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Arbeitsstellung, sowie der Staatsangehörigkeit und des etwaigen Vorhandenseins gewisser körperlicher und geistiger Gebrechen. Die bei dieser Volkszählung erhobenen Zahlen sollen sowohl für die Zwecke der p r e u ß i s ch e n L a n d e s st a t i st i k als für die verfassungsmäßigen Zwecke des N o r d d e u t s ch e n Bundes benutzt werden. Auch soll hierbei von der Art des Aufenthalts aller im preußischen Staatsgebiete anw es endenP ersonendie- jenige Nachricht eingezogen werden, welche für die Zwecke des deutschen Zollvereins erforderlich ist.
Zu denselben Zwecken (nämlich zur Ermittelung der Zollabrechnungs- und der staatSangehörigen Bevölkerung) soll gleichzeitig ein Verzeichniß aller derjenigen Personen angefertigt werden, welche sich zur ZählungSzeit aus ihrer Behausung abwesend befinden, und bei diesen die Art ihrer Abwesenheit unterschieden werden.
§. 2. Vorbereitung der Zahlung durch die Regierungen und die Kreisbehörden.
Die VolkSzählungSangelegenheit ressortirt in jedem Bezirke von derKöniglich en Regierung und deren Abtheilung deS Innern insbesondere, sowie von den derselben direkt unterstehenden K r e i S- behörden (Landräthen, Kreishauptleuten und sonstigen der entsprechenden Landesabtheilung Vorgesetzten Beamten) und den dirigirenden Behörden der kreiseximirten Städte.
Die Regierungen haben für den zur Zäh- lung erforderlichen Bedarf an Formularen zu sorgen ; sie haben zu bestimmen, ob die Formulare für Häuser oder die für Haushaltungen in den einzelnen Theilen ihres Bezirks zur Anwendung kommen ; sie haben durch die Kreisbehörden dafür zu sorgen, daß der gesammte Formularbedarf sich spätestens am 20. November in den Händen der für die Zählung kompetenten Ortsbehörden befin- oet; sie haben dafür zu sorgen, daß bis zu demselben Termine die Instruktion durch vie Amtsblätter und Kreisblätter, und wenn erforderlich, noch anderweitig zur Kenntniß der Behörden und der Bezirkseinwohner gebracht wird.
§. 3. Kompetente Ortsbehörden für die Volkszählung.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Ortsbehörden: nämlich überall da, wo die Polizeiverwaltung sich in den Händen der G e» meindebeh örden befindet, nur dieser letzteren. In Städten, in welchen diePolizeiverwaltunz Königlichen Behörden übertragen ist, liegt dieselbe dem Magistrat und der Polizeiverwaltung gemeinschaftlich ob. In allen Landgemeinden, welche unter Königlicher oder Privatpolizeiobrigkeit stehen, liegt sie den Gemeindebehörden unter Mitwirkung und Aussicht der Polizeiobrigkeit ob. In allen zu keiner Gemeinde gehörigen Bezirken und insbe
sondere in allen Gutsbezirken erfolgt sie durch die Po lizeiverwaltun g.
§. 4. Bildung von Zählungskommissionen.
In allen größeren Orten,.und zwar mindestens in allen Städten von mehr als 5000 Einwohnern, werden von der kompetenten OrtS- behörde die dieser für die Volkszählung obliegenden Funklionen einer zu diesen Zwecke zu bildenden ZählungSkommission übertragen. Die Zäh- lungskommission wird aus Mitgliedern der Ortsbehörden und aus solchen Privatpersonen oder königlichen Beamten zusammengesetzt, welch« sich nach ihren persönlichen Kenntnissen Und ihrer Stellung hierzu besonder« eignen; dieselben werden als Mitglieder der Kommission durch den zum Vorsitzenden bestellten städtischen Beamten in Pflicht genommen.
Die Zahl der Mitglieder wird durch die !om» geteilte OrtSbehörde bestimmt; sie soll in der Regel zwischen 3 und 9 betragen. Die Bildung der ZählungSkommission muß spätestens bis zum20. November erfolgt sein.
§. 5; Funktionen der Zählungkommissionen und der Ortsbehörden.
Sache der ZählungSkommission ist die Bestimmung darüber, ob zur Ausfüllung der von der Regierung bezw. den Kreisbehörden erhaltenen Zählungslisten zunächst die Einwohner (Hausbesitzer oder bezw. Haushaltungsvorstände) selbst in Anspruch genommen werden sollen oder diese Ausfüllung nur den Zählern übertragen werden soll. In Orten, wo keine Zählungskommissionen bestehen, ist die Bestimmung hierüber Sache der kompetenten Kreisbehörden und der Regierung.
Weitere Funktionen der ZählungSkommission sind: die Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke, die Annahme und Unterweisung von Zählern und die Kontrole der Thätigkeit derselben. Wo Zählungskommissionen nicht bestehen, liegen diese Funktionen den kompetenten Ortsbehörden ob.
§. 6. Kompetenz der Militärbehörden.
Alle bewohnten Geb äu d e, welche von der M i» litairverwaltung ressortiren, sind von der Zählnng durch die Ortsbehörden oderZählungs- kommissionen ausgenommen. Sie bilden für jede betreffende Gemeinde besondere Militair- z ählb ezirk e. DieZählung iü denselben ressortirt von der oberstenMilitairbchörde des Orts, welche die Bestellung, Anleitung und Kontrole der Zähler für ihren Bcrirk auSführt. Auch die Militairbehörde erhält den erforderlichen Fer- mularbedarf durch die Regierung bezw. die dieser unterstehende Kreisbehörde und liefert dieselben nach Beendigung der ihr obliegenden ZählungSgeschäfte ebendahin zurück.
Die Trennung der Ressorts der Civil- und Militärbehörden bei derZählung selbst ist ein« rein örtliche nach den Gebäuden: Militairper-