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sen, bei den in die Klassensteuerzugangslisten auf- zunehmenden Personen, wo nöthig, zu prüfen und in geeigneter Weise festzustellen, ob dieselben nicht bereits an einem andern Orte besteuert sind, und dieses vorkommenden Falles in der gedachten Liste zugleich entsprechend zu bemerken.

Hanau am 16. Dezember 1867.

Der Königliche Steuerinspektor

G 0 ull 0 n.

Oeffentttcher Holzverkauf.

Samstag den 4. Januar 1868 sollen in dem Forstreviere Oberzell, unter den üblichen, vor dem Termine bei demRevierverwalter zu Oberzell zur Einsicht aufliegenden Bedingungen, die, nachaufge- führten Forsterzeugnisse auf das Höchstgebot ver­werthet werden, als:

1) im Schlage Langehecke:

54 Buchen-Werkholz-Stämme von 8 bis 40 Fuß Länge und 10 bis 20 Zoll mittt. Durchmesser.

2) im Schlage Gehederich, Abthl. b:

55 Eichen-Bauholz-Stämme von 8 bis 42 Fuß Länge und 15 bis 40 Zoll mittt. Durchmesser;

2 Klafter Eichen-Stammprügelhol;;

34- Altprügelholz und

15 Anbruchholz.

3) im Schlage Breiterasen, Abthl. c: _

28 Eichen-Baupolz-Stämme von 10 bis 25 Fuß Länge und 15 bis 48 Zoll miltl. Durchmesser;

1 Klafter Eichcn-Stammprügelholz;

1H . Ast Prügel und

20} Anbruchholz.

Die Zusammenkunft findet Morgens 9 Uhr statt im WirthS Hause des Friedrich Schmidt zu Züntersbach, wo bei ungünstigem Wetter auch der Holzverkauf abgehalten werden wird.

Oberz ll am 7. Dezember 1867.

Der königliche Revierverwalter Cämm er er.

5. Alle Diejenigen, welche an dem Nachlasse des im Militairdienste der Vereinigten Staaten Nord­amerikas bei Atlante im Staate Georgien gef il* lenen Wilhelm krug, welcher im hiesigen Kreise Verwandte haben soll, Ansprüche zu begründen vermögen, werden aufgefordert, sich unter Vorlage der entsprechenden Urkunden innerhalb 4 Wochen dahier zu melden.

Hersfeld am 7. Dezember 1867.

Der Königliche Landrath A uf fa r th.

Oeffentlicher Holzvorkauf.

Freitag den 3. Januar 1868. Morgens 9 Uhr, sollen in dem Forstrevi.re Oberzell, unter den 1"

ben führende Verbindungsweg soll den F u ß g ä n- g e r n Jie Kommunikation zwischen dem Bahnhöfe der Hanau-Bebraer Bahn und der hiesigen Stadt erleichtern, ist jedoch für schwerere Fuhrwerke we­der bestimmt noch geeignet.

Auf Grund des §. 5 der Königlichen Verord­nung vom 20. September c. (Amtsblatt S. 811) Wird auf Antrag des Herrn Oberbürgermeisters und nach Berathung mit demselben hierdurch be­stimmt, daß Derjenige, welcher jenen Weg vom 20. d. M. an mit anderm Fuhwerke als mit 4. Handwagen und mit Schiebkarren befährt, in eine Strafe von 10 Silbergroschen bis 3 Thalern, eventuell in gleichslehende Gefängnißstrafe verfällt.

HaNau am 11. Dezember 1867.

Der Königliche Polizeidirektor Cornelius.

2. Poliz eid irektio n z u Hanan. Wie bei anderen Marktseischaften, so ist das Einbrin­gen von Brod, Wecken und anderen Backwaaren und der Verkauf dieser Gegenstände auf den Wo- chenmärkten, deren in hiesiger Stadt wöchentlich drei, am Dienstag und Samstag auf dem Neu- städter-, am Freitage auf dem Altstädtermarktplatze abgehalten werden, vollständig frei.

Mit Brod und sonstigen Backwaaren darf so­gar h ausirt werden, wenn

1) diejenigen Bäcker oder Händler, welche im zweimeiligen Umkreise von ihrem Wohnorte damit zu hausiren beabsichtigen, dazu kre's- polizeiliche Gestaltung einholen;

2) diejenigen dagegen, welche das Hausirge­schäft über den zweimeiligen Umkreis hinaus auSdehnen wollen, dazu einen Gewerbeschein Königlicher Regierung, Abtheilung für direkte Steuern rc., zu Casjel erwirken.

Die kreispolizeiliche Gestaltung wird von der Polizeidirektion kostenfrei ertheilt, der Ge­werbeschein für Kreisangehörige durch dieselbe vermittelt.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden werden veranlaßt, Vorstehendes noch besonders in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Hanau am 13. Dezember 1867.

Der Königliche Polizeidirektor Cornelius.

3. In der jüngsten Zeit ist es mehrfach vorgekom­men, daß in die von den Ortssteuerkommissionen des hiesigen Kreises hierher eingesandten Klassen­steuerzugangslisten Personen ausgenommen worden, welche bereits bei anderen Orten in der Klas- fensteuer veranlagt sind, ohne daß dieses gehörig bemerkt worden wäre.

Um aber solche die Behörden wie die Besteuer­ten gleich belästigende doppelte Veranlagungen 6. rechtzeitig zu verhüten, werden die Herren Bür­germeister des hiesigen Kreises hierdurch angewie­