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Renterei Herrenbreitungen und im Sekretariate der unterzeichneten Behörde offen.

Lasset am 3. Dezember 1867.

Königliche Regierung, Abthl. für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Ledderhose.

vt. Schmelz.

Bekanntmach nng.

Vom 15. Dezember d. I. ab wird auf den unserer Verwaltung untergebenen Bahnen für Ex­trazüge fürstlichen Herrschaften und einzelner Per­sonen nebst Begleitung folgender Tarif zur An­wendung kommen.

1) Der Preis eines Extrazuges beträgt für die Lokomotive 3 Thlr. für jede Achse eines auf Verlangen gestellten Per­sonen- oder Salonwagens 1 für jede Achse eines auf

^Verlangen gestellten ande­

ren Wagens .... 15 Sgr.

in minimo aber 10 Thlr. pro Meile mit einem Minimalsatze von 30 Thlr. für kurze Strecken bis zu 3 Meilen.

2) Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Ex- trazngbestellers besonders bezeichnete Wagen gestellt, so sind neben derben fremden Eigen­thümern zu zahlenden WagenmiethedieTrans- portkosten der Wagen auf Strecken, wel­che der Extrazug nicht befährt, mit 5 Sgr. pro Achse und Meile besonders zu erstatten.

3) Werden Extrazüge für die Nachtzeit auf Bahnstrecken, auf welchen ein regelmäßiger Nachtdienst nicht eingerichtet ist und deshalb eine Bewachung der Bahn nicht Satt findet, bewilligt, so sind die Kosten für Bewachung der Bahn außerhalb der gewöhnlichen Dienst­zeit mit 5 Thlr. pro Meile zu vergüten.

Dieser Tarif findet nicht Anwendung für Ver­gnügungszüge und für Extrazüge von Gesellschaf­ten.

Cassel am 11. Dezember 1867.

Königliche Eisenbahndirektion.

& Allerhöchste Kabinetsordre vom 2. November 1867, betreffend die in den neu erworbenen Ländesteilen einschließlich Lauen- burgs an die Schulbildnng der ein­jährig Freiwilligen vom Jahre 187l ab zu st eilenden Anforderungen.

Im Verfolg Meiner Ordre vorn 24. Januar b. J. bestimme Ich hierdurch auf Ihren gemem- schaftlichen Bericht vom 21. Oktober 1867, daß in den durch die Gesetze vom 20. September und vom 24. Dezember v. I. mit der preußischen

Monarchie vereinigten Landestheilen, sowie in dem Herzogthum Lauenburg die Zulassung zum ein­jährigen freiwilligen Militärdienst abhängig zu machen ist: für die im Jahre 1871 dienstpflichtig werdenden jungen Leute von demjenigen Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher durch einjähri­gen, erfolgreichen Besuch der Gymnasialtertia er­zielt wird; für die im Jähre 1872 dienstpflichtig werdenden von dem Grade wissenschaftlicher Bil­dung, welcher der Reife für die Ghmnasialsekunda entspricht; und erst für die im Jahre 1873 und später in das diestpflichtige Alter eintretenden von demselben Grade wissenschaftlicher Bildung, wel­cher in den alten Provinzen hierfür erfordert wird.

Berlin am 2. November 1867.

(gez.) Wilhelm.

(ggez.) Gr. v. Bismarck. v. Roon.

Gr. zu Eu lenb urg.

An den Minister für Lauenburg, den Kriegs- und Marinemini­ster und den Minister des Innern.

Vorstehende Allerhöchste Kabinetsordre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Die Anwendung der in derselben gegebenen allge­meinen Grundsätze auf die Spezialfälle bleibt den Departementsprüfungskommissionen für einjährig Freiwillige mit der Maßgabe überlassen, daß hier­bei nach Analogie der Bestimmungen der §§. 130 bis 132 der Militairersatzinstruktion vom 9. De­zember 1858 und der zu denselben ergangenen erläuternden und ergänzenden Festsetzungen zu ver- sahren ist.

Berlin am 23. November 1867.

Der Kriegs- und Marine- Der Minister des Minister: ' Innern:

v. Roon. Gr. zu E u l e n b u r g.

Besondere Bekanntmachungen der Berwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Der Amtliche Kalender für das Fürstenthum Hana«

(in Duodezformat), welcher außer einem monatlichen Feld- und Gartenbaukalender die Genealogie des Königlichen Hauses, ein Namensverzeichniß der Bürgermeister im Fürstenthum Hanau, eine Jnteressenrechnung nach dem 52| fl. - und nach dem 30 Thlr.-Münz­fuß, belehrende und unterhaltende Aufsätze, Anek­doten und Räthsel, ein Verzeichniß der vornehm­sten Messen und Jahrmärkte, einen Preistaris für telegraphische Depeschen, die Geschäftsordnung