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des hiesigen Kreisgerichts und einen Preistarif der Bebra- und Frankfurt-Hanauer Eisenbahn enthält, sodann der

Komtoirkalerrder, beide auf das Jahr 1868, sind in der Waisenhaus-Luchhandlung zu Hanau erschienen und

Ersterer roh das Exemplar zu 2 s Sgr., geheftet zu 3 und

mit Papier durchschossen zu 4 Sgr.;

Letzterer roh das Exemplar zu 2 Sgr. und aufgezogen zu 3 incl. des Stempels

zu haben.

Zugleich wird bemerkt, daß bei Absatz von 25 incl. 100 Expl. ein Rabatt von 10 °, 101 - 200 ......151 u. über 200 , , 20

vom Kalenderbetrag mit der Vergünstigung bewilligt wird, daß die unabgesetzt gebliebenen Kalender bis Ende März 1868 unter der Bezeichnung Amtliche Kalendersachen" portofrei re- mittirt werden können.

2 . Polizeidirektion z u Hanau. In dem hiesigen Landkrankenhause wird mit dem Schlüsse d. I. die Stelle eines Krankenwärters vakant, mit welcher neben freier Station 8 Thlr. monatlichen Gehalts verbunden sind.

Es ergeht Aufforderung zur Bewerbung um diese Stelle unter Vorlage von Aufführungsnach- weisen.

Hanau 22. am November 1867.

Königliche Landkrankenhausdirektion. Cornelius.

vt. Neumann.

31 In der Waisenhausbuchhalldlung zu tanau sind allgemein anwendbare gedruckte ormniare zum Einkiagen von Schuld- forderungen und auch solche für die Her­ren Aerzre stets vorräthig.

* Bekanntmachung.

Nachdem von Königlicher Regierung zu Cassel der Plan zu Erweiterung der hiesigen Stadt ge­nehmigt worden ist, so wird dies mit dem Be­merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß keinerlei dem Plane zuwiderlaufende Bauten künf­tig zur Ausführung kommen dürfen.

Hanau am 6. Dezember 1867.

Der Oberbürgermeister Saffian.

5. Polizeidirektion zu Hanau. Der Gärt­ner Jakob Konrad Schäfer aus Enkheim hat

Behufs Niederlassung zu Groß-Steinheim, im Großherzogthum Hessen, um Entlassung aus dem Staatsverbande gebeten, was hierdurch veröffent­licht wird

Hanau am 10. Dezember 1867.

Der Königliche Polizeidirektor Corneliu sp.

. Von den städtischen Behörden ist in Gemäß- heit der Allerhöchsten Verordnung vom 28. April d. I., die Einführung der preußischen Gesetzgebung bezüglich der direkten Steuern in dem Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen betr., be­schlossen worden, die Hundesteuer als Kommunal- steuer fortzuedheben.

Es haben daher die Besitzer von Hunden, welche erst nach dem 1. Juli d. J. angeschafft finb, die gesetzliche Steuer zur hiesigen Stadtkasse alsbald zu zahlen.

Hanau am 10. Dezember 1867.

Der Oberbürgermeister Saffian.

Polizeiliche Vorschrift.

Polizeidirektion zu Hanau. Der zwi­schen der Gärtnerstraße hiesiger Neustadt und der Eschenallee neu hergerichtete, über den Stadtgra­ben führende Verbindungsweg soll den Fußgän­gern die Kommunikation zwischen dem Bahnhöfe der Hanau-Bebraer Bahn und der hiesigen Stadt erleichtern, ist jedoch für schwerere Fuhrwerke we­der bestimmt noch geeignet.

Auf Grund des §. 5 der Königlichen Verord­nung vom 20. September c. (Amtsblatt S. 811) wird auf Antrag des Herrn Oberbürgermeisters und nach Berathung mit demselben hierdurch be­stimmt, daß Derjenige, welcher jenen Weg vom 20. d. M. an mit anderm Fuhwerke als mit Handwagen und mit Schiebkarren befährt. in eine Strafe von 10 Silbergroschen bis 3 Thalern, eventuell in gleichstehende Gefängnißstrafe verfällt.

Hanau am 11. Dezember 1867.

Der Königliche Polizeidirektor Cornelius.

Polizeidirektion zu Hanan. Wie bei anderen Marktfeischaften, so ist das Einbrin­gen von Brod, Wecken und anderen Backwaaren und der Verkauf dieser Gegenstände auf den Wo- chenmärkten, deren in hiesiger Stadt wöchentlich drei, am Dienstag und Samstag auf dem Neu- städter-, am Freitage auf dem Altstädtermarktplatze abgehalten werden, vollständig frei.

Mit Brod und sonstigen Backwaaren darf so­gar h ausirt werden, wenn

1) diejenigen Bäcker oder Händler, welche im zweimeiligen Umkreise von ihrem Wohnorte damit zu hausiren beabsichtigen, dazu kreis- polizeiliche Gestattung einholen;

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