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2) diejenigen dagegen, welche das ^aufirge« schüft über den zweimeiligen Umkreis hinaus auSdehnen wollen, dazu einen Gewerbeschein Königlicher Regierung, Abtheilung für direkte Steuern rc., zu Cassel erwirken.

Die kreispolizeiliche Gestattung wird von der Polizeidirektion k o st e n f r e i ertheilt, der Ge­werbeschein für Kreisangehörige durch dieselbe vermittelt.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden werden veranlaßt, Vorstehendes noch besonders in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Hanau am 13. Dezember 1867.

Der Königliche Polizeidirektor Cornelius.

9. Im Auftrage Königlicher Regierung dahierwird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Ge­wichtsstücke ves durch Gesetz vom 16. März d. I. vorgeschriebenen und zu Folge Verordnung vom 12. August d. I. eingeführten neuen Medi- zinalgewichtS vom 18. d. M. an bei dem damit beauftragten MechanikuS H. Schatten hierselbst geaicht werden.

Cassel am 13. Dezember 1867.

^Königliches Normalaichamt. Claus. S ch att en, v. c.

10. In der jüngsten Zeit ist es mehrfach vorgekom« men, daß in die von den Ortssteuerkommissionen des hiesigen Kreises hierher eingesandten Klassen­steuerzugangslisten Personen ausgenommen worden, welche bereits bei anderen Orten in der Klas­sensteuer veranlagt sind, ohne daß dieses gehörig bemerkt worden wäre.

Um aber solche die Behörden wie die Besteuer­ten gleich belästigende doppelte Veranlagungen rechtzeitig zu verhüten, werden die Herren Bür­germeister des hiesigen Kreises hierdurch angewie­sen, bei den in die Klassensteuerzugangslisten aus- zunehmenden Personen, wo nöthig, zu prüfen und in geeigneter Weise festzustellen, ob dieselben nicht bereits an einem andern Orte besteuert sind, und dieses vorkommenden Falles in der gedachten Liste zugleich entsprechend zu bemerken.

Hanau am 16. Dezember 1867.

Der Königliche Steuerinspektor G o u l l o n.

11. Oeffentlicher Holzverkauf.

Samstag den 4. Januar 1868 sollen in dem Forstreviere Oberzell, unter den üblichen, vor dem Termine bei demRevierverwalter zu Oberzell zur Einsicht aufliegenden Bedingungen, die nachaufge- führten Forsterzeugnisse aus das Höchstgebot ver­werthet werden, als:

1) im Schlage Langehecke:

54 Buchen-Werkholz-Stämme von 8 bis 40 Fuß

Länge und 10 biS 20 Zoll mittl. Durchmesser.

2) im Schlage Gehederich, Abthl. b:

55 Eichen-Bauholz-Stämme von 8 bis 42 Fuß Länge und 15 bis 40 Zoll mittl. Durchmesser;

2 Klafter Eichen-Stammprügelholz;

34z „ „ Astprügelholz und

15z „ „ Anbruchholz.

3) im Schlage Breiterasen, Abthl. c:

28 Eichen-Bauholz-Stämme von 10 bis 25 Fuß Länge und 15 bis 48 Zoll mittl. Durchmesser;

1 Klafter Eichen-Stammprügelholz;

11? „ „ Astprügel und

201 „ „ Anbruchholz.

Die Zusammenkunft findet Morgens 9 Uhr statt im Wirths Hause des Friedrich Schmidt zu Züntersbach, wo bei ungünstigem Wetter auch der Holzverkauf abgehalten werden wird.

Oberzell am 7. Dezember 1867.

Der Königliche Revierverwalter C ä m m e r e r.

12. Alle Diejenigen, welche an dem Nachlasse des im Militärdienste der Bereinigten Staaten Nord­amerikas bei Atlante im Staate Georgien gefal­lenen Wilhelm Krug, welcher im hiesigen Kreise Verwandte haben soll, Ansprüche zu begründen vermögen, werden aufgefordert, sich unter Vorlage der entsprechenden Urkunden innerhalb 4 Wochen dahier zu melden.

Hersfeld am 7. Dezember 1867.

Der Königliche Landrath Uusfar th.

13. P oli z eid ire k tio n z u Hanau.

Nr. 86 des Amtsblatts für den Regie­rungsbezirk Capel, Seite t 020, enthält eine Bekanntmachung Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern, zu Cassel vom 25. v. M-, welche den Erlaß polizeilicher An­ordnungen auf Grund der Verordnung vom 20. September d I. betrifft.

Die Herren Orcsvorstände des Kreises werden hierdurch besonders darauf auf­merksam gemacht und dahin bedeutet, dass 1) unter dem Gemeindevorstaude, von wel­chem der Erlaß einer polizeilichen Vor­schrift ausgeht, Bürgermeister und Ge- memderath zu verstehen ist, so daß Der Ortsvorstand erst dann zur Veröffentli­chung einer solchen schreiten kann, wenn in einer Sitzung des Gemcinderarhes die­ser seine Zustimmung erklärt hat. —