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2) in dem Bezirke Orb bei der Steuerin- spektion Gelnhausen,

3) für die Rentamtsbezirke Hilders und Gers­feld bei dem Steuerrevisor Schuchardt in Gersfeld,

4) für den Bezirk Vöhl bei dem dortigen Steuerkommissar V o w i n k e l;

11. bezüglich der Gewerbesteuer:

1) in den Städten der zweiten und dritte» OrtSabtheilung des Regierungsbezirks: Cassel, Hanau, Marburg, Fulda, HerS- feld, Eschwege und Bockenheim bei den Ortsvorständen,

2) für die drei vormals Bayerischen Bezirke Orb, Gersfeld und Hilders bei der Steuerinspektion Gelnhausen,

3) für den Bezirk Vöhl bei dem oben sub I. 4 bezeichneten Beamten,

4) in allen übrigen Fällen bei den Steuer­inspektionen des Kreises

einzureichen, und zwar für jede Steuerart in einer besonderen Eingabe, und dürfen deshalb Beschwer­den in Betreff der Gewerbesteuer nicht mit solchen in Betreff der Klassen- und Einkommensteuer in ein und dasselbe Schriftstück ausgenommen werden.

Abgesehen von solchen Beschwerden, welche sich auf die für das zweite Semester l. I. bewirkte und auf das nächste Jahr erstreckte Veranlagung beziehen, sollen übrigens bei der Klassen- und Ei nkommensteuer für das Jahr 1868 auch weiterhin noch solche inzwischen und vor dem 1. k. Mon. eingetretene Veränderungen in den Einkommens- rc. Verhältnissen jedoch eben« wohl nur auf speziellen Antrag des betheiligten PflichtigenBerücksichtigung finden, welche (wie z. B. Einkommensminderung in Folge von Pen- sionirung rc.), wenn eine neue Veranlagung pro 1868 Statt gefunden hatte, nach den bestehen­den Vorschriften eine Ermäßigung der veranlag­ten Steuersätze für das nächste Jahr unzweifelhaft zur Folge gehabt haben würden.

Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Gaffel am 13 Dezember 1867.

Königliche Regierung, Abthl. für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Ledderhose.

Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Mili- tairtienste zu entscheiden.

Gaffel am 16. Dezember 1867.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. B i s ch o f f S h a u s e n.

* Bekanntmachung,

betreffend Steuerreklamationen.

Nach der Bestimmung der Allerhöchsten Erlas­ses vorn 22. September l. I. ist in den neuen Landesrheilen von einer anderweiten Veranlagung den Klassen-, klassifizirten Einkommen- und Ge­werbesteuer für da« Jahr 1868 Abstand zu neh­men, und sind die zunächst für das zweite Seme­ster des lausenden Jahres veranlagten Steuersätze (vorbehaltlich der durch das eingeleitete Rekla- mationS- und Rekursverfahren und die gesetzlichen Zu- und Abgänge sich ergebenden Veränderungen) auch für das nächste Jahr beizubehaltem Hier­mit ist die Einleitung eines förmlichen und allge­meinen ReklamationSverfahrens gegen die mit dem 1. Januar L I. zur Erhebung gelangenden Steuersätze der vorgenannten drei Steuerarten ausgeschlossen. Um jedoch jede zulässige Rücksicht der BiÜigkeit walten zu lassen, ist von dem Herrn Finanztninister unter dem 29. v. M. angeordnet worden, daß ausnahmweise die bis zum 1. April k. J> etwa eingehenden Beschwerden, bei welchen es sich um Beseitigung offenbarer Irrthümer oder etwaiger sonstiger Verstöße handelt, welche eine Ueberbürdung der betreffenden Steuerpflichtigen nach sich gezogen haben, eine materielle Prü­fung noch nachträglich erfolgen soll.

Diese Prüfung kann jedoch nur auf den Antrag des e inz el n e n Steuerpflichtigen ein- treten und setzt eine genügende Begründung der erhobenen Beschwerde voraus. Die bloße Be­hauptung, daß die Veranlagung unrichtig oder zu hoch rc. sei, kann für eine genügende Dar­legung der Beschwerde nicht gelten. Ebensowenig könnenBeschwerden von Ortsvorständen Namens und im Auftrag ihrer Gemeinden oder sonstige Kollektivbeschwerden Berücksichtigung finden.

Die Ermäßigungen, welche hinsichtlich be­gründeter Beschwerden hiernächst eintreten, können, nachdem die Reklamationsfrist gegen die für das zweite Semester l. J. erfolgte Veranlagung ab« gelaufen ist, sich selbstverständlich nur auf d i e Zeit vom 1. Januar t. I. an beziehen, und hat sich der Herr Finanzminister bezüglich der Beschwerden gegen die Veranlagung zur Klassen- und Gewerbesteuer die definitive Entscheidung vor­behalten.

Die Beschwerdeschriften sind

I. bezüglich der Klassen- und Einkommensteuer: 1) in den vormals Kurhessischen Bezirken bei den Steuerinspeklionen des Kreises,

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Polizeiliche Vorschrift.

Polizeidirektion zu Hanau. Der zwi­schen der Gärtnerstraße hiesiger Neustadt und der Eschenallee neu hergerichtete, über den Stadtgra-