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zeigen das bei ihrer Ankunft der Hafenbehörde des Orts an, welche auf den Nationalpaß schreibt: „dem nach*** gekommenen Ausländer N. N. wird erlaubt bis zu dem und dem Datum zu bleiben (nicht länger als 14 Tage); vor Ablauf dieser' Frist ist er verpflichtet zur See in's Ausland zurück zu reisen; zu einem längeren Aufenthalte aber, oder falls er sich an andere Orte des Innern von Rußland zu begeben wünscht, ist er verpflichtet, den für den Aufenthalt von Ausländern im Reiche verordneten Paß sich zu erbitten." Ausländer, die nicht über 14 Tage in der Hafenstadt verweilen, können, wenn sie zur See reisen, mit denselben Pässen, mit welchen sie gekommen sind, in's Ausland zurückkehren, müssen aber außerdem, um passiren zu können, — ein Polizeizeugniß auf gewöhnlichem Papier vorbringen, nach welchem ihrer Abreise kein Hinderniß im Wege steht; dieses Zeugniß kann auf den Wunsch des Ausländers auch auf den Paß selbst geschrieben werden.
Bemerkung: Diejenigen Ausländer, welche nach ihrer Ankunft in Hafenstädten sich genöthigt sehen, über Landgrenzorte in's Ausland zu reisen, haben um den zur Abreise aus dem Reiche verordneten Paß nachzusuchen.
18) Ausländer, welche zu der Mannschaft der Kauffahrtheischiffe gehören, die in unseren Hafenstädten überwintern, erhalten Billete zum Aufenthalte in diesen Städten bis zum Absegeln des Schiffes von den Gouverneurs und Stadtvor- stehern, und wo es feine solche gibt, von der obersten Hafenbehörde des Ortes; diese Billete werden auf einem Stempelbogen von 15 Kopeken Silber aus gefertigt, auf den Grund von Zeug- niffen, die die Zollbehörde des Ortes auf gewöhnlichem Parier darüber ausstellt, daß diese Individuen wirklich in dxm Schiffsverzeichniß mit angegeben gewesen sind.
19) Die auf ausländischen Kauffahrtheischiffen in Hafenstädten eingetroffenen Cargadore undSu- percargvs erhalten, falls sie in ihren Handelsgeschäften nach anderen Städten reisen müssen, von den Gouvereurs und Stadtvorstehern, und wo es keine gibt, von der obersten Hafenbehörde Billete auf einen Monat zur Reise in die benannten Städte und zur Rückkehr; diese Billete werden aufStem- papier von zwei Rubel Silber ausgefertigt; die Zollbehörde und die Konsuln derjenigen Nationen, zu welchen jene Ausländer gehören, müssen zuvor ein Zeugniß ausstellen, daß sie wirklich Cargadore« und Supercargos sind.
sunterzeichnetf Serge Lanskoi.
Fürst Basil Dolgorukoff. Fürst A Gortschakoff. Alexander Kniajewitch. Nikolaus Krabbe.
A u s z u g
aus dem von Seiner Kaiserlichen Majestät den 7. Dezember 1864 bestätigten Journale des Gesetzesdepartements v o m 10. Oktober und der P l e- narversammlung vom 9. November 1864.
Der Reichsrath hat im GesetzeSdepartement und in der Plenarversammlung nach Durchsicht der Eingabe des Ministeradjunkts, Dirigirenten des Ministeriums des Innern, in Betreff einer Mo- difikation der Punkte 15 und 17, hinsichtlich deS TerminS, innerhalb dessen Ausländer mit ihren Nationalpässen in Rußland ihren Aufenthalt nehmen, sowie mit denselben Pässen das Land verlassen können, daS Gutachten abgegeben, statt der oberwähnten Punkte 15 und 17 ist folgende Maßregel festzustellen:
„Ausländer, welche mit gesetzlichen, von Unseren Gesandtschaften und Konsulaten visirten Pässen zur See in an der Landesgrenze liegenden Grenzorten oder in Hafenstädten anlangen, haben das Recht sowohl in diesen, als auch in anderen Orten Rußlands mit ihren Nationalpässen während eines halben Jahres ihren Aufenthalt zu nehmen, ohne den besonderen für Den Aufenthalt von Ausländern im Kaisereiche erforderlichen Schein zu lösen. Ein jeder Neuankom- mende hat aber bei seiner Ankunft seinen Nationalpaß der lokalen Hafenbehörve vorzuweisen, damit auf demselben die Aufschrift gemacht werden könne: „benanntemAusländer ist es gestattet, bis zu dem und dem Datum und Monate (nicht länger als ein halbes Jahr) in Rußland sich aufzuhalten; zu einem längeren Verbleiben ist er jedoch verpflichtet, den für den Aufenthalt von Ausländern im Kaiserreiche erforderlichen P«k zu lösen". Ausländer, welche in einem Grenz- ; orte, einer Hafenstadt oder im Innern deS Kaiserreichs nicht länger «ls sechs Monate ihren Aufenthalt gehabt haben, haben das Recht, P' wohl auf dem Land-, als auch auf dem Seewege, unabhängig davon, wohin und wie sie anfangs lich gelangten, mit denselben Pässen, mit denen sie angekommen waren, in das Ausland zurück' zukehren, nachdem auf diesen ihren Pässen von Seiten der lokalen Polizeiobrigkeit die Attestation gemacht worden, daß der Abreise des Paßinh«' bers kein Hinderniß entgegensteht".
Anmerkung: Die in diesem Artikel festzesiellte Maßregel ist bis zur definitiven Reorganisation des Paßsystems als temporär zu betrachten.
DaS Originalgutachten ist in den Journalen von den Vorsitzenden und den Mitgliedern unterzeichnet.