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Verlag Langgaff« 21

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Nr. 107.

Samstag, 4. März 1911.

50. Jahrgang.

Morgen - Kusgabe.

_ 1. Matt.

Das Feuerüestüttungsgesetz.

Das dem Hause der preußischen Abgeordneten vom Minister des Innern vorgelegtc Gesetz über die Feuer­bestattung bedeutet natürlich insofern einen Fortschritt, vls es die wichtige Frage überhaupt endlich einmal gesetzgeberisch in Fluß bringt. Es zeigt sich an der Geschichte dieser Vorlage wieder einmal, wie nutzbrrn- gmd die unermüdliche Propagierung einer Idee ist und Wie schließlich auch die festesten Vorurteile erschüttert werden, wenn ihnen fortgesetzt mit vernünftigen Grün­den begegnet wird. Steter Tropfen höhlt den Stein, auch den festesten konservativen Stein der preußischen Gesctzgebungskunst! Wenn man daran denkt, welche Stürme der sittlichen Entrüstung und der religiösen Erwägungen der Gedanke der Feuerbestattung noch vor wenigen Jahren erweckte, so muß man doch insofern den Siegeszug einer gesunden Idee anerkennen ange­sichts der Tatsache, daß jetzt sogar die preußische Regie­rung schon so weit ist, einen Gesetzentwurf über bte Feuerbestattung ihrerseits vorzulegen. Und in der Begründung kommt es klar zum Ausdruck, daß die tatkräftige Agitation für die Feuerbe­stattung es gewesen ist, die die preußische Regierung Ul ihren Entschließungen vorwärts geschoben hat. Gs wird zunächst daran erinnert, daß die Zahl der­jenigen, die der Feuerbestattung das Wort reden, auch w Preußen von Jahr zu Jahr eine ganz erhebliche Steigerung erfahren hat. Weiter wird darauf hinge- b'iesen, daß die Feuerbestattung schon in 13 deutschen Bundesstaaten Eingang gefunden hat und daß von den daselbst verbrannten 600 Leichen zweifellos ein großer Prozentsatz von in Preußen verstorbenen Personen herrührte. Gegenüber etwaigen kirchlichen Einwen­dungen macht die Begründung darauf aufmerksam, daß auch die frühere ablehnende Stellungnahme der evan­gelischen Kirche gegen die amtliche Beteiligung der Geistlichen bei dem Akt der Feuerbestattung neuerdings eine merkliche Milderung erfahren habe. Und gegen­über dem Widerspruch der katholischen Kirche, der ja aoch fortbesteht, wird entschuldigend angeführt, es werde )och von keiner Seite behauptet, daß die Feuerbestattung göttlichen Geboten oder kirchlichen Dogmen ent­gegenstehe.

Wenn man also seiner Genugtuung darüber Aus­druck geben kann, daß die Regierung sich nicht mehr starr ablehnend verhält gegenüber einer Verbesserung des Bestattungswesens, so wird man auf der anderen Seite nicht leugnen können, daß das von Herrn von Dallwitz vorgelegte Gesetz nur einen schüchternen versuch darstellt auf dem zu beschreitenden Wege. Man sieht auch hier wieder einmal, wie Fortschritte rir Preußen nicht in freiem, großem Zuge, gewährt werden, sondern nur in ä n g st l i ch e r B u r e a u k r a t i e, Nur aus dem Gefühl heraus, daß die betreffende Be­

wegung eben schon zu st a r k ist, um ihr nicht gewisse Konzessionen machen zu müssen. Das Gesetz stellt nicht etwa die Feuerbestattung gleichberechtigt neben die Erdbestattung. Vielmehr muß die Genehmigung zur Anlage von Feuerbestattungsplätzen ausdrücklich beit Gemeinden oder Gemeindeverbänden erteilt werden, und vor allen Dingen wird verlangt, daß der Ver- stcrbene die Feuerbestattung seiner Leiche selbst an­geordnet hat. Der diesen Punkt regelnde § 7 des Gesetzes wird zweifellos zu den weitestgehenden Debatten Veranlassung geben. Von seiten der Linken dürfte der grundsätzliche Standpunkt vertreten werden, daß ab­solute Parität in der Wahl der Bestattungsart herrschen soll und daß daher über die Frage, wie jemand bestattet werden soll, die Hinterbliebenen zu entscheiden haben. Nach dem Gesetzentwurf kann auch fürderhin in Preußen die Bestattung durch Feuer eigentlich nur dann stattfinden, wenn der Verstorbene sie selbst haben will. Tiefe Bestimmung bedeutet unzweifelhaft eine Z u r ü ck s e tz u n g der Feuerbestattung hinter dre Erdbestattung. Ein Gesetz, das dem Feuerbestattungs- gedanken wirklich gerecht werden wollte, müßte dekre­tieren, daß nur durch allgemeine Vorschriften die durch die Eigenart der Feuerbestattung begründeten krimi­nalistischen und sonstigen Bedenken geregelt werden dürften, daß im übrigen aber dem Modus der Leichen­verbrennung keine Hindernisse in den Weg gelegt wer­den, Es ist also ganz in der Ordnung, wenn Maß­regeln getroffen werden derart, daß bet irgend­welchem Verdacht nicht natürlichen Todes die Ver­brennung ärztlicher- und polizeilicherseits inhibiert werden kann. Aber es geht zn tveit, toenn die eigene Anordnung der Feuerbestattung durch den Verstorbenen damit begründet wird, die Verfügung über den Leich­nam müsse den Angehörigen entzogen werden, die denk­barerweise gerade an dem Tode die Schuld tragen und daher an der Feuerbestattung ein Interesse haben könn­ten. Ein solches Mißtrauen gegenüber den Verwand­ten gehört nicht in eine gesetzliche Regelung hinein; es ist vielmehr die allgemeine Aufgabe der Polizei und der Gerichte, hier ein wachsames Augenmerk zu haben, ganz abgesehen davon, daß, wie die Begründung selbst zugibt, die Wissenschaft bereits imstande ist, auch aus der Asche von Verbrannten das Vorhandensein ge­wisser Gifte nachzuweisen. Und schließlich: gerade

die Tatsache, daß jemand die Verbrennung seiner Leiche vorher angeordnet hat, könnte verbrecherischen Verwandten einen Anreiz geben, an jenem einen Mord zu begehen, der ja dann kraft des eigenen Willens des Verstorbenen nicht zur Entdeckung führen würde. Man sieht, die Sache hat gerade auch vom kriminalistischen Standpunkt aus ihre zwei Seiten; und es ist jeden­falls nicht angebracht, wegen der weithergeholten Mög­lichkeit eines Verbrechens die Feuerbestattung auf den eigenen Entschluß des Verstorbenen zu begründen.

Es ist um so wünschenswerter, daß der eigene Wille des Verstorbenen zur Feuerbestattung aus dem Gesetz Wanskommt, als durch die daraufhingehenden Be­stimmungen sehr peinliche Situationen entstehen

können. Der Verfasser des Entwurfs sieht selbst ein. daß nicht nur eine letztwillige Verfügung des Verstorbe­nen als hinreichend zur Feuerbestattung erachtet wer­den kann, sondern daß auch eine mündliche Er­klärung vor einer amtlichen Person oder das Zeugnis zweier glaubwürdiger Personen als Nachweis dafür dienen kann, daß der Verstorbene tatsächlich die Ver­brennung seines Körpers gewünscht hat. Man kann es sich ausmalen, daß hinsichtlich jener mündlichen Er­klärung und hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bei­den Zeugen sehr unangenehme Kontrover- s e n zwischen den Behörden und den Hinterbliebenen stattfinden können. Solche Eventualitäten müßten aber um der Pietät willen unbedingt ver­mieden werden.

Der Gesetzentwurf ist also zwar als Anfang eines Fortschritts zu begrüßen und dementsprechend zu bewerten, aber etwas Vollkommenes bietet er nicht, Jedoch ist es sehr fraglich, ob er auch nur in dieser ab­geblaßten Form die Zustimmung des vom Zentrum in solchen Dingen stark beeinflußten Abgeordnetenhauses, vom Herrenhaus ganz zn schweigen, finden wird.

Wie Lange noch?

Von einem Kenner ostmärkischer Verhältnisse wird uns geschrieben:

Als das Enteignungsgesetz am 26. März 1808 nach harten Kämpfen gegen die Großgrundbesitzer, nament­lich jene des Herrenhauses, wo es nur mit sehr geringer Majorität durchgefetzt werden konnte, veröffentlicht wurde, mußte man nach der großzügigen, von natio­nalem Geist durchwehten Rede des Fürsten Bülow im Abgeordnetenhause am 26. November 1907 an- n.ehmen, daß das Enteignungsgesetz eine dringende Notwendigkeit und seine alsbaldige rücksichtslose An­wendung ine ganz selbstverständliche Folge sein müsse.

In der ersten Zeit nach Erlaß des Gesetzes machte sich wenigstens die günstige Folge bemerkbar, daß die schwindelhaften, ungesunden Güterpreise sich dem wirk­lichen Wert wieder näherten, aber auch das blieb eine vorübergehende Erscheinung, als die Regierung im Lause der Zeit das Enteignungsgesetz völlig vergessen zu haben schien.

Was wird nun, so muß man fragen, aus dem hochbo- dentsamen, mustergültigen Kirlturwerk, welches die An­siedelungskommission in der Provinz Posen geschaffen hat, wenn die E n t s ch l u ß l o s i g k e i t der Regie­rung andauert?

Gelegentlich informatorischer Reisen in die Ost- marken des Reiches haben sich gerade West- und süd­deutsche Parlamentarier in durchaus zustimmender! Weise über die preußische Ostmarkenpolitik geäußert. Ich erwähne den fortschrittlichen Reichstagsabgeord- neten Payer, den Führer der fortschrittlichen Vclks- partei im württembergischen Landtage Rechtsanwalt Lieschingen-Tübingen, den freisinnigen Reichstagsabge- ordneten Dr. Goller-Hof und könnte noch manche andere anführen. Gerade diese Vertreter der links-

LemUetmr.

Nom Schwinden der deutschen Nolkstrncht.

Unsere deutschen Volkstrachten bilden in ihrer bunten Farbigkeit, in ihrer Mannigfaltigkeit der Formen und in dem gemütstiefen Geschmack ihrer Anordnung eine der schönsten Blüten in dem vollen Kranz der deutschen Volks­kunde; ste sind eigentlich die einzigen Kostüme, die unsere Kultur selbständig geschaffen oder zum mindesten umge­schaffen hat. Derm die maßgebende Modetracht haben wir Deutschen immer im Lauf der Jahrhunderte von fremden Vorbildern entlehnt, und erst als die aus Byzanz, aus Spanien und Frankreich eingeführten Kleidungsstücke in den bornehmen Kreisen unmodern wurden, als sie herabsanken zum Volk und von diesem ausgenommen wurden, fanden ste eine eigenartige, originale Ausgestaltung und Umgestaltung. Aus diesen Zusammenhang der Volkstracht mit der städtischen Modetracht weist ein seiner Kenner der volkstümlichen Kleidung, der Pfarrer Karl Spieß, in einem reizvollen Büchlein über die deutschen Volkstrachten hin, das er in der Teubnerschen Sammlung „Aus Natur und Geisteswelt" erscheinen läßt. So ursprünglich und persönlich die länd­lichen Trachten auch erscheinen mögen, so ist doch bei genauer Betrachtung überall in ihnen, die Klcilung der höheren Stände zu erkennen, wie sie uns nur in alten Bildern noch vor Augen tritt. Würdevoll und steif, wie 'die Bauern heute in ihrer Tracht erscheinen, ebenso trugen sich einst die Stadtherren und -Damen nach französischem und spanischen Vorbildern. Dieser altfränkische Zug der Volkstracht er­weist zugleich auch ihren, großen kulturgeschichtlichen Wert, da hier noch Mächte des Geschmacks und der Form lebendig iüü darbieten, die in der allaemeinen Kultur längst dabin-

gegangen sind. Aber da diese Volkstrachten im rasch dahin­flutenden Strom des modernen Lebens nur eine kleine Insel längst verflossener Vergangenheit sind, so ist auch der tiefste Grund für ihr Verschwinden in der Gegenwart gegeben. So lange der Bauer noch fest wurzelte in den Anschau­ungen früherer Jahrhunderte, war auch die Kleidungsweise dieser versunkenen Epoche ein trefflicher Ausdruck seines inneren Wesens. Seitdem aber das Landvolk immer engeren Anschluß an die allgemeine geistige Entwicklung gefunden, mußte die Beibehaltung der altfränkischen Kleider der Väter zu einem Widersinn werden. So existiert denn schon heute in weiten Gebieten des deutschen Reiches eine Volkstracht im eigentlichen Sinne nicht mehr. Sie hat sich nur noch in einigen Gegenden erhalten, vor allem in Hessen, im Schwarzwald,-dem Spreewald, in Oberbayern und Tirol. Einzelne Trachteninseln ragen aus weiten Landgebieten, in denen auch der Bauer schon unsere moderne Tracht ange­legt hat, hervor, so auf Rügen, in Hinterpommern, kn der Lausitz, in Altenüurz, im bayerischen Franken und im Elsaß. Das Volk sagt sich instinktiv los von der Tracht der Ahnen, weil sie ihm als cm trauriges Wahrzeichen seiner eigenen Rückständigkeit erscheint, und die Begeisterung, die die Städter für die alten Kostüme an den Tag legen, trägt nur dazu bei, sie dem Bauern innerlich mehr und mehr zu ent­fremden. Symptomatisch ist dafür eine Geschichte, die ein Trachtenforscher von der tschechischen Tracht in der Täufer Gegend berichtet: „Ich habe gehört, daß chodische Männer, denen man ihre Tracht lobte, ihnen sagte, ste mögen ste bei­behalten, schätzen und in Ehren halten, sich äußerten: Ihr Herrenleute wollt, daß wir ewig die dummen Bauern bleiben. Was Ihr awzieht, können wir auch tragen. Kleiden sich aber Städter in Volkstracht, um derselben Schätzung zu' erweisen, so sagen manche Bauern: Seht Ihr. man macht sich aus uns einen Narren." Neben diesem allmäh­

lichen Schwinden der bäuerlichen, in sich abgeschlossenen Eigenart und des bäuerlichen Selbstgefühls sind es Ur­sachen mehr lokaler Art, die das Aussterben alter Trachten bewirken. Die Herstellung einzelner Trachtenstücke wird nicht selten ängstlich als Geheimnis gehütet, und mit dem letzten Kenner, der letzten Kennerin dieser Kunstfertigkeit sinkt ein solcher Teil des Kostüms für immer dahin. So war z. B. in einer Gegend des Schwarzwatdes nur eine einzige Person imstande, die dort üblichen Bollenhüte anzu­fertigen, und alle Versuche, sie dazu zu bewegen, eine Schülerin in ihre Künste einzuwerhen, scheiterten an der Furcht vor der drohenden Konkurrenz. Aber der alte Spruch: „Selbstgefponnen, selbst gemacht / Ist die beste Bauern­tracht" verliert überhaupt immer mehr an Geltung. Das Spinnen und Weben zu Hause ift der leistungsfähigeren Maschine unterlegen; die billige Fabrikware siegt über das selbst verfertigte Kleid. Der Hausierer bringt wohlfeile Dutzendsachen ins Haus, und seine bunten Tücher, seine Bänder und Modestoffe verdrängen den Schmuck, den noch die Großmutter mit fleißigen Händen sich selbst zu schaffen wußte. Schon Moser hat im 18. Jahrhundert in seinen von Goethe gepriesenen „Patriotischen Phantasien" geklagt, daß die „Packcnträger" die guten, einfachen Sitten des Land­volkes auch in der Kleidungsweise verdürben. Diese da­mals in den Anfängen begriffene Entwicklung ist heute im Wesentlichen vollendet; an die Stelle des kleidsamen „Stüb­chens" ist das bunte Kopftuch, an die Stelle des Mieders, die städtische Bluse getreten. Wie sich das Schwinden der Volkstracht allmählich vollzieht, erläutert der Verfasser an einem Vorgang in seinem heimischen Bezirk, dem Kreise Biedenkopf. Die hier ursprünglich herrschende Trackst ist die hessische oder Marburger. In einem gewissen Zeitpunkt wurde es aber Mode, die Haartracht zu ändern. Während bis dahin das Haar nach oben gekänrmt war und die Zöpfe