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Nr. 52«.

Montag,>. November 1811.

59. Jahrgang.

Abend -Ausgabe.

_ 1, Mlail-

Me Kompensationen.

Berlin, 4. November. Heute nachmittag 5 Uhr fand im Auswärtigen Amt die Unterzeichnung des ALaroKo- Kong»-Abkommöns statt. Das für die französische Regierung bestimmte Vertragsexemplar geht heute abend nach Paris ab. Nach Eintreffen daselbst werden die beiden Regierungen die gleichzeitige Veröffent­lichung veranlassen.

Der Reichskanzler empfing nach der Unterzeichnung des deutsch-französischen Marorkv-Kowgo-AblomM^ns den Botschafter Eambon.

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Das deutsch-französische Abkommen, welches als erstes Opfer den ' Staatssekretär des Kolonialamts, Herrn v. Lindequist, gefordert hat und anscheinend als zweites noch den deutschen Botschafter in London, Grafen Wolff-Metternich, fordern soll, ist also nunmehr endgültig unterzeichnet worden und damit per- fekr, denn die französische Deputiertenkammer har keinen Anlaß und der deutsche Reichstag keine Mög- lichkcrt, den Abmachungen die. Zustimmung zu ver­sagen, auch wenn er in seiner Mehrheit das Marokko- Kongo-Geschäft als ein schlechtes betrachten sollte. Tie Nordd. Allg. Ztg." freilich versichert, daßinan auf beiden Seiten mit dem Inhalt des Abkommens ein­verstanden sein kann", aber Tatsache ist jedenfalls, daß der Vertrag in der öffentlichen Meinung Deutsch­lands überwiegend eine ungünstige und in Frankreichs, wenn auch das offiziöse Telegraphen- bureau mit Vorliebe die tadelnden Preßstimmen über­mittelt, ganz überwiegend eine günstige Auf­nahme findet.

Gewiß verlangt die Gerechtigkeit anzuerkennen, daß die deutsche Diplomatie sich bei dem Marokkohandel in einer durch die internationale Konstellation und durch frühere Fehler unserer Politik sehr erschwerten Lage befand, so daß man bei der Beurteilung der deutsch-französischen Abmachungen inrmerhin auf mil- dernde Umstände plaidieren kann. Um so u n er­freulicher aber nehmen sich die Jude l Hy innen der berufsmäßigen und freiwilligen Offiziösen aus, zu denen wirklich kein Anlaß vorliegt. Wie steht es denn mit den Kompensationen, wobei sogar eingeräumt wer­den kann, daß nicht bloß die im Kongo, sondern auch die in Marokko in Betracht zu ziehen sind? Am klar­sten liegt hierbei zutage, was Frankreich erhält. Zwar ist in dein Vertrage von einem Protektorat nicht die Rede, aber die,zugestandene volle Bewegungsfreiheit auf politischem Gebiet, das Recht der militärischen Be­setzung und die Vertretung Marokkos gegenüber dem Ausland bedeuten in Warheit das Protektorat.

Wie steht es demgegenüber mit den Kompensationen zunächst in Marokko? Deutschland hat gewisse Garan­tien für die wirtschaftliche Gleichberechtigung in der kommerziellen und industriellen Betätigung erlangt. Dieser Vorteil kommt aber allen Nationen zugute, auch Italien, welches uns bei dem Marokkokonflikt im Stich gelassen und England, welches uns Knüppel zwi­schen die Beine geworfen hat. Im übrigen _ wird erst die Erfahrung lehren können, inwieweit die Garan­tien sich als wirksam erweisen. Die Bestimmungen, daß Frankreich keinerlei Vorzugszölle in Marokko ein­führen, daß die Franzosen keine Vorzugsfrachtpreise genießen dürfen, ferner der vermehrte Einfluß der marokkanischen Staatsbank, die sa international organi­siert ist, auf die Handhabung des Zolldienstes sind zweifellos sehr wertvolle Zugeständnisse, denen aber als Verlustsaldo die Einschränkung gegenübersteht, daß der Betrieb der großen Unternehmungen dem marokkanischen Staate", das heißt natürlich grauk- reich reserviert bleibt, wenn auch die Bestimmungen der Algecirasakte über die Vergebung öffentlicher Ar­beiten noch mit weiteren Kautelen versehen werden sollen. Auch die Beibehaltung der ^ Kon s u I ar­ge r ich t s b a r ke i t ist nur ein vorübergehen­der Erfolg, da sie fortfallen soll, sobald in Marokko eine Gerichtsorganisation geschaffen wird und sie wird bald geschaffen werden!

Wie steht es nun mit den K o m p e n s a t i o n e n? Die Offiziösen sind voller Begeisterung über die uns Zugefallenenbedeutenden und wertvollen Ländereien", aber die überwiegende Mehrzahl der Kenner dieser Ge­biete stimmt darin überein, daß sie zum Teil noch ganz unentwickelt, zum Teil über die dürftigsten Anfänge der Erschließung noch nicht hinaus, aber alles in allem wohl entwickelungsfähig sind, wobei freilich und darin stimmen alle Sachkenner überein zum Kolo­nisieren Geld, Geld und nochmals Geld geboren wird.

Um so mehr, da wir mit den vorhandenen Konzessionen der französischen Gesellschaften, wie es in der offiziösen Darstellung heißt,alle Vorteile und Rechte erwerben", wobei die Vorteile auf seiten der Gesellschaften sind und unsere Rechte in der Abfindung der Gesell^iften be­stehen. Sogar ein so hervorragender Kenner und in diesem Falle gewiß ernwandsfreier Kronzeuge wie der Gouverneur v. Puttkamer bezeichnst es als bsdarrerlich, daß wir das Ltromgebiet zwischen Logone und 'schart abgetreten haben, als unbegreiflich, was wir mit den beiden Zipfeln sollen man vergleiche die beige- gebene Übersichtskarte, die uns bei Bangui an den Ubangi und unterhalb Lukolela an den Kongo führen, lind den Küstenstreifen zwischen dem spanischen Bata-Rio-Muni-Gebiet und Libreville sowie das Gebiet an der Südgrenze von Kamerun bis zum Sanga kenn­

zeichnet er alsviel zu viel Kongo", wenn nicht be­stimmte Aussicht vorhanden sein sollte, die spanische G u i n e a k ü st e und Fernando Po in unseren Be­sitz zu bringen!

Soweit die Marokko- und Kongo-Kompensationen. Aber die Regierung führt noch eine dritte Kompensa- twn in ihrer Rechnung auf, nämlichdie große p o I i t i sich e T,r a g w e i t e des ganzen Akte s", was die Offiziösen dahin kommentieren, daßwir nicht zögern sollen, den Franzosen, unt denen wir uns auf kolonialem. Gebiete vertragen haben, nunmehr nachbarlich die Hand zu reichen". Wir haben schon früher betont, daß wir in dieser Beziehung im höchsten Grade skeptisch denken, und daß eine Jahrhunderte umfassende Vergangenheit diesen Wechsel auf die Zu­kunft als sehr fragwürdig erscheinen läßt. Allein es soll uns freuen, wenn wir unrecht behalten, und wenn die ausgestreckte Hand drübeil auf eine Hand

stoßen sollte, die nicht -

zur

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Faust geballt ist!

Die ..Rovdderrtfche AUgöMerne Zeitung" über de» Inhalt drs Abkomrrrrns.

TieNorddeutsche Allgemeine Zeitung" meldet über den Inhalt des Kongo-Abkommens:

In Ergänzung des mit Frankreich über Marokko nunmehr abgeschlossenen Abkommens und als Kompen­sation für die unsererseits Frankreich in Marokko zu- zugestandenen Befugnisse tritt Frankreich un französi­schen Kongo folgendes Gebiet an uns ab: Das neue Ge­biet geht aus vom Atlantischen Ozean am östlichen Ufer "der Bai von Mondo (man vergleiche die bei- stehende Übersichtskarte. _ Red.), die Grenze verläuft dann zunächst auf deren östlicher Seite nach der Mündung des Mossolitz und von dort nordöstlich von Spanisch- Guinea umbiegend sie schneidet den Jvandofluß bei

seiner Vereinigung mit dem Tschua folgt diesem bis zuni französisch werdenden Medjingo und dann weiter gegen Osten bis zur Vereinigung des Naoke und des Sanga, im Norden des Ortes Wesso. Südlich dieser französisch bleibenden Stadt, und zwar mindestens 6 und höchstens 12 Kilometer von ihr entfernt, verläßt die Grenze den Sanga, biegt nach Südwesten ab und begleitet das Tal des Kandeko bis zu seiner Vereini­gung mit dem Beliba. Sie folgt nun diesem und später dem Likwala abwärts bis zum rechten Ufer des K o n g o. Von hier ab bis zur Mündung des Sanga bildet der Kongo die Grenze, die 6 bis 12 Kilometer betragen wird. Dann folgt die Grenze dem Laufe des Sanga aufwärts bis pnt Einfluß des Likwala-nux herbes, den sie bis Botungo begleitet. Von diesem Orte verläuft die Grenze in ungefähr gerader Rich­tung von Süden nach Norden bis Bera- Naoko und biegt dann in der Richtung auf den Zusammenfluß des Bodinffa und des Kabar ab, um dem letzteren talabwärts zu folgen bis zum Ubangi, nördlich vom Mongumba. Weiter bildet nun der Ubangi die Grenze auf einer Strecke von minde­stens 6 und höchstens 12 Kilometer. Tie Grenze fetzt sich in nordwestlicher Richtung fort, erreicht den Pama an einer noch zu bestimmenden Stelle, westlich von seiner Vereinigung, mit dem Mbi. Tie Grenze geht dann den Pama aufwärts bis zum Ost-Logone. den sie ungefähr am achten Parallelkreis, in der Höhe von Gare trifft. Diesem folgt sie von hier ab nach Norden bis zu seiner Vereinigung mit dem Schart.

Andererseits tritt Deutschland an Frankreich das zwischen dem S cha r i im Osten und dem Logon^ im Westen ge­legene Stück Kamerun ab, nördlich der jetzigen französischen Besitzungen. Inner­halb einer Frist von sechs Monaten nach dem Austausch der Ratifikations­urkunden des Abkommens begibt sich eine technische Kommission, bestehend aus einer Anzahl' Delegierter beider Re­gierungen, an Ort und Stelle, um die Grenze den vorgenannten Abmachungen entsprechend sestzulegen. Spätestens 18 Monate nach Beendigung der Arbeiter die­ser . Kommission soll die Vermarkung 'der Grenze vorgenommen werden.

Beide Regierungen räumen sich unter be­stimmten Modalitäten das Recht ein, ihre Eisenbahnen durch das Gebiet der.

anderen zu verlängern.

Für Deutschland hat dies die besondere Be­deutung, daß die etwaige Kamerun- bahn nach dem Ubangi durchgeführt werden kann.

Deutscherseits ist die p a ch t w e i s. e Überlassung kleiner Komplexe an die französische Regierung längs des Benutz, des Mayo Ktzbi und weiter nach dem Logone hin vorgesehen, um letzterer die Errichtung einer E t a p p e n st r a ß c zu ermög­lichen. Auch wird die deutsche Regierung der französi­schen keine Hindernisse in den Weg legen, falls sie in Zukunft zwischen dem Benutz und dem Logone südlich oder nördlich des Mayo Ktzbi eine Eisenbahn oder Landstraße sollte attlegen wollen, bei der sich je­doch die deutsche Regierung die Mitwirkung Vor­behalte.

In Artikel 11 sichern sich die beiden Regierungen gegenseitig den Durchzug durch ihre Gebiete zu für den Fall der Einstellung der Schisfahrt auf dem Kongo und dein Ubangi. Beide Regierungen erneuern aus­drücklich die sin der Berliner Akte vom 26. Februar 1886 enthaltene Bestimmung über Handels- und Schiffahrtsfreiheit auf dem Kongo und seinen Nebenflüssen sowie _ auf den Nebenflüssen des Niger. Desgleichen wird eine dementsprechende gegenseitige Abgabenfreiheit für den Transitverkehr durch die an den genannten Flüssen gelegenen beiderseitigen Gebiete festgelegt. Nähere Bestimmungen über den Turchzugsverkehr bleiben Vorbehalten. Es sind noch besondere auf Gegenseitigkeit beruhende Bestimmun­gen über wechselseitige Truppendurchmärsche getroffen. Es ist zum Schluß noch der Fall vorgesehen, daß dm territorialen Verhältnisse des in der B e r l t net Kongo-Akte sestgelegten Kongob eck e n s m der Zukunft verändert werden könnten. Die beiden Re­gierungen werden in diesem Fälle sowohl miteinander wie mit den übrigen Signatarmächten der Kongo-Arle ins Benehnien treten.

Durch die Kongo-Kompensationen wird das fran- zösische Kongvgebiet nicht bloß in zwei, sorrdenr !Rivl in drei voneinander getrennte Teile zerschnitten. L.as