Amtliche
des
Ammen
Verla- Langgafse 21 .
„Tagblatt-HauS".
Lch»lter-Hiüe^g-ö^mt von 8^ Uhr morgen»
Mirsbaükner Taoblutts.
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„Tagdlatt-HauS" Nr. S650-S3. Bon 3 Uhr morgens bis 8 Uhr abends Sonntags von 10—11 Uhr vormittags.'
---o Ausgabe: Zweimal wöchentlich. <
Nr. »8.
Samstag, den 2. Ju!k.
INI«.
Aenberuna der Postordnung vom 20. März 1900.
Aust Girun-d dos 8 60 d-eA Gesetzes iübcr das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900, wie folgt, geändert und eugängt:
1. Im 8 8 „Drucksachen" ist bei 'i-ffev 7 dos Abs. X hinter „Handel-s- rkularm" eiuMschalten: „Ämnoncen-Anerbi-et-en".
demselben 8 (8) ist der
wie folgt zu ändern: ' hnliche m
Zeitum-gs-
ibeÄngen werden solche den" Bestinr» Munden untor I u. 11 entsprechende, In Große..und Stärke dos Papiers,
sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zei- tnnßKpakoten geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht -als Bestandteile der: Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden rönnen, mit der sie versandt werden sollen. Geheftet«, geklebte oder gebundene, sowie über zwei Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitnngsbeilaaen zulässig, wenn sie von einem Absender «ev- rühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgostellt worden kann.
3, In demselben 8 (8) erhalt der Absatz XVI folgende Fassung:
Die Gebühr für außergewöhnliche ZeitungJbeilagen beträgt iö Pf. für je 35 Gramm jedes einzelnen B-ei- Icsg-e-Exeurplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrages sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigen- stvll-s auf ein« durch fünf teilbare Pfermigsumme aufwärts abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt er Teil her Drucksachen bis zur 'türke von 2 Bogen oder Blättern, sofern dies« nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich sind und
'kenn zeichnen, als
durch Druck Und Inhalt- als zu- iz«ichn
__am
BoomrSsetz-ungen ni>
ammeugehörig
' mdere Beilage. Treffen diese -cht zu> so ist die "" en
eine be^on
Ihr für jeden Änzeären B» oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wibd bei unge- klebten, ungehesteten oder ungebundenen Drucksachen jedos in der Bogenform zusammenhängeuld« gefaltete oder ungefältete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, wahrend bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Ausschneiden in ctngeTne Blätter'zerlegt worden sind.
4. In demselben § (8) ist der bisherige Abs. XVII. zu streichen.
5. Im 8 12 „P akete' sind als mene Absätze hinz-uzufügen:
XI. Auf Antrag erteilen die Post- anstalten. über gewöhnliche Pakete eine Einlieserungsbescheinigun-g. Die Gebühr für di« Bescheinigung beträgt 10 Pf. Heber mehrere zu einer Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Eiuliefe- rungsbcscheinligung ausgestellt.
XU. Zn- den Einliefevungsbe- scheinigunaen sind Formulare der von der Postverwaltung Vovgeschieic- benen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück heraestellt und können zum Preis« von 20 Ps. für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden. Einze-lformu- lare werben unentgeltlich «tf
-Formukave, die nicht durch die Post mit den van Formularen
„ .. ... ..ich-_ ...
bezogen werden, müssen mit den van
der Post gelieferten genau übereinst-immen.
XIII. Der Absender hat am-Kopfe des Formulars seinen Namen anzu- g«be-g und im Formular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen dos Empfängers sowie den. Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken auf dem Formular zu entrichten.
6. Im 8 18 „Postaufträge zur
schälten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die du-rch Po st an ft rag e-inge- »ogen-en Beträge entweder mittels Zählkarte oder mittels Postan- Weisung an das zuständige Postscheckamt überweisen lassen. Soll die U«be-oweisung> mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Kontoinhaber nach 8 4, III und IV der Posts-ch-cck-orldnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle dem Postauftrag eine ausge- rull-te Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogcn« Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postan- weisunysg-ebühr gesandt.
7, demselben, 8 (18) sind im
Abs. XXI di« Angaben unter 2a, wie folgt au ändern:
. 2, a) bei Postaufträgcn zur Geld- e-inziehung für die Ilcbermittelung 'des eingczogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (8 20, II der Postordnung, 8 9 der Postscheckordnung);
8. Im 8 18a „Postpirotest" ist statt des letzten Satzes des Abs. VI zu setzen:
Auf die Uobermit'telung der gezahlten WechfelsulMme an den Auftraggeber findet die Vorschrift unter V, Abs. 1, sinngemäße Anwendung.
6. J-n demselben 8 (18a) sind im Ws. X die Angaben unter 2 wie folgt zu ändern:
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die llebermittelung dos eingczogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (8 20 ll der Postordnung, 8 9 der Postscheckordnungi);
10. Im 8 19 „Postnachnahmesen- dungen ist unter VI als zweiter Abs. einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme ei »gezogenen Beträge entweder mittels Zählkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt überweisen lassen. Soll die lieber» Weisung mittels Zahlkarte -erfolgen, io hat der Kontoinhaber nach 8 4, III und IV der Postscheckordnung zu Verfahren: auch muß- er in diesem Falle der Nachnahmesendung eine ausgefüllte Zählkarte beifügen. An« dernfallis wird der eingezogen-e Betrag, an das Postscheckamt mittels
Postanweisung, nach Abzug de>r P-ost- anweisun-g-sgobühr gesandt.
11. In d-ernsÄben 8 (19) sind im Abs. VII die Angaben unter. 3 wie folgt gu ändern:
3. für die Uebermittelung- dos ein- gezogenen Betrags die tarifmäßig« Gebühr (8 30, II, der Postordnung, 8 9 der Postschccko-rdnung).
12. J>m 8 20 „Postanweisungen" ist unter IV nachzutragen:
, Bei Postauweisungen mit an- hängcndeM Formular zur Einlliefe- irung,sb«scheiniguug ist auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend au-szusüllen.
13. Im 8 41 „Aushändigung von postlagernde>n Sendungen" ist unter I als dritter Absatz «inguschalten:
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen stellen auf Antrag gegen «ine Schve-ibgebühr von 25 Pf. Postlagerkartcn aus. Post- lagotzkarten berechtigen zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsen- dungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der Karte angegebenen Nummer eiUgrhen.
Die Be-stimmunFLn unter 8 und ,12 treten mit dem 1. Juli, die anderen Bestimmrungen sofort in Kraft.
Berlin, den 1. Juni 1910. *
Der Reichskanzler.
In Vertr.: Kraetke.
Bekanntmachung.
Die Zinsschein-e, Reih« III, Nr. 1 vis 20 zu den Schuldverschreibungen der 3prozentigen deutschen Reichsanleihe von 1890 über die Zruien für die 10 Jahve vom 1. Juli 1910 bis 3V. Juni 1920 nelbst den Er- neue-rungsscheinen für die folgend« Reihe werden vom 7. Juni d. I. ob auSgereicht, und zwar: durch die Königl. Preu!ßische Kontrolle der Staatspapiere in Berlin 8W. 68, Ovarrrorrstr. 92/94, durch die Königliche Seehandlung (^re^u^. Staatsbank) in Berlin W. 56, Markgrasenftraße 46a, durch die Preußische Zenircalt-Ge- nossenschastskasse in Berlin C. 2, am Zeughause 2,
durch alle Reichsbankhaupt- und 'Reichs'banrstelleir und all« mit Kasse ncinrich tuna- v ersehen e n
Reichsbastknehenstellen-, durch alle preußischen Regiorungs- Hauptkassen, Kreiskafseu, Ober-
Bekanntmachung.
zolllassen, Zollkassen, und Haupt, amtlich verwalteten Forstlassen, durch diejenigen Oberpostkasscn,
an deren Sitz sich keine Reichs- bankarsttglt befi-nidet, ferner in Bayern durch die Königliche . Hauptberuf in^ Nürnberg
Bekanntmachung.
Bet den Brandkatastrophen
der
letzten Zeit sind^ hier in 'mehreren Fällen kleine Kinder ums Leben gekommen, welche in den Wohnung-en Unbeaufsichtigt gebliebou waren.
Ich sehe mich deshalb veranlaßt, auf die Bestimmungen der Regierungs - Polizei - Verordnung vom 9. Juni 1883 hinzuweisen, welche lauten:
„Wer Kinder unter 10 Jahren oder andere der BeaufsichtiAUug, b-e- dürftige Personen, deren Pflege oder Beaufsichtigung ihm ob-liog-t oder anvertraut ist, ohne genügende Be- aufsilchtiaung läßt, ioird mit Geldstrafe bis zu ^30 Mark oder entsprechender Haft bestraft, wenn nicht nach 8 368, Ziffer 8, des Strafgesetzbuches oder nach anderen gesetzlichen Beilimm-ungen höher« Strafen zu erkennen sind." *
Wiesbaden, den 9. Juni 1910.
Der Polizei-Präsident, v. Schenck.
Bekanntmachung.
Betreffendchen Verkehr mit Lastfuhrwerken in der Bierstadterstraße.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Verkehrs auf den Straßen bestimme ich hiermit auf Grund des 8 75 dcr^ Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 Folgendes:
Der Durchgangsverkehr mit Lastfuhrwerken aller Art — darunter auch Milch-, Metzger- u. Gärtnerwagen — in der Bicrstadterstraße zwischen der Paulinenstraße, bezw. dem Hainerweg und der Alwinen- straße aufwärts, ist verboten, Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden gemäß 8 75 der erwähnten Polizei-Verordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, event, 3 Tage Haft, bestraft. *
Wiesbaden, den 26, März 1910.
Der Polizei-Präsident, v. Schenck.
durch
Rech-
durch
SS
und ihre sämtlichen Filialen, in Sachsen durch die Königlichen Bezirkssteuerein- nahmen,
in Würtkemberg durch di« Königl. Kamevcvlämter, in Baden durch die Mehrzahl der tztroßherzoglichen Finanz- und Hauptsteuer» amter,
in Hessen durch die Großherzoglichen Bezirkskassen- nnd Steuerämter, in Sachsen-Weimar "die Großherzogl. nungsämier, in Elsaß-Lothringen die Kaiserlichen Steuerkassen,
in den übrigen Landssstaatcn durch verschiedene von ihnen bekannt gegebene Kassen,
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Abhebung der neuen Zinsscheinveihe berechtigenden ErneuerungIscheine (Anweisungen, Talons) «inzuliesern sind, werden von den vorbezeichncten Au,s- veichungsstellen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn di« Erneucrungsschein« abhanden aekommen sind. *
Berlin, den 30. Mai 1910.
Reichsschuldenvcrwaltung. gez.: b. Bischoffshausen.
Wird hiermit veröffentlicht. Wiesbaden, den 13. Juni 1910.
Der Polizei-Präsident, v. Schenck.
Bekanntmachung.
Wo di« Vernichtung der Mückenbrut im Wasser durch Begießen mit Petroleum, Sapröl und ähnlichen
.-dii
nach Lage der örtlichen
erhältuisse nicht wohl ausführbar erscheint, kann eine andere Maßregel mit bester Aussicht aus Erfolg angewandt werden, das ist die Vermehrung der natürlichen Feinde der Mückenbvut. Es hat sich heraus- aestellt, daß Schwimmkäfer (Dhticus-, Nepa- und Notonecta - Arten) und Stichlinge (GastrostenS) die besten Vertilger der Mückenlarven sind. Aber auch die kleinen Wasscrsala- mander (Triton tacniatus) und die Larven der Libellen fressen viele Mückenlarben. Es ist also zu empfehlen, diese Mückenseinde zu schonen und sie in Tümpeln,, Springbrunnen und dergleichen, wo sie nicht Vorkommen, einzusetzen. All« überflüssigen Wasserbehälter sind zu beseitigen oder zuzudccken.
Eine werteve, höchst wirksame Art, die Mücken zu bekämpfen, besteht darin, die überwinternden Moskitos zu vernichten. Mit Wintersanfang flüchten die Mücken in Keller, Gc- wächshäusetz, Schuppen, Ställe, Nie- misen usw, und sitzen dort in einer Art Winterschlaf an Wänden und Decken. Diese Mücken (meist Weibchen) können durch den Rauch von gutem, reinem Insektenpulver bei richtiger Anwendung nicht nur betäubt, sondern auch cchgetotet werden. Es empfiehlt sich daher ferner, im Verlaufe des Winters alle Keller ec. mit Insektenpulver auszuräucheru.
Wiesbaden, den 29. April 1910.
Der Regierungspräsident.
wenn , „
33'Ctif tcxi c jt T yphus, Cholera, Diphthevie, Genickstarre u. a.) enthalten kann, die sich nach d-ern Genuß des^ Wassers im 5lörper verm-ehren und Anlaß zum Ausbruch der vetr. Krankheit geben. Weniger bekannt.ist es, daß diese Krankheitskeime durch das Gefrieren des Wassers nicht äbgetütei werden sondern arich im Eise vermehUwngs- nnd ansteckungSlfähig bleiben. Do:
man dem Eise nie ansehen kann, ob es keimfrei ist, so muß driMend davor gewarnt webden, Eis zur Kühlnng von Getränken in der Weise zu benutzen, daß es direkt in dre Flüssigkeit (Bier, Limonade usw.) geworfen wird. Besondovs bedenklich in dieser Beziehung ist das aus Eisweihern entnommene Roheis, weil das Wasser, ans dem es gewonnen wird, sehr leicht verunreinigt werden kann und erfahrungsgemäß oft Kvankhcttskeime enthält.
Bei dieser Gelegenheit wiederhole ich meine Warnunaen vor d-cm Genuß allzu stark abgekühlter Getränk«: dennr hierdurch werden leicht Vcr- dauunusstörungeu und Erkrankungen des Magens unäv dos Darmes hcr- vorgerufen, die auch für die Entstehung, der genannten überträgbarcn Krankheiten günstige Bedingungen bieten. *
Wiesbaden, den 30. Apiril 1610.
- Der Polizei-Präsident, v. Schenck.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 13. Mai 1910.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Durch die vom Bundesrat erlassene für sämtlich« Bundesstaaten des deutschen Reiches gültige Verordnung über den Berkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 ist di« Kontrolle über das Kraftfahrzeug- Wesen den höheren Verwaltungsbehörden, also in Preußen den Herren Regierungspräsidenten, vom 1. April 1910 ab ^ übertragen, welchen damit gleichzeitig auch di« Ausstellung der Bescheinigungen über die Zulassung der Fahrzeug« und der Erlaubnisschein« für die Führer derselben obliegj.
Es empfiehlt sich aber im Interesse der Beschleunigung und Verminderung das Schreibwerks Anträge auf Zulassung von Krastfahrzcugen seitens hiesiger Eigentümer nach wie vor schriftlich bei mir zu stellen,
Ein derartiger Antrag mutz die im 8 5 -der Verorduuua des Bundes- rats über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 geforderten Angaben enthalten,
Formulare vazu sind gegen Er- stattüng der Bes-chaffungSkosten auf Zimmer 32 des Polizei-Direktions- Gebäudes erhältlich.
Dem Antrag ist das Gutachten eines von der höheren Berwaltungs- bchörde anerkannten Sachverständigen beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter Nr, 4—8, sowie ferner bestätig't, datz das Fahrzeug den nach der Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt.
Das Gutachten hat der Antragsteller auf seine Kosten zu beschaffen,
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen, von Kraftfahrzeugen, deren Eigentümer rat hiesigen Poligeibezirk wohnen, sind an mich zu richten.
..Einem solchen Antrag ist beizu- fü-gen: 1, ein Geburtsschein, 2, eine Photographie (Brustbild in Visit- format, unaufgezogen), 3, ein Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, daß der Antragsteller keine körperlichen Mängel hat, die seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen, beeinträchtigen können, insbesoud-ere keine Mängvl. hinsichtlich des Seh- uNd Hörvermögens, 4, ein Nachweis darüber, daß er den Fahrdienst bei einer durch die zuständige höhere Verivaltungsbehörde zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person oder Stelle (Fahrschule, Kraftfahr- zeugsabrik) erlernt hat. Aus dem Nachweis muß di« Dauer der praktischen Ansbuduug im Fahren ersichtlich sein.
Als Sachverständige zur Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihrer Führer sind vom Herrn Regierungs- Präsidenten für Wiesbaden ernannt die nachgenannten Ingenieure des Dampfkessel - Ueberwachungs - Vereins in Frankfurt a. M.:
1, Ober-ingenieur Ewald Zirvogel,
2, Ingenieur Franz Wurm,
3. Ingenieur Robert Schwarz,
4. Ingenieur Robert Maurach,
6. Ingenieur Herold Lasen. *
Wiesbaden, den 16. April 1910.
Der Polizeipräsident, v. Scheuck. ,
Bekanntmachung,
das Verbot des Befahrens einzelner Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen betreffend. <
Unter Aufhebung meiner Bekanntmachungen dom 23. Februar 1909 und 8,' Februar 1610 bestimme ich auf Grund des 8 23 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Kraftfabrz-eugen v. 3. Februar 1910 aus allgemeinen Verkehrs- unh sicherheitspolizeilichen Gründen, daß von jetzt ab das Befahren folgender Straßen, Wege und Plätze des Polizeibezirks Wiesbaden für zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeug« "Krafträder und Automobile eirt<i chlietzlich Autoiuobildroschken) untere ägt ist:
a) innerhalb der Stadt:
1. Die beiden Verbindungswege
zwischen der Sou^x-nbcrger Straße uy P ark- bezw. Bodenstedtstratze durch den Distrikt Blumeuwiese und die 5kuranlagen, sowie der Chaisenweg -an der Nords-eite des RambaihS entlang :
2. die Spiegelgaffe, die Graben-, straße, Gemcindebadgasfe und Kleina
Schwalba-cher Straße;
Straßk
von- Krie-gerd-enkmal ab an den Ani-^
3. die. westliche Straße im Re-rotal
lagen entlang bis B-causite;
b) außerhalb der Stadt:
1. Der W-eg- vom Viadukt d-er Nerobergbahu durch das Nerotal an der Leichtweishöhle vorbei und durch den Teufelsgraben bis zur Platter- Straße;
2. der Weg von der Platter Straße
an der Ostseite des Nordfri-e-dhofes entlang bis zur Leichtweishöhle und von dieser aufwärts mt den
Herreneichen vorbei durch den
Distrikt Kisselborn bis zur oberen Platter Straß«:
3. der von der oberen Schützcu-
straße abzweigende und nach dem
Watdhäus-chen im Adamstal füh
rende sog. Wasserleituugswcg;
4. der Wog von der Platter Straße! am Adam'stal-erhof vorbei nach der- Aarsträß-e;
5. der Weg von der Platter Straße an der Fischzucht vorbei nach der Aarstraße;
6. der große Rundfahrweg von den Herreneichen durch den Rabengrund bis zur Kanzelbuche und Kaiser- Jriedrich-Eiche;
7. der Weg von der Kaiser-Fried- ri-ch-Eiche durch den Ent-enpfuhl (Friedrich-König--We-g) und an der Felseugruppe vorbei nach d-cm Äcro- talwog:
8. der Weg vom Neroberg bis zur Kaiser-Friedrich-Eiche;
9. der am -alten Exerzierplatz von der Lahnstraße abzweigende, am Forsthaus Fasanerie vorbei führend« und wieder in die Lahnstraße ein- mündend« Weg:
10. der Verbindungsweg zwischen der Jdsteincr Straße und dem freien Platz an d-er Kaiser-Friedrich» Eiche;
11. der Köglcrwe-g (Vcr-binüungS- weg zwischen Jdstein-er Straße und Rundfahrweg);
12. der Graf-Hülsen-Weg und
18. der Verbindungsweg von d-er Dambacht-als-Anlag-e (Försterhaus) nach d-enr Fahrw-cg zum Neroberg (Fortsetzung der Kapellenstraße). Straßen und Wege, welche nur von einer Seite befahren werden dürfen:
a) innerhalb der Stadt:
1. di-e Marktstraßc vom Königlichen Schloss« an aufwärts über den Mich-clsb-erg bis zur Co-ulinstraße;
2. d-e L-anggasse i-n der Richtung von d-er Kir-chgasse nach dem Kranzplatz zu;.
8. die im 8 24 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 be- zei-chneten- Straßen in der darin angegebenen Richtung;
b) außerhalb der Stadt:
1, der W-eg durch den Wolken- -bruch in der Richtung von- Beausite, nach der Platter Straß« zu.
Zuwiderhandlungen gegen diese ' Bestimmung werden in Gemäßheit dos 8 "1 des Oiesetze-s über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen p. 3. Mat- 1609 mit Geldstrafen bis zu 150 Mk., oder mit entsprechender Haft bcstrafk.s
Wiesbaden, den 29. April 19-10. *' Der Polizei-Präsident. t>. Schenck.
Bekanntmachung.
Die sämtlichen Zi-vilproz-eß - Ab-^ teilun-g-en des hiesig-en- Amtsgerichts! befinden sich seit 35. v. M. rn dem Hause Oran-ien-straße 17, während, die Abteilungen 3 c, 5 und 6, Er- mittelungSverfahren- in Strafsachen,, Privatklagesach-en, Vormundschaften,. Pflegschaften, andere famili-enrecht-l lichen Angcleaenbe'lten, Standes- amlssachen, Entgegennahme der Austrittserklärungen aus der Kirchenoder Synag-ogengemeinde in d-aS H-auptgebäud-e, Gerichtsstraße Nr. 2, zurückverlc-gt worden sind. *
Wiesbaden, den 2, Mai 1910. %
Der aufsichtSfitürende Amtsrichters
