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hat sich die unbekannt wo? abwesende Verklagte aus die erhobene Klage, welche ihrem wesentlichen Inhalte nach wie folgt lautet: '

Birstein am 30. Oktober 1866.

Für Kläger legitimire ich mich mit Vollmacht in A und stelle klagend vor:

Kläger hat mit der Verklagten und ihrem Ehemanne über alle gegenseitige Forderungen am 29. April 1865 dergestalt abgerechnet, daß Beide als Resultat der Abrechnung aner­kannten, ihm 586 st. schuldig zu sein und mit 5 pCt. zu verzinsen versprachen.

Der nutschuldnerische Ehemann, mit wel­chem die Verklagte unter der Herrschaft des Solmser Landrechts die Ehe "zu ÜÄsgesäß einging und beendigte, ist verstorben und hat die Verklagte den statutarischen Beiseß ange­treten.

In Entstehung der Güte soll gebeten wer­den:

die Verklagte schuldig zu sprechen, die libellirten 586 fL nebst 5 pCt. ver­sprochenen Zinsen seit 29. April 1865 ref. exp. an den Kläger zu zahlen.

Beweis der Klage wird mit der Urkunde B, hülfsweise mit Eid geführt.

Manns. *

im Termin

den 25. Januar k. I.,

Vormittags 9 Uhr, beim Rechtsnachtheile des Eingeständnisses und der Ausschließung, zu erklären.

Weiter in dieser Sache ergehenden Verfügungen werden nur durch Anschlag am Gerichtsbrette be­kannt gemacht werden.

Birstein am 17. November 1866. Königliches Justizamt.

Wiß.

vt. Bode.

4. Haitz. Durch Beschluß Königlicher Direktion für den Bau der Bebra-Hanauer-Eisenbahn vom 12. März d. I. ist der nachträgliche Erwerb mehrerer, in der Gemarkung von Haitz gelegenen Grundstücke, bezw. Theile von solchen, deren Ab­tretung bereits früher geschehen, für erforderlich erklärt uud beantragt worden.

Zur Verhandlung über diese Abtretung, sowie zum Güterversuch, desgleichen zur alsbaldigen Protokollirung der getroffenen Vereinbarungen, wird und zwar:

bezüglich der Parzellen in den Spcc.-Proto- kollen â 1 bis 58 Termin auf

Mittwoch den 12. Dezember d. 3., Morgens 10 Uhr;

bezüglich der Parzellen in den Spec.-Protokollen ^o 59 bis 101 Termin auf

Donnerstäg den 13. Dezember d. 3.,

Nachmittags 1 Uhr;

bezüglich der Parzellen in den Spec.-Protokolle« »M 102 bis 164 Termin auf

Samstag den 15. Dezember d. 3., Morgens 10 Uhr,

. nach Haitz in das dasige Hix'sche WirthShau- anberaumt, und werden zugleich in Gemäßheit des §. 16 des Gesetzes vom 2. Mai 1863 aßt Diejenigen, welche in Beziehung auf die abzn- tretenden Grunostücke aus irgend einem Grund: einen in diesem Verfahren geltend zu machende» Anspruch zu haben glauben, hierdurch öffentlich aufgefordert, solches in den vorgenannten Termi­nen zu thun, widrigenfalls sie mit ihren Einwen- billigen gegen die Abtretung selbst, bezw. gegen bit verlangte Einräumung von Servituten ausgr- fchlvssen werden, und die unbekannt geblieben» Berechtigten fernerhin nur einen persönlich» Anspruch gegen Diejenigen behalten, welchen bei Entschädigungskapital an ihrer Stelle zugesprocheii, bezw. ausgezahlt werden wird.

Das Verzeichnis der abzutretendeu Grundstück bezw. deren Parzellen kann im Gerichtslokal vor­her eingesessen werden.

Gelnhausen am 24. November 1866. Königliches Jnstizamt. Heuser.

vt. Coch.

5. Gelnhausen. Die hiesige Judenschaft unter Verpfändung verschiedener Immobilien hie­siger Stadt unter dem 10. Juli 1793 von dem lutherischen Kirchenärar zu Hanau èin zu 4 } verzinsliches Darlehn von 2200 fl. und weiter unter dem 14. August 1834 ans der Erbmasse der Frau Schöff Clever zu Gelnhausen ein Darlehn von 1500 fl. erborgt. Das erstgedachte Kapi'al ist am 30. Dezember 1833 von dem lutherischen Kir­chenärar zu Hanau im Restbetrag von 1500 fl. der H. M. Clever'schen Erbmasse in Gelnhausen cedirt worden.

Da nun die Kinder und Erben der Ehegattin des Landraths Klingelhöfer, Luise, geb. Clever, zu Gelnhausen, als:

1) die Ehegattin des Justizbeamten Schwarzen­berg in Windecken, Pauline, geb. Klingel-

1) der Amtsaktuar Friedrich Klingelhöfer zu Schmalkalden und

3) Ludwig Klingelhöfer zu Wiesbaden, mit der Behauptung, daß sie zu den genannten hypothekarischen Forderungen die Alleinberechtig­ten seien und mit dem Antrag auf entsprechende Aenderung des fraglichen Eintrags im Amts- und Ortshypothekenbuch aufgetreten sind, die gedachte Behauptung auch durch Vernehmung von AnS- kunftsperfonen in genügender Weise wahrscheinlich gemacht ist, so werden dem Antrag gemäß alle