1066
Prüfung zum Thierarzt I Klasse genügend abgelegt haben, wodurch Die Hauptbedingung für die Aussicht zum Aufrücken in die höheren mili- tairthierärztlichen Stellen erfüllt w^rd.
2) Junge Leute, die sich dem militairthierärztlicheu Berufe widmen wollen und zu ihrer Ausblldung hierfür die Aufnahme in die Militairroßarzt schule nachsuchen, müssen
a. ein Gymnasium, eine Realschule oder eine zu Entlassungsprüfungen berechtigte höhere Bürgerschule bis Sekunda besucht, eventuell das Zeugniß der Re fe für diese Klasse erworben haben;
b. den Hufbeschlag in einer Schmiede insoweit, erlernt haben, daß sie ein brauchbares Hufeisen mit hinlänglichem Gesch ck unfertigen können, auch im Vorbereiten des Hufes für den Beschlag, sowie im Aufschlagen von Eisen nicht unerfahren sein;
c von gesundem, kräftigem Körper und mit guten Sinneswerkzeugen — namentlich was Sehvermögen und Gehör anlangt — begabt sein;
d. am i. November des Aufnahmejabres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und e. in der Regel bei der Kavallerie, Artillerie oder dem Train in den Militairdienst getreten sein. Die Länge der Dienstzeit kommt bei der Anmeldung nicht in Betracht.
3) Ueber die erlangte Schulbildung sollen sich die Bewerber durch ein ihre Kenntnisse nach den verschiedenen Disziplinen spezialffr endes Zeugniß von einer der bezeichneten öffentlichen Bil- dungSanstalten ausweffen.
Nur ausnahmsweise und im Bedarfsfälle wird auf solche Aspiranten gerückstchtigt werden, welche nur das Tertianerz mgniß beibringen Letztere können nach beendigter Studienzeit nur die Staatsprüfung zum Thierarzt 2. Klasse ablegen. Durch die nachträgliche Beibringung des Se- ku danerzengnisses während der Studienzeit kann die Zulassung zur Staatsprüfung zum Thierarzt 1. K äffe beim Abgang von der Mllltairroßarzt- schule nicht mehr erwirkt werden
Ob nach dem Uebertritt in die Armee ein Unterroßarzt bei erwiesener besonderer Qualifikation auf Grund eines nachträglich beigebrachten Z-ugn ises der Reise für die Sekunda zur Staatsprüfung zum Tbierarzt 1. Klasse verstattet werden kann, bleibt der jedesmaligen besonderen Entscheidung vorbehalten.
4) Ueber die erlangte Fertigkeit im Husbeschsage sollen sich die Aspiranten durch ein, auch die Dauer des genossenen Unterrichts angehendes Zeugniß des Vorstehers der betreffenden Schmiede ausweisen. Ohne die erforderlichen Kenntnisse im Husbeschlage wird kein Bewerber zur Ausbildung in der Lehrschmiede der Roßarztschule zugelassen resp, in letztere als Eleve ausgenommen, dage
gen ist der Besitz des Kchmiedegesellenlehrbrie- feS hinfort nicht mehr Aufnahmebedingung.
ö) In Bezug auf ihre körperliche Brauchbarkeit werden die tie Aufnahme Nachsuchenden auf Anordnung des Truppenteils durch einen Ober- milltairarzr untersucht, der daS bezügliche Attest ausstellt.
6) Die in Betreff des Lebensalters gestellte Bedingung weist das 'National aus; die erforderliche Angabe über die bisherige Führung enthält das FührungSaltest event. mit Strafver- jeichmß.
7) Die Ableistung der gesetzliches Dienstpflicht bei den Gruppen zu Fuß soll die Ausnahme in die Rpßarzcschule nicht verhindern.
Aspiranten dieser Kategorie, welche den sonstigen ad 2 sub a bis d präcistrlen Erfordernissen genügen, werden durch die bet essenden Regimenter resp. Bataillone im Monat Dezember direkt bei den zuständigen Generalkommandos angemeldet werden.
Auch nach bereits erfolgten Ableistung der ge- sktzlichen Dienstpflicht sind Bewerbungen um Aulnahme zulässig, sofern die Bewerber sich als Kapitulanten noch bei einem Truppentheil befinden und den sonstigen Bedingungen genügen. Die Ausnahme junger Leute, welche nicht im Heere dienen, soll unter gewöhnlichen Verhältnissen nicht mehr Statt haben. Machen besonder c Umstände ein Abgehen von dieser Festsetzung erforderlich, so wird eine besondere Bekannt- machung hierüber erfolgen.
8) Bei den Kavallerieregimentern, Artillerieabtheilungen und Trainbataillonen werden die Bewerber einem durch besondere Vorschrift ge-' regelten Examen unterworfen, welches sich indessen auf die Anfertigung des LebenslaufeS und den Nachweis der erlangten Fertigkeit im Hufb schlage beschränkt. Bei denjenigen Bewerbern, welche nur das Tertianerzeugniß besitzen, wird die Prüfung noch auf An>errigung eines deutschen Aussatzes ausgedehnt.
Zum Zwecke dieser Prüfung überreifen die Generalkommandos die bei ihnen augemelveten Bewerber von den Truppen zu Fuß dem der Garnison zunächst gelegenen Kavallerie- oder Felvartillerieregimeut mit ven sämmtlichen ein- gereichten, nach Nummer 1, 2, 3, 4 und 5 erforderlichen AumeldungSpapieren.
Die Kavallerie- und Artillerieregimenter berufen demnächst die Angemeldeten rechtzeitig durch beten Trupventheile zur Prüfung nach derjenigen ihrer Garnisonen ein, welche dem Staurquarlier der Augemelveten am nächsten liegt, und erhalten Die Betreffenlen dorthin Urlaub, müssen aber die Reise auf ihre Kosten machen.