Einzelbild herunterladen
 

878

Bemerk ung II: Die Chefs des Grenzqouvcrnr- ments und die Stadtvorsteher schicken wöchentlich das Verzeichniß aller über die Grenze gekommenen Ausländer, in die III. Abtheilung der eigenen Kan- zellei seiner Majestät des Kaisers, mit Hinzufügung der von jedem Ausländer gegebenen Auskunft. — Den Ch>fs der Gouvernements bleibt es überlassen, ihre Anstalten zu treffen, daß wöchentliche Verzeich­nisse aller über die Grenzorte, die hon derGouver- ncmcntsstadt entfernt liegen, eingetroffenen Auslän­der durch die Grenzzollämter direkt in die lll. Ab­theilung Ungeschickt werden.

Bemerkung III: Die vorerwähnten Angaben sind nur das erste Mal, wenn ein Ausländer die Grenze überschreitet, bei Verabfolgung des Passes erjor- derlich.

8) Pässe zum Aufenthalt und zu Reisen im Rei­che werden den Ausländern auf Stempelpapipr zu 2 Rubel Silber auf ein Jahr ausgestellt. Der Ausländer ist verpflichtet nach Ablauf der benann­ten einjährigen Frust sich einen neuen Paß von dem Chef desjenigen Gouvernements, in dessen Grenzen er sich beim Ablauf jener Frist aufhält, — zu er­bitten.

Bemerkung I: Die Jahrespässe für Ausländer können auf Stempelpapier entweder geschrieben oder gedruckt sein In den Gouvernement^druckc- reien werden sie nur in Russischer Sprache gedruckt; aber anstatt des jetzt auf den zweiten Bogen des Passes befindlichen kurzen Jnhalt's desselben in mehreren fremden Sprachen wird die in diesen Sprachen besonders abgedruckte Paßvorschrift an den Paß angeheftet.

Bemerkung ll: Ausländische Jsraeliten, welche nach Orten reisen, wo Jsraeliten im Allgemeinen feste Wohnsitze haben, erhalten Pässe mit der Bezeichnung, daß dieselben nur für die zum bestän­digen Aufenthalte von Jsraeliten bestimmten Orte Gültigkeit haben.

9) In jedem Passe eines Ausländers wird an­geführt: wohin er als Unterthan gehört, ferner sein Geburtsort, Stand, Taus- und Familiennamen und zu welcher Religion er sich bekennt; ist der Ausländer nicht in Rußland geboren, sondern aus Dem Auslande gekommen, so wird angemerkt, in welchem Jahre und aus welches Dokument hin er in'S Reich gekommen ist, ob er ledig oder ver> heirathet oder Wittwer ist, auf wie viel Zeit, von wem und auf Grund welches Dokumentes der Paß ausgestellt wurde; das Signalement, die Unter- schrift des Vorzeigers und wenn er es wünscht, mit eigenhändiger Angabe seiner Heimath in der Muttersprache. Der Paß wird vom Chef des Gou­vernements und vymKanzelleidirektor unterzeichnet, und mit dem Siegel der Kanzellei des Gouver­neurs versehen.

Bemerkung: Ausländer können mit den ihnen int Reiche ausgefertigten Pässen in's Königreich Polen und nach Finnland reisen und von dort wieder in's Reich zurückkehren, bis zum Abläufe der einjähri­gen Frist.

10) Die Ausfertigung neuer Pässe für Auslän­

der findet auf folgende Weise statt: nach Ablauf der Frist deö Passes ist der Ausländer verpflichtet, denselben ohne eine schriftliche Bittschrift einzurei- chen, nebst dem Gelde für das Stempelpapier (zwei Rubel Silber) in der Kanzellci des Gou- vernementschefs vorzustellen, falls er sich in der Gouvernementsstadt oder in dem Kreise derselben aufhält. — Der Kanzelleidirektor hat, nachdem er vom Ausländer den Paß und das Geld empfan­gen, sogleich Erkundigungen einzuziehen, ob keine Hindernisse der Ausfertigung eines neuen Passes für den Ausländer im Wege stehen und dann den-« selben ausfertigen zu lassen; dem Ausländer wird eine Quittung über den Empfang des früheren Passes und des Geldes ausgestellt, und es wird ihm eine bestimmte Stunde bezeichnet, zum Empfange des neuen Passes, welcher dem Ausländer an dem­selben Tage und auf jeden Fall nicht später als am folgenden Morgen abgegeben werden muß. — Beim Empfange des neuen Passes gibt der Aus' länder die Quittung zurück und bescheinigt auf derselben, daß er den Paß erhalten hat; diese Quittung wird dem alten Pasie beigelegt, welcher durchstrichen und zu den Kanzelleiakten gelegt wird. Falls der Ausländer sich in einem andern Kreise aufhält, so steht es ihm frei, nach Ablauf der Frist des Passes denselben nebst einer geschriebenen Bitt­schrift auf gewöhnlichem Papier an das Landge­richt des Ortes oder an die Stadtpolizei einzu- reichen, mit Beifügung des für das Stempelpapier zu entrichtenden Geldes von zwei Rubeln Silber, zur Ausfertigung der neuen Passes. Das Land­gericht oder die Polizei stellt sogleich nach Empfang des Passes und des Geldes dem Ausländer darü­ber eine Quittung aus, und sendet den Paß nebst der Bittschrift des Ausländers mit umgehender Post an den Chef des Gouvernements ab, wobei zugleich gesagt wird, daß das vom Auslän­der für das Blanket zu zahlende Geld entrichtet worden ist. Der für den früheren Paß ausgefer­tigte neue muß mit umgehender Post aus derKan- zellei des Gouvernementschess an das Landgericht oder an die Pelizei eingeschickt werden, und das Land­gericht oder die Polizei sind verpflichtet denselben unverzüglich dem Ausländer auszuhändigen, wel­cher dagegen die Quittung zurückerstattet, — mit der Bescheinigung, daß er den Paß erhalten hat.

11) Für die in St. Petersburg und M o s- ka u wohnenden Ausländer werden die Pässe mit der.Unterschrift der Militairgeneralgouverneure in den Kanzelleien derselben ausgefertigt.

12) Diejenigen Ausländer, welche in den Resi­denzen gegen Gehalt oder unter andern Bedingun­gen Privatgeschäfte betreiben, desgleichen diejeni­gen, welche sich mitHandwerken oder irgend einem Gewerbe beschäftigen und daher den Adreßbillet- abgaben'zum Besten der Stadteinkünfte unterwor­fen sind, müssen diese Abgaben auf derselben Grund-