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Verlag Lairggaff« 25/27.

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Nr. 144.

Wiesbaden, Dienstag, 28. Mürz 181©.

58. Jahrgang.

Kbend-Ausgabe.

i. SäCaft.

Schmutz im Kino.

Ern großer Teil unseres Volkes sucht honte Kunst und Anregung im Kino. Er könnte meistens für das gleiche Geld Besseres haben, aber er nt lerder nrcht wählerisch und ist zufrieden. Aber wenn Mutostop und Kinematograph unbestreitbar zu einem Volkserzrehungs- mittel wurden, ist es auch notwendig, ihren Einfluß auf die Masse derart zu gestalten, daß er deren Charakter und Sittlichkeit nicht gefährdet. Es ist bekannt, wie oft gegen diese Forderung gesündigt wrrd.

Gewissenlose Unternehmer versuchen auch auf diesem verhältnismäßig neuen Gebiete der Unterhaltungstechnik mit einer Speku­lation auf die niederen Triebe der Bien- scheu gute Geschäfte zu machen. Und mit Erfolg. Tas Lüsterne und Rohe_ findet

den in § 33a genannten Singspielen. Gesangs und deklamatorischen Vorträgen bei einem Kino kerne Rede sein könne. Auch die in jenem Paragraphen werter ge­nannte Schaustellung von Personen setze voraus, daß Menschen in Natur sichtbar, was nicht zutreffe. Endlich falle die Vorführung im Kino auch nicht unter die thea­tralischen Veranstaltungen. Ties werde schon dadurch ausgeschlossen, daß es sich bei dem Kino um eine rern bildliche Darstellung handele. Den gleichen Standpunkt vertritt das preußische Kammergericht in einem Urteue vorn 10. Juni 1907. Es heißt in ihm:Daß die k'.ne- matographischen Bilder ebenfalls. ähnlich den Theater-

stößigen Erscheinungen in den Kinodarstellung ver­schwinden lieben oder doch auf ein geringes Maß herab­drückten.

immer sein großes Publikum. So sind die !.

Darstellungen in vielen Kinos nichts weiter als ein G e g e n st ü ä zu der Schund- und Schandliteratur.

Sie erfordern die gleiche Aufmerksamkeit und Bekämpfung wie diese, namentlich weil sie der Jugend leicht zugänglich sind.

Natürlich darf man das nur mit Ein­schränkung sagen. Manche Kinos werden von einem höheren Standpunkte geleitet.

Sie dienen wirklich der Volkserziehung indem sie in durchaus anerkennenswerter Weise das S ch ö n h e i t s g e f ü h l an­regen und kräftigen und der W i ß - begierde entgegenkommen. Man merkt ihnen den Cinftuß jener Bestrebungen an. die aus Veredeluna der Kinodarstellungen gerichtet sind. .

Es bleibt trotzdem noch genug, übrig, was zu bessern, auszuschalten und nieder- zubatten ist. Tie lüsternen Szenen, die blutigen Greuel, die Darstellung und Glorifizierung von Verbrechen und Roh­heiten nehmen noch immer einen breireu Raum ein. Natürlich hat man sich auch nach Gesetzesparagraphen um- gesehen. um hier einzuschreiten. Aber die gwt es nicht; wenigstens keine, die für gründliche Reinlichkeit ausreichen.. Diese gesetzliche Frage wurde wiederholt in deut­schen öffentlichen Körperschaften, auch im Reichstag, und erst vor wenigen^ Tagen wieder in der Ersten sächsischen Kammer erörtert. Es hat ein öffentliches Interesse, unter Bezugnahme auf diese Erörterungen die Lage der Gesetzgebung gegenüber den Kinos auch einmal an dieser stelle zu be­leuchten. Es kommt vor allem die Ge­werbeordnung in Frage. Man kann gegen die Kinos auch dann einschreiten, wenn sie nicht das Ärgste bieten, nicht unzüchüg und schamverletzend im Sinne des Strafgesetz­buchs sind, sondern nur moralische Beden­ken erregen. Aber ein solches Einschreiten gegen derartig anstößige Kinos ist nur möglich, wenn diese ihren Betrieb im U m- herziehen oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausüben. Sie fallen dann unter den Begriff der Schaustellun­gen und sonstigen Lustbarkeiten, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet; und sie be­dürfen nach 8 33b und 8 60a der Gewerbe­ordnung der Erlaubnis der Ortspolizei- behörde, die von ihr eingeschränkt oder nach pflichtge­mäßem Ermessen völlig versagt werden darf. Allein in der Regel handelt es sich um einen stehenden Gewerbe­betrieb. In eigenen oder festgemieteten Räumen, u> pielfachen, nur durch kurze Pausen getrennten Tages- oder Abendvorstellungen inszeniert der Unternehmer seine Bilder; meistens vor einem zahlreichen Prrblikum, m dem oft Kinder und Jugendliche die Mehrheit bilden. Derartige stehende Kinos hat man ohne weiteres mit Theaterunternehmungen untergeordneten Ranges ver­glichen und. auch die gesetzlichen Bestimmungen nach 8 33a der Gewerbeordnung aus sie anzuwenden versucht. Man war bestrebt, nicht vertrauenswürdigen Unter­nehmern die Erlaubnis zu versagen oder bei anstößiger Geschäftsführung wieder zurückzunehmen, wie das der genannte Paragraph erlaubt. Doch die Gerichte haben die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen verneint. So wird in einem Urteile des preußischen Oberverwal- kungsaerichis vom 11. Mai 1905 ausaeiührt. daß von

5ln unsere beseel

Wir macken hierdurch dis ergebene Mitteilung, daß vom April l. ab der

m Vezugsprsis des m Wiesbadener Cagbiatts

{ich für die 2 Cages-Ausgaben wie folgt berechnet:

10 pfg. für 5en Cßonat,

2 CDk« für Öas Vierteliobr.

Der Bringerlobn, wie die Gebühren der Ausgabestellen und der Post bleiben dieselben wie bisher.

Dis geringe Preisveränderung rechtfertigt fick wob! allein sckon durck die Tatsache, daß der jetzigs Bezugspreis des Wiesbadener Bagblatts vor mehr als 23 Iobren eingefübrt worben ist und bis beute besteht, obgleich» in der Zwischenzeit, abgesehen von dem gewaltigen Umschwung aller wirtsckaktlicken Verhältnisse, das Wiesbadener Tagblatt durck Einrichtung von

2 Cages-Ausgaben

(einer Morgen- tsnö einer Obenö-flusgcbe)

zu einer den Leser auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens eingebend und rasck unterricktenden

großenages-3eitung

umgewandelt und dementspreckend textlich um ein Vielfackes vermehrt und erweitert wurde.

Unsere zabireicken Leser und §reunde in Stadt und Land bitten wir auch kür die Zukunft um ihr Wohlwollen. Wir werden unsere vornehmste Aufgabe stets darin erblicken, dieses Woblwollen zu verdienen und zu mehren, bauptsäcklick durck die pflege der allseits anerkannten Vorzüge des Wiesbadener Tagblatts. die es im Laute der Zabre zu einer nickt nur hier von löaus zu löaus, von Samilie zu Sarnilie verbreiteten, sondern auch auswärts, insbesondere in der Umgegenö, viel- gelesenen und beliebten Zeitung werden ließen.

Der Verlag des Wiesbadener Cagbiatts.

vorstelluna Vorgänge des Lebens zur Darstellung brin­gen, macht ihre Vorführung nicht zu einer theatralischen. Dazu fehlt ihnen die bühnenmäßige Darstellung durch lebende Personen und die unmittelbare Einwirkung dieser lebendigen Vorführung auf die Hörer und Be­schauer." Das sächsische Ministerium des Innern hat in mehrfachen Verordnungen die gleiche Anschauung aus­gesprochen. Es machte jedoch die ihm unterstellten sächsi­schen Polizeibehörden auf die vom Standpunkte . der öffentlichen Ordnung und namentlich der öffentlichen Sittlichkeit anstößigen und ungeeigneten Kinovorstellun­gen aufmerksam und verlangte strenge Überwachung, Prüfung und Ausschließung ungeeigneter Bilder. Auf diese ministerielle Anregung ist es zurückzuführen, daß in vielen sächsischen Orten, besonders in großen und mittleren Städten, polizeiliche Bestimmungen erlassen wurden, die, ohne den Gewerbebetrieb in übermäßiger und unzulässiger Weise zu belästigen, die sittlich an­

Die Külilchahe Deutschlands.

Von G. Gothrin, M. d. R.

Das Material, das der Kalikommission von der Re­gierung unterbreitet wird, zeichnet sich nicht durch über­mäßige Zuverlässigkeit aus. Über die wichtige Frage, welche Kalisalzvorräte der Boden des Deutschen Reiches birgt, und in wieweit daher eins Er­schöpfung dieser Lagerstätten durch einen gesteigerten Export zu befürchten ist, war eine Zusammenstellung des Inhaltes der durch Bohrungen und anderweit aufge­schlossenen oder ermittelten Lagerstätten verlangt worden. Diese ist der Kommission als Drucksache Nr. 10:Kalisalzvorräte int Deutschen Reich ohne Elsaß-Lothringen ermittelt von der geologischen Landes- anstalt im Jahre 1907", zugegangen. Da­nach sollen in verliehenen Feldern 2662,7 Millionen Kubikmeter, in gesperrten Ge­bieten, in denen die Kalisalze dem preußi­schen Staat Vorbehalten sind, 2705,3 Millio­nen Kubikmeter, in Hannover 709, in den außerpreußischen Bundesstaaten 2123 Millionen Kubikmeter vorhanden sein.

Auf meine Anfrage, ob denn in dieser Zusammenstellung, die am Nieder- r h e i n aufgeschlossenen Kalisatzvorräte mit in Rechnung gezogen seien, wurde er­widert, daß diese in jener Berechnung nicht enthalten seien. Dabei sind diese Vorkommen in den Jahren 1902 bis 1900 erbohrt und verliehen worden. Es handelt sich um einen Komplex, der allein in den verliehenen Feldern 3000 Millionen Kubikmeter Kalisalze enthält. Dabei rsr gar nicht berücksichtigt, was das infolge der lex Gamp für den Fiskus reservierte Feld in jener Gegend noch^an Kalisalzen birgt. Auf meine weitere Frage, ob denn in allen den Staaten, die nach dem Vor­bilde Preußens ebenfalls die Kalisalze dem F i s k.u s Vorbehalten haben, diese berück­sichtigt worden seien, erfolgte die weitere Antwort, daß dies auch nicht geschehen sei und daß speziell die thüringischen Vorkommen von Kalisalzen keineswegs vollständig in dieser Zusammenstellung enthalten seien. Das Vorkommen in: Ober-Elsaß (Gewerkschaft Amelie), das auf mindestens 190 Millionen Kubikmeter geschätzt wird, ist, wie allerdings auf der Überschrift der Tabelle ersichtlich, ebenfalls nicht berücksichtigt. Man wird deshalb der der Kommission überreichten Tabelle min­destens ein Quantum von 6- bis 6000 Millionen Kubikmeter Kalisalze zurech- n e n müssen. Wahrscheinlich langt auch das noch nicht. Und bei nur 15 Milliarden Kubikmeter würde die jetzige Förderung von 6 Millionen Tonnen für nicht weniger als 2500 Jahre aus- reichen !!

An eine E r s ch ö p f u n g der deutschen Kalivorräte auch bei wesentlicher Sterge- rung der Produktion, an eine Verschleude­rung dieser Bodenschätze an das Aus­land, mit der in der Begründung und von seiten des Kalisyndikats graulich ge- macht wurde, ist also absolut nicht zu denken. .

Aber auch die Gefahr, daß das amerikanische Kapital diese Schätze erwerben und einen K a l i - t r u st bilden könnte, der den inländischen Konsumen­ten das Kali ungebührlich verteuern würde, existiert nur in Köpfen, in denen eine überreizte Phantasie das gesundes Denken verdrängt hat. Tenn bei dem R i c sen- besitz der verschiedenen Fiskus würden diese in derLagr sein, jederzeit auf eine gesunde Preisbildung im Innern hinzuwirken, sofern sie das wollten. Der preußische Fiskus hat allein in den gesperrten Gebieten, in denen ihn: die Kalisalze Vorbehalten sind, 2705,3 Millionen Kubikmeter, in Grundbesitz der Staats-, und Kloster- kammer in Hannover 291 Millionen Kubikmeter und r.» verliehenen Feldern wahrscheinlich _ mindestens 1100 Millionen Kubikmeter, zusammen also Lagerstätten unt einem Inhalt von über 4000 Millionen Kubikmeter Kalisalzen. Tas Gespenst des amerikanischen Kali­trustes, der sich der deutschen Kalischätze bemächtigen würde, ist daher ein Ammenmärchen, und. um io mehr,