Wochenblatt für -, n Regierungsbezirk Hana«.
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H a y a u, DMnxrM den 29. Immta 1866.
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G e s e tz g e b u N g.
Die Nummer XXI des Gesetzbattes vor diesem Jahre enthält:
Ällerhöchste Verordnung
vom 12. November 1866,
das Justizp erson al im ehemaligen Kur-
■4 ürstenthum Hessen betreffend.
AuS Ihrem Berichte vom 3. November b- I. habe Ich ersehen, daß nach den für das ehemalige Knrfiirstenthum Hessen ergangenen Vorschriften dem Landesherrn die Anstellung, Entlassung und Pensio- iiirung sämmtlicher Justizbeamten einschließlich der Subalternbeamten vorbehalten, auch dieZustimmung desselben bei Beurlaubungen dieser Beamten, bei ihrem Aufrücken in eine höhere Gehaltsklasse nach Maßgabe der Etats, bei Bertheilung der Mitglieder der Gerichte in die verschiedenen Senate, bei der Zulassung zur Praxis als Ober-! oder Untergerichtsanwalt und in anderen ähnlichen Fällen einzuholen ist. — ■
Für die Zukunft bestimme Ich, daß an Mich nur über die Anstellung und Entlassung der Präsidenten, Direktoren und Räthe der richterlichen Kollegien, des Generalstaatsprokurators und der Staatsprokuratoren berichtet werden soll. Im Uebrigen ermächtige Ich Sie, in den oben bezeichneten und in allen anderen Angelegenheiten der Justizaufficht . unb Verwaltung die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden und Beamten Ihres Ressorts anderweit angemessen zu regeln. Sie haben dabei diejenigen Vorschriften zum Maßstabe zu nehmen, welche in den ältere« Provinzen gelten. —
Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, soweit Abweichungen von diesen Vorschriften für die übrigen durch daS' Gesetz vom 20. September 1866 (GesetzsammiunH Sehte 555) der Preußischen Monarchie einverleibten Landestheile bestehen.
Berlin am 12. November 1866,
. : . Ä W i h el m.
(gegcngez.) Gr. zur Lippe.
An den Julizminister.
Die Nummer XXII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Königlicher Erlaß
vom 10. November 1866, betreffend die 8 e g it im at i o n e n, Ad o p t i o» nen ünd Dispens atio ne n in den vormals Kurhessischen Landestheilen.
Auf Ihren Bericht vom 8. November d. I. bestimme Ich, daß die aus den vormals Kurhessischen Landcstheilen eingehenden Gesuche um Legitimation außerehelich erzeugter Kinder oder um Adoption, sofern es sich dabei nicht um Annahme und Führung eines adlichen Namens handelt, sowie die Dispensationsgesuche der Kinder von Beibringung des Hci- rathskonsenseS ihrer abwesenden oder verschollenen Eltern und der zur Vormünderin bestellten Mutter oder des zur zweiten Ehe schreitenden Vaters von der Aufstellung eines förmlichen gerichtlichen Iven» tars Meiner Entscheidung nicht ferner unterbreitet