LT
1866.
ochenblatt
für den
nasberirkKanau
Hanan^ Donnerstag -en 27. Dezember 1866.
-■sg^Wgsgass^sss^^^ -V'-^^â^L^SMKââ
^ Mit dem 1. Januar k. I. beginnt ein neues Abonnement auf das Wochenblatt für den Regierungs- ' bezirk Hanau, weshalb neu zngehende Abonnenten ersucht werden, ihre Bestellungen recht zeitig bei der Redaktion machen zu wollen, wobei bemerkt wird, daß der Abonnementspreis
für ein rohes Exemplar jährlich T fl. JO fr. und für ein geheftetes Exemplar jährlich 3 fL betragt und auswärtigen inländischen Abonnenten das Wochenblatt stets portofrei zugeher ton b. , J (KI11 ^. ;"; j;3 • > ' r \ r •
-- - — •'-;? '••- ^ ^'" J? ' s , ''•^"^....^ _.'l ^__s^_^^-'- ^ ''^^i^^ ^i^.^^^^.^^ .jl^i./.^
G e s e tz g. e bu n g.
Die Nummer XXVlll des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
E r l aß
betreffend die Abänderung des §. 4 der Verordnung vom 29, März 1827, die zu errichtende Civil-Witwen- und Waisen - G es el ls ch a f t betreffend.
Auf Antrag der Civil-Witwen- und Waisen-Kom- miffion und mit Zustimmung des im §. 3, Absatz 2, der Verordnung vom 29. März 1827, die zu »richtende Civil-Witwen- und Waisen-Gesellschaft betreffend, erwähnten Ausschusses wird unter Aufhebung des ersten und zweiten Absatzes des §. 4 der gedachten Verordnung Folgendes angeordnet:
l. Vom 1. Januar 1867 an wird die Rechnungsführung der Gesellschaft von einem Rechnungs- fuhrer besorgt, welcher Mitglied ter Gesellschaft sein und dahier seinen Wohnsitz haben muß.
L Neben dem Rechnungsführer wird ein Kontra- leur bestellt.
111. Die Vergütung des Rechnungsführers wird auf ein und ein halb Prozent der wirklichen Einnahme bestimmt.
Cassel am 14. Dezember 1866,
Der Königliche Administrator von Kurhessen: M N Mocll er.
Die Nummer XXIX des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
rAskanntm'achung.
Die von den Gymnasien zu Hannover (dort Lyceum genannt), zu Hildesheim (Atidreanum und Josefinum), Göttingen, Ilfeld (Pädagogium), Clausthal, Celle, Lüneburg, Stade, Verden, Osnabrück (Carolinum und Rathsgymnasium), Singen, Meppen, Emden, Aurich; Cassel, Marburg, Hersfeld, Fulda, Hanau, Rinteln; Wiesbaden (die Gelehrtenschule), Weilburg, Hadamar und Frankfurt a. M. ausgestell- ten Maturitätszeugnisse werden fortan als den von den altpreußischen Gymnasien ertheilten Zeugnissen der Reife gleichgeltend anerkannt.
Berlin am 14. Dezember 1866,
Der Minister der geistlichen, Unierrichts- und Medizinalangelegerrheitm.
von Mühler.