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1) Ausländern steht der Eintreitt in Rußland frei, sowohl mit Pässen, die nach den Artikeln 486 und 498 des Paßreglements aufgestellt sind, als auch mit Nationalpässen und Wanderbüchern, die von Russischen Gesandtschaften und Konsulaten visirt sind, auch diejenigen nicht ausgenommen, auf denen während des früheren Aufenthaltes der Ausländer in Rußland schriftlich vermerkt worden ist, daß auf Grund dieses Dokumentes ein besonderer Russischer Legitimationsschein ausgestellt ist, doch darf die Frist nicht abgelaufen sein. Zur Rückkehr eines Ausländers nach Rußland mit einem nicht abgelaufenen Schein sind keine neue Visa von Seiten unserer Gesandtschaften und Konsulate erforderlich. Ausländer können auch über die Grenzen des Reiches eingelassen werden mit Pässen, die ihnen in Rußland zur Reise in’6 Ausland gegeben sind, aber solche Pässe müssen von unseren Gesandtschaften oder Konsulaten visirt sein, und es darf vom Tage ihrer Ausfertigung nicht mehr als ein Jahr verflossen sein.
2) AusländischenIsraeliten, besonders den Kommissionären bedeutender auswärtiger Handelshäuser, ist es erlaubt die bekannten Manufaktur- und Handesplätze Rußlands zu besuchen und eine gewisse, genauer zu bestimmende Zeit daselbst zu bleiben. Dem Ministerio des Innern steht das Recht zu über die Bittschriften besagter Israeliten in bie, ser Hinsicht definitiv zu entscheiden, jedoch deu Banquiers und den Chefs bekannter, bedeutender Handelshäuser können die Gesandtschaften und Konsulate, auch ohne vorläufige Entscheidung des Ministeriums der innern Angelegenheiten, nach den allgemeinen Bestimmungen, hinsichtlich der nach Rußland kommenden Ausländer, Pässe zur Reise nach Rußland ausstellen und visiren, aber mit der Bedingung, daß jede Ausfertigung und Bisirung von Pässen für solche Israeliten zur Kenntniß des Ministeriums des Innern und der lll. Abtheilung der eigenen Kanzellei Sr. Majestät des Kaisers gebracht werde.
3) Jeder mit einem gesetzlichen Passe nach Ruß. land gekommene Ausländer muß sich in der ersten auf seinem Wege liegenden Gouvernementsstadt bei dem Chef des Gouvernements melden und erhält nach Vorzeigung seines Passes, mit dem er nach Rußland gekommen ist, an Stelle desselben einen Paß zum Aufenthalt und zum Reisen innerhalb des Reiches nach den weiter angegebenen Bestimmungen über die Ausfertigung solcher Pässe.
Bemerkung: Ausländer, die zur See in Hafenstädten anlangen, erhalten Pässe zum Aufenthalte im Reiche von den dortigen Stadtvorstehern und von den Gouverneuren, wenn es solche in jenen Städten gibt.
4) Ausländer, die über das Königreich Polen oder über Finnland in's Reich kommen, können zum Aufenthalte im Reiche von dem Warschauer
Kriegsgeneralgouverneur oder dem Finnländischen Generalgouveneur Pässe erhalten oder sich mit ihrem Nationalpasse bis an ihren Bestimmungsort im Reiche begeben.
5) Ausländer, welche aus Grenzorten mit der leichten oder schweren Post und in der Folgezeit mit der Eisenbahn ankommen, sind von der Ver- binvlichkeit befreiet, ihre Pässe in den auf ihrem Wege liegenden Gouvernementsstädten, durch welche sie im Postwagen, oder auf der Eisenbahu reisen, abzugeben, und können mit ihren ausländischen Pässen bis zu den Punkten reisen, bis wohin sie Plätze in der Post oder auf der Eisenbahn genommen haben.
6) Ausländer, welche mit Pässen ihrer Regierungen oder mit Wanderbüchern ankommen, die von unseren Gesandtschaften oder Konsulaten visirt sind, werden die Nationalpässe und Wanderbücher nicht'abgenommen, — sondern bei der Ausfertigung der denselben zu ertheilenden Russischen Pässe zum Aufenthalte im Reiche wird auf den Nationalpässen und Wanderbüchern schriftlich vermerkt: „auf Grundlage dieses Passes ist ein besonderer Russischer Legitimationsschein ausgestellt;" dieser Aufschrift wird das Siegel beigedruckt.
7) Zeigt ein Ausländer den ausländischen Paß, mit welchem er nach Rußland gekommen ist, vor, um einen Paß zum Aufenthalte im Reiche zu erhalten, so muß er Auskunft geben über seinen Stand, Tauf- und Familiennamen, über seine Unterthanenschaft, über seinen Geburtsort, über die Zeit seiner Ankunft im Reiche, über den Zweck seiner Reise, welcher Konfession er .angehört, ob er verheirathet, ledig oder Wittwer ist, ob er mit seiner Familie reist, und in diesem Falle müssen alle ihn begleitenden Personen genannt werden, mit der Angabe ihre« Alters; endlich wird das Signalement des Ausländers aufgenommen. Diese Aussagen werden nur von denjenigen Ausländern gefordert, in deren Pässen die erforderliche Auskunft nicht gegeben ist; dieselben können mit der eigenhändigen Unterschrift der Ausländer versehen werden, wenn sie damit einverstanden sind.
Aehnliche Angaben müssen von den Personen gemacht werden, die in einem gemeinschaftlichen Fa- milienpasse mit dem Borzeiger zugleich aufgeführt sind, falls diese Personen einen besondern Paß zu erhalten wünschen.
Bemerkung I. Diese Vorschrift verpflichtet nicht jeden Ausländer, sich auf jeden Fall in der Kanzellei des Gouverneurs zu melden, im Fall einer Krankheit oder, wenn es angesehene Leute sind, können Ausländer ihren Paß zum Vorzeigen durck Andere übersenden, und die nothwendigen Aussagen können in ihrer Wohnung gemacht werden.
Diese Bemerkung bezieht sich gleichfalls auf bie, §§. 3 und 13 dieser Verordnung.