des
verlog Langgaffe 21.
„Tagblatt-Haus".
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„Tagblatt-Haus" Nr. 6650-53. Von 8 Ubr moraens bis 8 Uhr, abends.
—o AttSgaber Zweimal wöchentlich, l
Nr. 6.
Samstag, den 28. Januar.
1811.
Anweisung
zur Berhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen.
8 1. Die Schulbehörden sind verpflichtet, der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule tunlichst entgegenzuwirken und die beim Auftreten dieser Krankheiten hinsichtlich der Schulen und anderen Unterrichts-Anstalten erforderlichen Anordnungen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu treffen.
8 2. Auf die Reinhaltung der Schulgrundstücke, namentlich der Umgebung der Brunnen und der„Schul- räume einschließlich der Bedürfnisanstalten, ist besondere Aufmerksamkeit zu richten. Die Klassenzimmer sind täglich auszukehren und wöchentlich mindestens zweimal feucht aus- zuwischen, während der Schulpausen und der schulfreien Zeit zu lüften und in der kalten Jahreszeit, angemessen zu erwärmen. Die Bedürfms- anstalten sind regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Jährlich mindestens dreimal hat eine gründliche Reinigung der gesamten Schulräume einschließlich des Schulhofs zu erfolgen. Auch empfiehlt es sich, in angemessenen Zwischenräumen das Wasser der Schnlbrunnen bakteriologisch untersuchen zu lassen.
8 8. Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Uebertragbarkeit besondere Anordnungen für die Schulen und andere Unterrichtsanstalten erforderlich:
a) Aussatz (Lepra), Cholera „(asiatische). Diphtherie (Rachenbraune), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber. Genickstarre (übertragbare), Pest (orientalische Beulenpest). Pocken (Blattern). Rückfallftebcr (Febns recurrens), Ruhr (übertragbare, Dysenterie), Scharlach (Scharlachfieber) und Typhus (Unterleibstyphus);
b) Favus (Erbgrind), Keuchhusten (Stickhusten), Körnerkrankheit (Granulöse, Trachom), Krätze, Lungen- und Kehlkopstuberkulose, wenn und solange in dem Auswürf Tuberkelbazillen enthalten sind, Masern, Milzbrand. Mumps (übertragbare Obrsvei-beldrüsenentzündung, Ziegenpeter), Röteln, Rotz, Tollwut (Wasserscheu, Lyssa) und Windpocken.
8 4. Lehrer und Schüler, welche an einer der in 8 3 gennannten Krankheiten leiden, bei Körnerkrankheit jedoch nur. solange die Kranken deutliche Eiterabsonderung haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch von solchen Personen, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, welche nun den Verdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Best, Pocken, Rotz, Rückfallfieber oder Typhus erwecken.
Die Ortspolizeibehorden sind angewiesen, von jeder Erkrankung eines Lehrers oder Schülers an einer der in Absatz 1 bezeichncten Krankheiten, welche zu ihrer Kenntnis gelangt, dem Vorsteher der Anstalt (Direktor, Rektor. Hauptlehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin usw.) unverzüglich Mitteilung zu machen.
Werden Lehrer oder Schüler von einer der im Absatz 1 bezeichneten Krankbeiten befallen, so ist dies dem Vorsteher der Anstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
8 5. Gesunde Lehrer und Schüler aus Behausungen, in denen Erkrankungen an einer der in 8 3a genannten Krankheiten borqekommen sind, dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und solange eine Weiterver- breitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch sie zu befürchten ist. — Die Ortspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Fernhaltung einer Person vom Schul- und Unter- richtsbesuche dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Haupt- lehrer, ersten Lehrer. Vorsteherin rc.) unverzüglich Mitteilung zu machen.
Es ist auch seitens der Schule darauf hinzuwirken, daß der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltcnen Schüler mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen möglichst eingeschränkt wird.
Lehrer und Schüler sind davor zu warnen. Behausungen zu betreten, in denen sich Kranke der ut § Sa bezeichneten Art oder Lerchen von Personen, welche an emer dreser Krankheiten gestorben sind, befinden. Die Bealeitung dreier Leichen durch Schulkinder und das Srngen, der Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten.
8 6. Die Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen
a) bei den in 8 4 genannten Personen, wenn entweder eine Werterverbreitung der Krankheit durch,no nach ärztlicher Bescheinigung. „ nicht mehr zu befürchten, oder die sur den Verlauf der Krankheit ersahrungs-
mäßig als Regel geltende Zeit abgc- laufeu ist. In der Regel dauern Pocken „und Scharlach sechs, Masern und Röteln vier Wochen. Es ist darauf zu achten, daß die erkrankt gewesenen Personen vor ihrer Wieder- zulassuug gebadet, und ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden:
b) bei den in § B genannten Personen, wench die Erkrankten genesen, in ein Krankenhaus überaeführt oder gestorben, und ihre Wohnräume, Wäsche, Äreidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.
8 7. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an Diphtherie vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit den Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich durch Einspritzung von Diphtherieheilserum gegen die Krankheit immunisieren zu lassen.
8 8. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an Diphtherie, übertragbarer Genickstarre oder Scharlach vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, in den nächsten Tagen täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.'
8 9. Schüler, welche an Körnerkrankheit leiden, dürfen, solange sie keine deutliche Eiterabsonderung haben, am Unterricht teilnehmen, müssen aber besondere, von den gesunden Schülern genügend weit entfernte Plätze angewiesen erhalten und haben Berührungen mit den gesunden Schülern tunlichst zu vermeiden.
8 10. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen- und Kehlkops- tnberkulose erwecken — Müttigkeit, Abmagerung, Blässe, .Hüsteln, Auswurf, usw. — einen Arzt befragen und ibren AnSwurf bartet-»tmnicr untersuchen lassen.
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen leicht erreichbare, mit Wasser gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Korridore, Treppen, sowie auf den Schulhof ist zu untersagen und nötigenfalls zu bestrafen.
8 11. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an Pocken vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken überstanden babcn oder inner- balb der letzten fünf Jahre mit Erfolg geimpft worden sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich der Schutzpockenimpfung zu unterziehen.
8 12. Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an Aussatz, Cholera, Diphtherie, Flecksieder, Gelbfieber, übertragbarer Genickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rotz, Rückfallfieber. übertragbarer Ruhr, Scharlach oder Typhus oder unter Erscheinungen erkrankt, welche den Verdacht von Aussatz, Cholera, Flecksieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz. Rückfall- fiebcr oder Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Person nach dem Gutachten des Kreisarztes weder in ihrer Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus oder einen anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann.
Die Anordnung der Schulschließung trifft bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor, im übrigen in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der Bürgermeister. .Vor jeder Schulschließung ist der Kreisarzt zu hören; auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben.
§ 13. Kommt eine der in 8 12 genannten Krankheiten in Pensionaten, Konvikten, Alumnaten, Internaten u. dernl. zum Ausbruch, io sind chre Erkrankten mit besonderer Sorgfalt abzusondern und erforderlichenfalls unverzüglich in ein geeignetes Krankenhaus'oder in cmcn anderen geeigneten UnterkunftSraum ubcrzusno- ren. Die Schließung derartiger Anstalten darf nur tm äußersten Notfälle geschehen, weil sie die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit m sich schließt. ... .
Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erloichcn der Krankheit empfiehlt cs sich, daß der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus der Anstalt vorübergehend oder
dauernd entläßt, welche nach ärztlichem Gutachten gesund und in deren Absonderungen die Erreger der Krankheit bei der bakteriologischen Untersuchung nicht nachgewiesen sind.
8 14. Für die Beobachtung der in den 88 2. 4. Abs. 1, § 5, Abs. 1 und 4, 88 6 bis 11 und 13 gegebenen Vorschriften ist der Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor,. Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin usw.), bei ein- klassigen Schulen der Lehrer verantwortlich. In den Fällen des 8'12 hat der Vorsteher der Schule an den zur Schließung der Schule befugten Beamten unverzüglich zu berichten,
8 15. In Ortschaften, in welchen Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Masern. Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rückfallficber, übertragbare Ruhr, Scharlach oder Typhus in epidemischer Verbreitung austritt, kann die Schließung von Schulen oder einzelnen Schulklassen erforderlich werden. Ueber diese Maßregel hat die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisarztes zu entscheiden. Bei Gefahr im Vcrzuoe kann der Vorsteher der Schule (bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor) auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig anordnen, hat aber hiervon unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde, sowie dem Landrat Anzeige zu machen. Auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben. Außerdem ist der Vorsteher der Schule (Direktor) bervflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheitsvcrbält- niffe, welche die Schließung, einer Schule oder Schulklasse angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis der Schulaufsichtsbehörde zu bringen.
8 16. Die Wiedereröffnung einer wegen Krankheit geschlossenen Schule oder Schulklasse kann nur von der in 8 12 Abs. 2 bezeichneten Behörde auf Grund eines Gutachtens des Kreisarztes anaeordnet werden. Auch muß ihr eine 'gründliche Reinigung und Desinfektion der Schule oder Schulklasse, sowie der dazu gehörigen Nebenränme vorangehen.
8 17. Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf Erziehungsanstalten, Kinderbewahranstalten, Spielschulen, Warteschirlen, Kindergärten, Krippen und dergl. entsprechende Anwendung.
8 18. Es empfiehlt sich, die Schüler gelegentlich des naturwissenschaftlichen Unterrichts und bei sonstigen geeigneten Veranlassungen über die Bedeutung, die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten aüfzuklären und die Eltern der Schüler für das Zu- sammenarbeiten mit der Schule und für die Unterstützung der von ihr zu treffenden Maßregeln zu gewinnen.
Berlin, den 9. Juli 1907. *
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal-Angelegcnheiten: gez. Holle.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Ausübung des Gast- und Schankwirtschafts-Gewerbes mit Kellner inne n-Bedi enuug.
Aus Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1.867 über die Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Ländesteilen, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes vom 30i 'Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung. wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Wiesbaden folgendes verordnet:
8 1. In den S cha u kr ä innen der Gast- und Schankwirtschaften, in welchen von dem Wirte oder dessen Stellvertreter weibliche Personen, sei es zur Bedienung oder Unterhaltung der Gäste, zur Verwendung als sogenannte Bar-Mädchen oder sonst in einer Form, welche einen Perkehr mit den Gästen bezweckt, gehalten werden, sind Kosen oder sonstige Einrichtungen, durch welche Plätze versteckt oder ganz oder teilweise verhüllt oder in anderer Weise dem freien Ein- und Ucbcrblick entzogen worden, unzulässig.
Als Kellnerin oder als Bar- Mädchen gilt jede weibliche Person, welche die Bedienung der Gäste zu besorgen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie daneben andere Arbeit verrichtet oder nicht.
8 2. Minderjährige Frauenspersonen dürfen als Kellnerinnen oder Bar-Mädchen weder angenommen werden noch dienen, wenn sie nicht die schriftliche, obrigkeitlich beglaubigte Bescheinigung des Vaters, beziehungsweise' des Vormundes darüber besitzen, das; dieser mit ihrer Beschäftigung als Kellnerin einverstanden ist.
Kellnerinnen, oder Bar-Mädchen, welche bei dem Inkrafttreten dieser Polizei-Verordnung bereits bei hiesigen Wirten bedienstet sind," haben die vorstehend vorgeschriebene Be
scheinigung nachträglich binnen längstens 4 Wochen zu beschaffen. Wird dieselbe nicht fristzeitig beschafft, so sind die Kellnerrnnen bezw. Bar- Mädchen alsbald, jedoch. unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zu entlassen.
, 8 3. Der Dienstantritt und Austritt einer jeden zum Bedienen oder zur Unterhaltung der Gäste gehalten,en Frauensperson, auch der Bar-Mädchen,^ ist von dem Wirt binnen 24 Stunden dem Revier- Polizei-Kommissariat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist für jede Person besonders und auf mindestens einem Viertelbogen Schreibpapiers in zwei Exemplaren zu erstatten, von welchen eins abgestempelt zurück- gegeben wird.
Die Anzeige vom Dienstantritt mutz enthalten: den Namen und Vornamen, den Tag, das Jahr und den Ort der Geburt, die Wohnung und den Tag des Dienstantritts der Frauensperson; ferner den Namen und Vornamen, den Stand oder Beruf und den Wohnort des Vaters bezw. Vormundes derselben und, sofern sie verheiratet ist, auch den Vornamen, Stand oder Beruf, sowie den Wohnort des Ehemannes. Endlich muß die Anzeige die Angabe enthalten, an welchen Orten und wie lange an jedem derselben sich die Frauensperson wahrend der letzten 2 Jahre aufgehaltcn hat.
Bei der Anzeige vom Dienstcms- tzxitt genügt die Angabe des Vor- und Zunamens dor Entlassenen und des Tages des Dienstaustritts.
Die Frauenspersonen sind verpflichtet, beim Dienstantritt dem Anzeigepflichtigen alle zur polizeilichen Anmeldung erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu machen.
8 4. Die im § 1 bezeichncten Frauenspersonen sind ferner unter fortlaufender Nummer in ein Buch einzutragen, welches, bevor die erste Eintragung erfolgt, mit fortlaufender Seitenzahl versehen, dem Revier- Polizei-Kommissariat zür Abstempelung vorznlegen ist.
Die Eintragungen müssen an demselben Tage gemacht werden, an welchem die Frauensperson den Dienst antritt oder verläßt, und ebenfalls ihren Namen und Vornamen, den Tag» das Fahr und den Ort der Geburt, sowie die Wohnung und den Tag des Dienstantritts bezw. Austritts enthalten.
Das Buch ist im Schanklokal selb- aufzubewähren und den Polizeibc- amten auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
8 5. Die Frauenspersonen (8 1) müssen anständig und unauffällig gekleidet sein, ihre Kleider müssen am Halse geschlossen, sein und mindestens bis zürn Fußgelenk herabreichen.
8 6. Den Früuenspersonen (8 11 ist verboten, in auffälliger oder gar unanständiger Weise an den Fenstern und Türen der Schankräumc und an den Haustüren zu verweilen, sowie von dort oder von den Schank- räumen aus durch Worte, Gebärden oder andere Zeichen Personen zum Eintritt in diese Räume anzulocken, 8 7. Jedes Zusammensitzen oder Zusammenstehen der Frauens
personen (8 1) mit . Gästen, sowie jeder unnötige Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von Gästen ist ihnen streng untersagt.
8' 8. Die Frauenspersonen (8 1) dürfen weder für sich noch für andere Speisen oder Getränke von Gästen erbitten, noch Gäste zum Trinken auffordern oder bereden.
. 8 9, Denjenigen Frauenspersonen (8 st), deren weitere Verwendung zur Bedienung oder Unterhaltung der Gäste ans sitten- oder gesundhcits- polizeiltchen Gründen dem Wirte von der'Polizeibehörde verboten ist, darf fernerhin weder eine Dienstleistung noch der Aufenthalt in den Geschäftsräumen des Wirtes gestattet werden.
8 10. Auf die Ehefrau und Töchter der Wirte und deren Stellvertreter ■ findet diese Polizeiberordnung keine Anwendung, jedoch kann die Polizeibehörde aus ordnungs- und sitten- polizeilichen Gründen auch solche Wirtschaften durch besondere Verfügung der Verordnung! ganz oder teilweise unterwerfen.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Unvermbgens- falle mit entsprechender Haft bestraft.
. Die Wirte sind für die Beachtung aller Vorschriften dieser Polizei-Verordnung persönlich verantwortlich, 'also auch neben den Frauenspersonen in allen denjenigen Fällen, in welchen diese -strafbar sind, ausgenommen jedoch die Fälle des 8 3 Abs. 4, in welchen die Frauenspersonen allein verantwortlich sind.
Am Falle der Stellvertretung haftet der Stellvertreter persönlich
in demselben Umfange, wie sonst der Wirt.
8 12- Die Wirte, bezw. deren Stellverteter sind verpflichtet, die hei ihnen z. Z. bediensteten und neu eintretenden Frauenspersonen (8 .1) mit den Bestimmungen dieser Verordnung alsbald bekannt zu machen.
8 13. Diese Verodnnng tritt mit dem. Tage ihrer Veröffentlichung in
^ Wiesbaden, den 8. Februar 1910.
Der Pol r zeiprä sidc nt. v Schenck.
Bekanntmachung.
Landwirt Georg Schneider ist Biebrich ist zum Gerichtsmann bei dem Ortsgericht daselbst von mir er^ nannt worden.
Wiesbaden, dm 19. Januar 1811. Der aufsichtführende Richter des Königlichen Amtsgerichts.
Oesfentlrche Bekanntmachung.
Warenhaussteuer - Veranlagung -für das Steuerjahr 1911.
Aus Grund des 8 9 des Gesetzes, betreffend die Wavenhanssteuer vom 18. Juli 1900 (Gesetzsamml., 294) wird hiermit jeder bereits zur Warenhaussteue-r veranlagte Steuerpflichtige in dem Regierungsbezirk Wiesbaden ausgefordert, die Stener- er'klärung über den steuerpflichtigen Jahresumsatz nach . dem ' vorgeschrrc- benen Formular in der Z,ert vom 25 . Januar bis ernschlietzl. 10. Aebr.
k. I, dem Unterzeichneten schriftlich
oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben, nach bestem Wissen, und Gewissen gemacht sind. .
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch' wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare, denen zugleich die maßgebenden Bestimmungen beigefügt sind, von heute ab in dem Amtslokal des Unterzeichneten,. sowie des Vorsitzenden jedes Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse IV, kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schniftlicher „ Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten im Königlichen Amts-ge- bäude. Friedrichstraße 82, Zimmer Nr. 18, zwischen 10 und 12 Uhr vor-- mittags zu ■ Protokoll entgegenge- nommen.
Die Versäumung der obigen Forst hat gemäß 8 11 des Gesetzes, bett: die Warenvaussteuer, den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das Steuerjahr, zur
^ Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wrss.nrtlich- Verschweigung von steuerpflichtigem Umsatz in der Steuererklärung sind mit Strafe bedroht. ' ■ *
Wiesbaden, den 30. Dezember 1910. Der Vorsitzende des Steuerausschusscs der Gewerbesteuerklasie I. Froehlich, Geheimer Reg.ierungsrat.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2. Januar 1911
Der Magistrat. I. V.: Borgmann.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Ziffer 10 der am
l, Oktober 1910 in Kraft getretenen Vorschriften über den Betrieb nicht gewerbsmäßiger Stellenvermittlungen vom 21. August 1910 habe ich für die den nicht gewerbsmäßigen ^Stellenvermittlungen zukommenden Gebühren im hiesigen Verwaltungsbezirk folgende Taxen festgesetzt:
1. JnrGast- u. Schankwirtschafts- gewoübe beträgt die Verinittelungs- gebühr: a) für gelerntes männliches Personal (Hoteldirektor, Oberkellner, Kellner, Koch, kaufniännisches.Personal, Portier, Bademeister) 1.50 Mk., b) für ungelerntes männliches Personal (Hausburschen, Liftburschen, Silberputzer usw.) 1 Mk., c) für. sämtliches . weibliches Personal 1 • Mk.» ck) für Aushilfspersonal 20 Pf.
2. Für die im Privathaushalt beschäftigten Personen, und zwar:
a) Köchinnen, Beiköchinnen, Hausmädchen, Zimmermädchen, Küchen- mädche.n, Hausdiener und Hans- burschen beträgt die Gebühr 1 Mk.,
b) für allss übrige Hauspersonal in höherer Stellung 1.50 Mk., e) für weibliches Aushilsspersonal (Putz-, Wasch- und Monatsfrauen) 20 Pf,
Diele Gebühren dürfen jedoch nur von lden „Arbeitgebern gefordert werden,. Für die Arbeitnehmer hat die- Vermittlung gebührenfrei zu erfolgen.
Besondere Einfchvcibgehühren oder Vergütungen anderer Art dürfen nicht, erhöben werden; ebenso darf eine Erstattung barer Auslagen nicht gefordert werden. *
Wiesbaden, den 12. Januar 1011, Der Polizei-Präsident, v. Schenck.
