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Diejenigen, welche sich zur gedachten H. M. (Hein­rich Moritz) Clever'schen, bezw. Frau Schöff Cle- ver'scheu Erbmasse zu Gelnhausen für berechtigt halten, hiermit aufgefordert, binnen 4 Monaten, bei Strafe des Eingeständnisses und Ausschlusses, sich aus vorstehende Angaben zu erklären und ihre Ansprüche dahier geltend zu machen.

Zugleich wird bemerkt, daß etwaige weitere Ver­fügungen in dieser Sache nur durch Anschlag an der Gerichtstasel werden veröffentlicht werden.

, Gelnhausen am 20. November 1866. Königliches Justizamt.

Heuser.

vt. Coch.

6, Schwarzenfels. Erkenntniß wider die Militairpflichtigen:

1) Wilhelm Aland, Sohn des Ambrosius Aland und Fran Magaretha, geb. Heil, von Heubach ; 2) Konrad Herzog, unehelicher Sohn der Anna Katharine Herzog, von Oberzell, wegen Austretens.

Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Schlüchtern, wonach die bei der Rekrutirnng im Jahre 1866 in dem ÄuS- hebungstermme ungehorsam zurückgebliebenen Mili- tairpflichtigen, wie oben genannt, auch auf die vor­schriftsmäßig bewirkte Ediktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind, werden die- Uselben nach Ansicht der §§. 68 und 69 des Rekru« tirungSgesetzes vom 29, September 1848 nunmehr für ausgetretene Militairpflichtige erklärt und deshalb in Ermangelung von Vermögen ein Je­der in eine sechsmonatliche Gefängnißstrafe, so­wie in die dahier entstandenen vorerst' wegen Armuth nicht zu erhebenden Kosten verurtheilt. V. R. W.

Den. Verurtheilten dient zur Nachricht, daß ihnen gegen dieses Erkenntniß nach §. 123, Abs. 2, des Str.-Pr.-Ges. vom 28. Oktober 1863, mit Ausschließung eines sonstiger, Rechtsmittels, nur der an Fristen nicht gebundene und bei dein unterzeichneten Gerichte anzubringende Antrag aus Zurückziehung des Urtheils nach §. 71 des vor­bezeichneten Rekrutirungsgesetzes, oder auf Grund des Nachweises zustehe, daß die -Voraussetzungen der Verurtheilung irrthümlich angenommen sind. Schwarzenfels am 17. September 1866.

Kurfürstliches Hessisches Justizamt. M e r tz.

Beglaubigt: Köhler, k. A.

Da vorstehendes Erkenntniß wegen Abwesenheit den Verurtheilten weder verkündigt noch be­händigt werden kann, so wird dasselbe in Ge­mäßheit des §. 98, Abs. 2, des Str.-Pr.-Ges. mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß dasselbe acht Tage nach dem Datum desjenigen Blat­

teS, in welchem die zweite Einrückung zuletzt er­folgt, als publizirt gilt.

Schwarzenfels am 27. September 1866. Königliches Justizamt. Mertz.

vt Köhler."

7. Bieber. Erkenntniß wider die Militairpflichtigen:

1) Julius Geyer, Sohn der Susanne Geher ; 2) Ignatz Reitz, Sohn des Johannes Reitz, aus Bieber, wegen Austretens.

Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Gelnhausen, wonach die bei der Rekrutirnng im Jahre 1866 in dem Aus- Hebungstermine ungehorsam zurückgebliebenen Mili- tairpflichtigen: 1) Julius Geher/ 2) Ignatz Reitz, aus Bieber, auch auf die vorschriftsmäßig be­wirkte Ediktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind, werden nach Ansicht der §§* 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. Sep­tember 1848 dieselben nunmehr für ausge­tretene Militairpflichtige erklärt und deshalb ein Jeder zu einer Geldstrafe von Einhundert Thalern, oder in Ermangelung von Vermögen in eine sechs­monatliche, bezw. in eine nach dem angeführten §. 69, Absatz 2, im Verhältniß der eingezahlten Geldstrafe zu bestènunende Gesänznißstrafe sowie in die dahier entstandenen Kosten verurtheilt. B. R. W.

Den Berurtheiiten dient zur Nachricht, daß ihnen gegen dieses Erkenntniß nach §. 123, Abs. 2, des Str.-Pr.-Ges. vom 28. Oktober 1863, mit Aus­schließung eines sonstigen Rechtsmittels, nur der an Fristen nicht gebundene und bei dem unterzeich­neten Gerichte anzubringende Antrag auf Zurück­ziehung des Urtheils nach §. 71 des vorbezeichne­ten Rekrutirungsgesetzes, oder auf Grund des Nach­weises zustehe, daß die Voraussetzungen der Ver­urtheilung irrthümlich angenommen sind.

Bieber am 8. November 1866.

'Königliches Justizamt. Wachsmuth.

vt. Alexander.

Dieses Erkenntniß, welches bei Abwesenheit der Verurtheilen weder zu verkündigen noch zu behän­digen steht, wird mit dem Anfügen veröffentlicht, daß dasselbe acht Tage nach dem Datum desjeni­gen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zu­letzt erfolgt, als publizirt gilt.

Bieber am 22. November 1866. Königliches' Justizamt.

Wachsmuth.

vt. Alexander.

8. Hanau. Auf Antrag eines Pfandgläubigers soll das auf die Namen des Schuhmachers Johann