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1866.

ochenblatt

für den

nasberirkKanau

Hanan^ Donnerstag -en 27. Dezember 1866.

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^ Mit dem 1. Januar k. I. beginnt ein neues Abonnement auf das Wochenblatt für den Regierungs- ' bezirk Hanau, weshalb neu zngehende Abonnenten ersucht werden, ihre Bestellungen recht zeitig bei der Redaktion machen zu wollen, wobei bemerkt wird, daß der Abonnementspreis

für ein rohes Exemplar jährlich T fl. JO fr. und für ein geheftetes Exemplar jährlich 3 fL betragt und auswärtigen inländischen Abonnenten das Wochenblatt stets portofrei zugeher ton b. , J (KI11 ^. ;"; j;3 > ' r \ r

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G e s e tz g. e bu n g.

Die Nummer XXVlll des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

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betreffend die Abänderung des §. 4 der Verordnung vom 29, März 1827, die zu errichtende Civil-Witwen- und Wai­sen - G es el ls ch a f t betreffend.

Auf Antrag der Civil-Witwen- und Waisen-Kom- miffion und mit Zustimmung des im §. 3, Absatz 2, der Verordnung vom 29. März 1827, die zu »richtende Civil-Witwen- und Waisen-Gesellschaft betreffend, erwähnten Ausschusses wird unter Auf­hebung des ersten und zweiten Absatzes des §. 4 der gedachten Verordnung Folgendes angeordnet:

l. Vom 1. Januar 1867 an wird die Rechnungs­führung der Gesellschaft von einem Rechnungs- fuhrer besorgt, welcher Mitglied ter Gesellschaft sein und dahier seinen Wohnsitz haben muß.

L Neben dem Rechnungsführer wird ein Kontra- leur bestellt.

111. Die Vergütung des Rechnungsführers wird auf ein und ein halb Prozent der wirklichen Einnahme bestimmt.

Cassel am 14. Dezember 1866,

Der Königliche Administrator von Kurhessen: M N Mocll er.

Die Nummer XXIX des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

rAskanntm'achung.

Die von den Gymnasien zu Hannover (dort Ly­ceum genannt), zu Hildesheim (Atidreanum und Josefinum), Göttingen, Ilfeld (Pädagogium), Claus­thal, Celle, Lüneburg, Stade, Verden, Osnabrück (Carolinum und Rathsgymnasium), Singen, Meppen, Emden, Aurich; Cassel, Marburg, Hersfeld, Fulda, Hanau, Rinteln; Wiesbaden (die Gelehrtenschule), Weilburg, Hadamar und Frankfurt a. M. ausgestell- ten Maturitätszeugnisse werden fortan als den von den altpreußischen Gymnasien ertheilten Zeugnissen der Reife gleichgeltend anerkannt.

Berlin am 14. Dezember 1866,

Der Minister der geistlichen, Unierrichts- und Medizinalangelegerrheitm.

von Mühler.