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Amtliche

des

Ammen

Verla- Langgafse 21 .

Tagblatt-HauS".

Lch»lter-Hiüe^g-ö^mt von 8^ Uhr morgen»

Mirsbaükner Taoblutts.

Fernspr«cher-S!«fr

Tagdlatt-HauS" Nr. S650-S3. Bon 3 Uhr morgens bis 8 Uhr abends Sonntags von 1011 Uhr vormittags.'

---o Ausgabe: Zweimal wöchentlich. <

Nr. »8.

Samstag, den 2. Ju!k.

INI«.

Aenberuna der Postordnung vom 20. März 1900.

Aust Girun-d dos 8 60 d-eA Gesetzes iübcr das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900, wie folgt, geändert und eugängt:

1. Im 8 8Drucksachen" ist bei 'i-ffev 7 dos Abs. X hinterHandel-s- rkularm" eiuMschalten: Ämnoncen-Anerbi-et-en".

demselben 8 (8) ist der

wie folgt zu ändern: ' hnliche m

Zeitum-gs-

ibeÄngen werden solche den" Bestinr» Munden untor I u. 11 entsprechende, In Große..und Stärke dos Papiers,

sowie in ihrer sonstigen Beschaffen­heit zur Beförderung in den Zei- tnnßKpakoten geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht -als Bestandteile der: Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden rönnen, mit der sie versandt werden sollen. Geheftet«, geklebte oder gebundene, sowie über zwei Bogen starke Druck­sachen sind nur dann als außerge­wöhnliche Zeitnngsbeilaaen zulässig, wenn sie von einem Absender «ev- rühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile un­zweifelhaft festgostellt worden kann.

3, In demselben 8 (8) erhalt der Absatz XVI folgende Fassung:

Die Gebühr für außergewöhnliche ZeitungJbeilagen beträgt Pf. für je 35 Gramm jedes einzelnen B-ei- Icsg-e-Exeurplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrages sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigen- stvll-s auf ein« durch fünf teilbare Pfermigsumme aufwärts abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt er Teil her Drucksachen bis zur 'türke von 2 Bogen oder Blättern, sofern dies« nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich sind und

'kenn zeichnen, als

durch Druck Und Inhalt- als zu- iz«ichn

__am

BoomrSsetz-ungen ni>

ammeugehörig

' mdere Beilage. Treffen diese -cht zu> so ist die "" en

eine be^on

Ihr für jeden Änzeären B» oder für jedes einzelne Blatt zu be­rechnen. Als Bogen wibd bei unge- klebten, ungehesteten oder unge­bundenen Drucksachen jedos in der Bogenform zusammenhängeuld« ge­faltete oder ungefältete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, wahrend bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berech­nung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aus­schneiden in ctngeTne Blätter'zerlegt worden sind.

4. In demselben § (8) ist der bis­herige Abs. XVII. zu streichen.

5. Im 8 12P akete' sind als mene Absätze hinz-uzufügen:

XI. Auf Antrag erteilen die Post- anstalten. über gewöhnliche Pakete eine Einlieserungsbescheinigun-g. Die Gebühr für di« Bescheinigung be­trägt 10 Pf. Heber mehrere zu einer Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Eiuliefe- rungsbcscheinligung ausgestellt.

XU. Zn- den Einliefevungsbe- scheinigunaen sind Formulare der von der Postverwaltung Vovgeschieic- benen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück heraestellt und können zum Preis« von 20 Ps. für jeden Block durch die Postanstal­ten bezogen werden. Einze-lformu- lare werben unentgeltlich «tf

-Formukave, die nicht durch die Post mit den van Formularen

.. ... ..ich-_ ...

bezogen werden, müssen mit den van

der Post gelieferten genau übereinst-immen.

XIII. Der Absender hat am-Kopfe des Formulars seinen Namen anzu- g«be-g und im Formular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen dos Empfängers sowie den. Bestimmungsort einzu­tragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken auf dem Formular zu entrichten.

6. Im 8 18Postaufträge zur

schälten:

Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die du-rch Po st an ft rag e-inge- »ogen-en Beträge entweder mittels Zählkarte oder mittels Postan- Weisung an das zuständige Postscheck­amt überweisen lassen. Soll die U«be-oweisung> mittels Zahlkarte er­folgen, so hat der Kontoinhaber nach 8 4, III und IV der Posts-ch-cck-orldnung zu verfahren; auch muß er in diesem Falle dem Postauftrag eine ausge- rull-te Zahlkarte beifügen. Andern­falls wird der eingezogcn« Betrag an das Postscheckamt mittels Postan­weisung nach Abzug der Postan- weisunysg-ebühr gesandt.

7, demselben, 8 (18) sind im

Abs. XXI di« Angaben unter 2a, wie folgt au ändern:

. 2, a) bei Postaufträgcn zur Geld- e-inziehung für die Ilcbermittelung 'des eingczogenen Betrags die tarif­mäßige Gebühr (8 20, II der Post­ordnung, 8 9 der Postscheckordnung);

8. Im 8 18aPostpirotest" ist statt des letzten Satzes des Abs. VI zu setzen:

Auf die Uobermit'telung der ge­zahlten WechfelsulMme an den Auf­traggeber findet die Vorschrift unter V, Abs. 1, sinngemäße Anwen­dung.

6. J-n demselben 8 (18a) sind im Ws. X die Angaben unter 2 wie folgt zu ändern:

2. bei Zahlung der Wechselsumme für die llebermittelung dos eingc­zogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (8 20 ll der Postordnung, 8 9 der Postscheckordnungi);

10. Im 8 19Postnachnahmesen- dungen ist unter VI als zweiter Abs. einzuschalten:

Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme ei »ge­zogenen Beträge entweder mittels Zählkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt überweisen lassen. Soll die lieber» Weisung mittels Zahlkarte -erfolgen, io hat der Kontoinhaber nach 8 4, III und IV der Postscheckordnung zu Verfahren: auch muß- er in diesem Falle der Nachnahmesendung eine ausgefüllte Zählkarte beifügen. An« dernfallis wird der eingezogen-e Be­trag, an das Postscheckamt mittels

Postanweisung, nach Abzug de>r P-ost- anweisun-g-sgobühr gesandt.

11. In d-ernsÄben 8 (19) sind im Abs. VII die Angaben unter. 3 wie folgt gu ändern:

3. für die Uebermittelung- dos ein- gezogenen Betrags die tarifmäßig« Gebühr (8 30, II, der Postordnung, 8 9 der Postschccko-rdnung).

12. J>m 8 20Postanweisungen" ist unter IV nachzutragen:

, Bei Postauweisungen mit an- hängcndeM Formular zur Einlliefe- irung,sb«scheiniguug ist auch dies Formular vom Einzahler dem Vor­druck entsprechend au-szusüllen.

13. Im 8 41Aushändigung von postlagernde>n Sendungen" ist unter I als dritter Absatz «inguschalten:

Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen stellen auf Antrag gegen «ine Schve-ibgebühr von 25 Pf. Postlagerkartcn aus. Post- lagotzkarten berechtigen zur Emp­fangnahme gewöhnlicher Briefsen- dungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der Karte angegebenen Nummer eiUgrhen.

Die Be-stimmunFLn unter 8 und ,12 treten mit dem 1. Juli, die an­deren Bestimmrungen sofort in Kraft.

Berlin, den 1. Juni 1910. *

Der Reichskanzler.

In Vertr.: Kraetke.

Bekanntmachung.

Die Zinsschein-e, Reih« III, Nr. 1 vis 20 zu den Schuldverschreibungen der 3prozentigen deutschen Reichs­anleihe von 1890 über die Zruien für die 10 Jahve vom 1. Juli 1910 bis 3V. Juni 1920 nelbst den Er- neue-rungsscheinen für die folgend« Reihe werden vom 7. Juni d. I. ob auSgereicht, und zwar: durch die Königl. Preu!ßische Kon­trolle der Staatspapiere in Ber­lin 8W. 68, Ovarrrorrstr. 92/94, durch die Königliche Seehandlung (^re^u^. Staatsbank) in Berlin W. 56, Markgrasenftraße 46a, durch die Preußische Zenircalt-Ge- nossenschastskasse in Berlin C. 2, am Zeughause 2,

durch alle Reichsbankhaupt- und 'Reichs'banrstelleir und all« mit Kasse ncinrich tuna- v ersehen e n

Reichsbastknehenstellen-, durch alle preußischen Regiorungs- Hauptkassen, Kreiskafseu, Ober-

Bekanntmachung.

zolllassen, Zollkassen, und Haupt, amtlich verwalteten Forstlassen, durch diejenigen Oberpostkasscn,

an deren Sitz sich keine Reichs- bankarsttglt befi-nidet, ferner in Bayern durch die König­liche . Hauptberuf in^ Nürnberg

Bekanntmachung.

Bet den Brandkatastrophen

der

letzten Zeit sind^ hier in 'mehreren Fällen kleine Kinder ums Leben ge­kommen, welche in den Wohnung-en Unbeaufsichtigt gebliebou waren.

Ich sehe mich deshalb veranlaßt, auf die Bestimmungen der Re­gierungs - Polizei - Verordnung vom 9. Juni 1883 hinzuweisen, welche lauten:

Wer Kinder unter 10 Jahren oder andere der BeaufsichtiAUug, b-e- dürftige Personen, deren Pflege oder Beaufsichtigung ihm ob-liog-t oder anvertraut ist, ohne genügende Be- aufsilchtiaung läßt, ioird mit Geld­strafe bis zu ^30 Mark oder ent­sprechender Haft bestraft, wenn nicht nach 8 368, Ziffer 8, des Strafgesetz­buches oder nach anderen gesetz­lichen Beilimm-ungen höher« Strafen zu erkennen sind." *

Wiesbaden, den 9. Juni 1910.

Der Polizei-Präsident, v. Schenck.

Bekanntmachung.

Betreffendchen Verkehr mit Lastfuhr­werken in der Bierstadterstraße.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Verkehrs auf den Straßen bestimme ich hiermit auf Grund des 8 75 dcr^ Polizei-Verord­nung vom 18. September 1900 Folgendes:

Der Durchgangsverkehr mit Last­fuhrwerken aller Art darunter auch Milch-, Metzger- u. Gärtner­wagen in der Bicrstadterstraße zwischen der Paulinenstraße, bezw. dem Hainerweg und der Alwinen- straße aufwärts, ist verboten, Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden gemäß 8 75 der erwähnten Polizei-Verordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, event, 3 Tage Haft, bestraft. *

Wiesbaden, den 26, März 1910.

Der Polizei-Präsident, v. Schenck.

durch

Rech-

durch

SS

und ihre sämtlichen Filialen, in Sachsen durch die König­lichen Bezirkssteuerein- nahmen,

in Würtkemberg durch di« Königl. Kamevcvlämter, in Baden durch die Mehr­zahl der tztroßherzoglichen Finanz- und Hauptsteuer» amter,

in Hessen durch die Groß­herzoglichen Bezirkskassen- nnd Steuerämter, in Sachsen-Weimar "die Großherzogl. nungsämier, in Elsaß-Lothringen die Kaiserlichen Steuer­kassen,

in den übrigen Landssstaatcn durch verschiedene von ihnen bekannt gegebene Kassen,

Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Abhebung der neuen Zinsscheinveihe berechtigenden ErneuerungIscheine (Anweisungen, Talons) «inzuliesern sind, werden von den vorbezeichncten Au,s- veichungsstellen unentgeltlich abge­geben.

Der Einreichung der Schuldver­schreibungen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn di« Erneucrungsschein« abhanden aekommen sind. *

Berlin, den 30. Mai 1910.

Reichsschuldenvcrwaltung. gez.: b. Bischoffshausen.

Wird hiermit veröffentlicht. Wiesbaden, den 13. Juni 1910.

Der Polizei-Präsident, v. Schenck.

Bekanntmachung.

Wo di« Vernichtung der Mücken­brut im Wasser durch Begießen mit Petroleum, Sapröl und ähnlichen

.-dii

nach Lage der örtlichen

erhältuisse nicht wohl ausführbar erscheint, kann eine andere Maß­regel mit bester Aussicht aus Erfolg angewandt werden, das ist die Ver­mehrung der natürlichen Feinde der Mückenbvut. Es hat sich heraus- aestellt, daß Schwimmkäfer (Dhticus-, Nepa- und Notonecta - Arten) und Stichlinge (GastrostenS) die besten Vertilger der Mückenlarven sind. Aber auch die kleinen Wasscrsala- mander (Triton tacniatus) und die Larven der Libellen fressen viele Mückenlarben. Es ist also zu em­pfehlen, diese Mückenseinde zu schonen und sie in Tümpeln,, Spring­brunnen und dergleichen, wo sie nicht Vorkommen, einzusetzen. All« über­flüssigen Wasserbehälter sind zu be­seitigen oder zuzudccken.

Eine werteve, höchst wirksame Art, die Mücken zu bekämpfen, besteht darin, die überwinternden Moskitos zu vernichten. Mit Wintersanfang flüchten die Mücken in Keller, Gc- wächshäusetz, Schuppen, Ställe, Nie- misen usw, und sitzen dort in einer Art Winterschlaf an Wänden und Decken. Diese Mücken (meist Weib­chen) können durch den Rauch von gutem, reinem Insektenpulver bei richtiger Anwendung nicht nur be­täubt, sondern auch cchgetotet werden. Es empfiehlt sich daher ferner, im Verlaufe des Winters alle Keller ec. mit Insektenpulver auszuräucheru.

Wiesbaden, den 29. April 1910.

Der Regierungspräsident.

wenn ,

33'Ctif tcxi c jt T yphus, Cholera, Diphthevie, Genick­starre u. a.) enthalten kann, die sich nach d-ern Genuß des^ Wassers im 5lörper verm-ehren und Anlaß zum Ausbruch der vetr. Krankheit geben. Weniger bekannt.ist es, daß diese Krankheitskeime durch das Gefrieren des Wassers nicht äbgetütei werden sondern arich im Eise vermehUwngs- nnd ansteckungSlfähig bleiben. Do:

man dem Eise nie ansehen kann, ob es keimfrei ist, so muß driMend da­vor gewarnt webden, Eis zur Kühlnng von Getränken in der Weise zu benutzen, daß es direkt in dre Flüssigkeit (Bier, Limonade usw.) geworfen wird. Besondovs bedenk­lich in dieser Beziehung ist das aus Eisweihern entnommene Roheis, weil das Wasser, ans dem es ge­wonnen wird, sehr leicht verun­reinigt werden kann und erfahrungs­gemäß oft Kvankhcttskeime enthält.

Bei dieser Gelegenheit wiederhole ich meine Warnunaen vor d-cm Ge­nuß allzu stark abgekühlter Getränk«: dennr hierdurch werden leicht Vcr- dauunusstörungeu und Erkrankungen des Magens unäv dos Darmes hcr- vorgerufen, die auch für die Ent­stehung, der genannten überträgbarcn Krankheiten günstige Bedingungen bieten. *

Wiesbaden, den 30. Apiril 1610.

- Der Polizei-Präsident, v. Schenck.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 13. Mai 1910.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Durch die vom Bundesrat erlassene für sämtlich« Bundesstaaten des deutschen Reiches gültige Verordnung über den Berkehr mit Kraftfahr­zeugen vom 3. Februar 1910 ist di« Kontrolle über das Kraftfahrzeug- Wesen den höheren Verwaltungs­behörden, also in Preußen den Herren Regierungspräsidenten, vom 1. April 1910 ab ^ übertragen, welchen damit gleichzeitig auch di« Ausstellung der Bescheinigungen über die Zulassung der Fahrzeug« und der Erlaubnis­schein« für die Führer derselben obliegj.

Es empfiehlt sich aber im Inter­esse der Beschleunigung und Ver­minderung das Schreibwerks Anträge auf Zulassung von Krastfahrzcugen seitens hiesiger Eigentümer nach wie vor schriftlich bei mir zu stellen,

Ein derartiger Antrag mutz die im 8 5 -der Verorduuua des Bundes- rats über den Verkehr mit Kraft­fahrzeugen vom 3. Februar 1910 ge­forderten Angaben enthalten,

Formulare vazu sind gegen Er- stattüng der Bes-chaffungSkosten auf Zimmer 32 des Polizei-Direktions- Gebäudes erhältlich.

Dem Antrag ist das Gutachten eines von der höheren Berwaltungs- bchörde anerkannten Sachverstän­digen beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter Nr, 48, sowie ferner bestätig't, datz das Fahrzeug den nach der Verordnung zu stellen­den Anforderungen genügt.

Das Gutachten hat der Antrag­steller auf seine Kosten zu be­schaffen,

Anträge auf Erteilung der Er­laubnis zum Führen, von Kraftfahr­zeugen, deren Eigentümer rat hiesi­gen Poligeibezirk wohnen, sind an mich zu richten.

..Einem solchen Antrag ist beizu- -gen: 1, ein Geburtsschein, 2, eine Photographie (Brustbild in Visit- format, unaufgezogen), 3, ein Zeug­nis eines beamteten Arztes darüber, daß der Antragsteller keine körper­lichen Mängel hat, die seine Fähig­keit, ein Kraftfahrzeug zu führen, beeinträchtigen können, insbesoud-ere keine Mängvl. hinsichtlich des Seh- uNd Hörvermögens, 4, ein Nachweis darüber, daß er den Fahrdienst bei einer durch die zuständige höhere Verivaltungsbehörde zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person oder Stelle (Fahrschule, Kraftfahr- zeugsabrik) erlernt hat. Aus dem Nachweis muß di« Dauer der prak­tischen Ansbuduug im Fahren er­sichtlich sein.

Als Sachverständige zur Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihrer Führer sind vom Herrn Regierungs- Präsidenten für Wiesbaden ernannt die nachgenannten Ingenieure des Dampfkessel - Ueberwachungs - Ver­eins in Frankfurt a. M.:

1, Ober-ingenieur Ewald Zirvogel,

2, Ingenieur Franz Wurm,

3. Ingenieur Robert Schwarz,

4. Ingenieur Robert Maurach,

6. Ingenieur Herold Lasen. *

Wiesbaden, den 16. April 1910.

Der Polizeipräsident, v. Scheuck. ,

Bekanntmachung,

das Verbot des Befahrens einzelner Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen betreffend. <

Unter Aufhebung meiner Bekannt­machungen dom 23. Februar 1909 und 8,' Februar 1610 bestimme ich auf Grund des 8 23 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Kraftfabrz-eugen v. 3. Februar 1910 aus allgemeinen Verkehrs- unh sicherheitspolizeilichen Gründen, daß von jetzt ab das Befahren folgender Straßen, Wege und Plätze des Polizeibezirks Wiesbaden für zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeug« "Krafträder und Automobile eirt<i chlietzlich Autoiuobildroschken) untere ägt ist:

a) innerhalb der Stadt:

1. Die beiden Verbindungswege

zwischen der Sou^x-nbcrger Straße uy P ark- bezw. Bodenstedtstratze durch den Distrikt Blumeuwiese und die 5kuranlagen, sowie der Chaisenweg -an der Nords-eite des RambaihS ent­lang :

2. die Spiegelgaffe, die Graben-, straße, Gemcindebadgasfe und Kleina

Schwalba-cher Straße;

Straßk

von- Krie-gerd-enkmal ab an den Ani-^

3. die. westliche Straße im Re-rotal

lagen entlang bis B-causite;

b) außerhalb der Stadt:

1. Der W-eg- vom Viadukt d-er Nerobergbahu durch das Nerotal an der Leichtweishöhle vorbei und durch den Teufelsgraben bis zur Platter- Straße;

2. der Weg von der Platter Straße

an der Ostseite des Nordfri-e-dhofes entlang bis zur Leichtweishöhle und von dieser aufwärts mt den

Herreneichen vorbei durch den

Distrikt Kisselborn bis zur oberen Platter Straß«:

3. der von der oberen Schützcu-

straße abzweigende und nach dem

Watdhäus-chen im Adamstal füh­

rende sog. Wasserleituugswcg;

4. der Wog von der Platter Straße! am Adam'stal-erhof vorbei nach der- Aarsträß-e;

5. der Weg von der Platter Straße an der Fischzucht vorbei nach der Aarstraße;

6. der große Rundfahrweg von den Herreneichen durch den Rabengrund bis zur Kanzelbuche und Kaiser- Jriedrich-Eiche;

7. der Weg von der Kaiser-Fried- ri-ch-Eiche durch den Ent-enpfuhl (Friedrich-König--We-g) und an der Felseugruppe vorbei nach d-cm Äcro- talwog:

8. der Weg vom Neroberg bis zur Kaiser-Friedrich-Eiche;

9. der am -alten Exerzierplatz von der Lahnstraße abzweigende, am Forsthaus Fasanerie vorbei führend« und wieder in die Lahnstraße ein- mündend« Weg:

10. der Verbindungsweg zwischen der Jdsteincr Straße und dem freien Platz an d-er Kaiser-Friedrich» Eiche;

11. der Köglcrwe-g (Vcr-binüungS- weg zwischen Jdstein-er Straße und Rundfahrweg);

12. der Graf-Hülsen-Weg und

18. der Verbindungsweg von d-er Dambacht-als-Anlag-e (Försterhaus) nach d-enr Fahrw-cg zum Neroberg (Fortsetzung der Kapellenstraße). Straßen und Wege, welche nur von einer Seite befahren werden dürfen:

a) innerhalb der Stadt:

1. di-e Marktstraßc vom König­lichen Schloss« an aufwärts über den Mich-clsb-erg bis zur Co-ulinstraße;

2. d-e L-anggasse i-n der Richtung von d-er Kir-chgasse nach dem Kranz­platz zu;.

8. die im 8 24 der Polizei-Verord­nung vom 18. September 1900 be- zei-chneten- Straßen in der darin an­gegebenen Richtung;

b) außerhalb der Stadt:

1, der W-eg durch den Wolken- -bruch in der Richtung von- Beausite, nach der Platter Straß« zu.

Zuwiderhandlungen gegen diese ' Bestimmung werden in Gemäßheit dos 8 "1 des Oiesetze-s über den Ver­kehr mit Kraftfahrzeugen p. 3. Mat- 1609 mit Geldstrafen bis zu 150 Mk., oder mit entsprechender Haft bcstrafk.s

Wiesbaden, den 29. April 19-10. *' Der Polizei-Präsident. t>. Schenck.

Bekanntmachung.

Die sämtlichen Zi-vilproz- - Ab-^ teilun-g-en des hiesig-en- Amtsgerichts! befinden sich seit 35. v. M. rn dem Hause Oran-ien-straße 17, während, die Abteilungen 3 c, 5 und 6, Er- mittelungSverfahren- in Strafsachen,, Privatklagesach-en, Vormundschaften,. Pflegschaften, andere famili-enrecht-l lichen Angcleaenbe'lten, Standes- amlssachen, Entgegennahme der Aus­trittserklärungen aus der Kirchen­oder Synag-ogengemeinde in d-aS H-auptgebäud-e, Gerichtsstraße Nr. 2, zurückverlc-gt worden sind. *

Wiesbaden, den 2, Mai 1910. %

Der aufsichtSfitürende Amtsrichters