschlage wird kein Bewerber zur Ausbildung in der Lehrschmiede der Roßarztschule zugelassen resp, in letztere als Eleve ausgenommen, dage­

gen ist der Besitz des Kchmiedegesellenlehrbrie- feS hinfort nicht mehr Aufnahmebedingung.

ö) In Bezug auf ihre körperliche Brauchbarkeit werden die tie Aufnahme Nachsuchenden auf Anordnung des Truppenteils durch einen Ober- milltairarzr untersucht, der daS bezügliche At­test ausstellt.

6) Die in Betreff des Lebensalters gestellte Be­dingung weist das 'National aus; die erforder­liche Angabe über die bisherige Führung ent­hält das FührungSaltest event. mit Strafver- jeichmß.

7) Die Ableistung der gesetzliches Dienstpflicht bei den Gruppen zu Fuß soll die Ausnahme in die Rpßarzcschule nicht verhindern.

Aspiranten dieser Kategorie, welche den son­stigen ad 2 sub a bis d präcistrlen Erforder­nissen genügen, werden durch die bet essenden Regimenter resp. Bataillone im Monat Dezem­ber direkt bei den zuständigen Generalkomman­dos angemeldet werden.

Auch nach bereits erfolgten Ableistung der ge- sktzlichen Dienstpflicht sind Bewerbungen um Aulnahme zulässig, sofern die Bewerber sich als Kapitulanten noch bei einem Truppentheil befinden und den sonstigen Bedingungen genügen. Die Ausnahme junger Leute, welche nicht im Heere dienen, soll unter gewöhnlichen Verhält­nissen nicht mehr Statt haben. Machen beson­der c Umstände ein Abgehen von dieser Festsetzung erforderlich, so wird eine besondere Bekannt- machung hierüber erfolgen.

8) Bei den Kavallerieregimentern, Artillerieab­theilungen und Trainbataillonen werden die Bewerber einem durch besondere Vorschrift ge-' regelten Examen unterworfen, welches sich in­dessen auf die Anfertigung des LebenslaufeS und den Nachweis der erlangten Fertigkeit im Hufb schlage beschränkt. Bei denjenigen Be­werbern, welche nur das Tertianerzeugniß be­sitzen, wird die Prüfung noch auf An>errigung eines deutschen Aussatzes ausgedehnt.

Zum Zwecke dieser Prüfung überreifen die Generalkommandos die bei ihnen augemelveten Bewerber von den Truppen zu Fuß dem der Garnison zunächst gelegenen Kavallerie- oder Felvartillerieregimeut mit ven sämmtlichen ein- gereichten, nach Nummer 1, 2, 3, 4 und 5 er­forderlichen AumeldungSpapieren.

Die Kavallerie- und Artillerieregimenter be­rufen demnächst die Angemeldeten rechtzeitig durch beten Trupventheile zur Prüfung nach derjenigen ihrer Garnisonen ein, welche dem Staurquarlier der Augemelveten am nächsten liegt, und erhalten Die Betreffenlen dorthin Urlaub, müssen aber die Reise auf ihre Kosten machen.