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Wochenblatt für den Regierungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den 20. Dezember 1866.

i^1 Mit dem 1. Januar k. I. beginnt ein neues Abonnement auf das LVochenblatt für den Regierungs­bezirk Hanan, weshalb neu zugehende Abonnenten ersucht werden, ihre Bestellungen recht zeitig bei der Redaktion machen zu wollen, wobei bemerkt wird, daß der Abonncmentspreis

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G e i e £ g e b u n g

Die Nummer XXIV des Gesetzbattes von diesem hahre enthält:

Allerhöchste Berordmmg vom 1. Dezember 1866,' betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche durch das Gesetz vom20. September 1866 (Gesetzs a m m l u n g Seite 555) der Preußischen Monarchie e i n v e r l e i b t worden sind.

Wir W i l b e im, von Gottes Gnaoen König von Preußen :e. ic.

verordnen für diejenigen Landestheile, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetzsamm­lung Seite 555) der Preußischen Monarchie einver­leibt worden sind, was folgt:

§. 1.

Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft er­halten sollen, erlangen dieselben nur durch die Aufnahme in die zu Berlin erscheinende Gesetzsamm­lung für die Königlich Preußischen Staaten, ohne linterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder Ar einen Theil derselben bestimmt sind.

Ist in einem durch die Gesetzsammlung (§. 1) verkündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit wel­chem derselbe in Kraft treten soll, so ist der An­fang seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen. Enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Gesetzeskraft mit dem zwölften Tage nach dem Ab­lauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben worden ist.

§. 3.

Auch für diejenigen, welche schon früher von dem Gesetz Kenntniß erhalten haben, beginnt die Ver­bindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeitpunkte.

§. 4.

Die nähere Bezeichnung derjenigen Behörden und Beamten, welche verpflichtet sein sollen, die Gesetz­sammlung (§. 1) auf ihre Kosten zu halten, wird einer besonderen Königlichen Verordnung vorbehalten.

§. 5.

Zur Publikation anderer, als, der im §. 1 bezeich­neten landesherrlichen Erlasse und allgemeinen An­ordnungen der Behörden in den einzelnen Landes-