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den 18. Dezember d. 3., d e n 15. Januar L 3. den 12. Februar k. 3., jedesmal

Vormittags 11 Uhr, in hiesiges Amtslokal anberaumt worden.

Etwaige weitere Pfandgläubiger haben ihre Pfauvrcchte an den Verkaufsobjekten im er len Ter­mine, bei Strafe der Ausschließung, bezw. der besonderen Benachrichtigung auf ihre Kosten, be­gründet anzumelden.

Meerholz am 27. Oktober 1866.

Königliches Justizamt.

Fre s en ins.

vt. Nolde.

j Hanau. Zum Verkaufe des auf den Namen des Fabrikbesitzers Albin Groß hierselbst einge­tragenen Wohnhauses Nr 895, in der Rosenstraße hiesiger Neustadt, ist aus den Antrag des über des­sen Konkursmasse bestellten Kurators erster Ter­min auf

den 28. November, eventuell zweiter und dritter Termin auf den 12. und den 19. Dezember d. 3., jedesmal

Vormittags 11 Uhr, vor unterzeichnete Gerichtsstelle anberaumt worden.

Hanau am 29. Oktober 1866.

Königliches Justizamt I.

vt. Wohlgemuth.

7. Salmünster. * Erkenntniß wider die Militairpflichtigen:

1. Friedrich Philipp Habig aus Salmün­ster ; 2) Rochus Adam Jockel aus Soden; 3) Lazarus Strauß aus Eckardroth; 4) Georg Pfesfermann von da; 5) Franz Bernhard Handwerk aus Ulmbach,

wegen Austretens.

Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Schlüchtern, wonach die bei der Rekrutirung im Jahre 1866 in dem Aus­hebungstermine ungehorsam zurückgebliebenen Mili­tairpflichtigen : 1. Friedrich Philipp Habig, geb. am 7. September 1845; 2. Rochus Adam Jockel, geb. am 15. August 1845; 3. Lazarus Strauß, geb. am 13. März 1845; 4. Georg Pfeffermann, geb. am 18. Oktober 1845; 5. Franz Bernhard Handwerk, geb. am 24. April 1845, auf die vor­schriftsmäßig bewirkte Ediktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind, nach Vor­schrift der §§. 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848, wird Jeder der Vor­genannten nunmehr für einen ausgetretenen Mili­tairpflichtigen erklärt und deshalb in Ermange­lung von Vermögen in eine sechsmonatliche Ge-

sängnißstrafe, sowie in die dahier entstandenen Kosten verurtheilt. V. R. W.

Den Verurtheilten dient zur Nachricht, daß ihnen gegen dieses Erkenntniß nach §. 123, Abs. 2, des Str.-Pr.-Ges. vom 28. Oktober 1863, mit Ausschließung eines sonstigen Rechtsmittels, nur der an Fristen nicht gebundene und bei dem unterzeichneten Gerichte anzubringende Antrag aus Zurückziehung des Urtheils nach §. 71 des vor­bezeichneten Rekrutirungsgesetzes, oder auf Grund des Nachweises zustehe, daß. die Voraussetzungen der Verurtheilung irrthümlich angenommen sind. Salmünster am 23. September 1866.

Kurfürstliches Justizamt, (gez.) Winter.

Beglaubigt: (gez.) Beck.

Dieses Erkenntniß, welches bei Abwesenheit der Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu be­händigen steht, wird hierdurch nach §. 98 des Str.-Pr.-Ges. vom 28. Oktober 1863 mit dem Anfügen veröffentlicht, daß dasselbe acht Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, als publizirt gilt.

Salmünster am 6. Oktober 1866. Königliches Justizamt.

Winter.

vt. Beck.

8. Wind ecken. Wegen einer gegen Friedrich Karl Schäfer in Windecken ausgeklagten For­derung ist der Zwangsverkauf der demselben zu­stehenden, in und bei Windecken belegenen Immo­bilien, als: Pmb. V. R.

B r a n d v e r s.-Nr. 102:

13 8 Haus und Hofraithe nebst Stall, in der Lehngasse, neben Kaspar Walther und dem Kochbrunnen.

Aecker im Felde hinter der Stadt:

6 1 32 im Habichtsthal;

37 2 4 am Butterstädter Weg;

11 1 1 im Habichtsthal.

11 1 1 dasebst.

Aecker im Ober- und Niederfelde:

202 26s zu Steinhausen;

204 27 zu Steinhausen.

Aecker im Felde gegen Buchen und Städten:

367 2 im Hatzboden;

339 1 23 J im Dornhäuser ;

339 1 23 s daselbst.

Baum- und Grasgarten: 352 19} im Wasserfall

Wiese:

278 1 28 in der Au;

264 17 im Mönchgraben;

264 33 daselbst.

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