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Amtliche

des

Verla« Langgaffe 25/27.

Tagblatt-Haus".

Schalter-Halle geöffnet von S Uhr morgens bis 8 Uhr abends.

Wiesbadener Tagblatls.

-c> Nnsgabe: Zweimal wöchentlich.'

F«xnspr«cher°Nufr

Tagdlatt-Haus" Sit. 6650-53, Don 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends. Sonntags von h11 Uhr vormittags.

Nr. I«.

Mittwoch, den LZ. M«rz.

1SIG.

Bekanntmachung

Wer Abhaltung der FrühjahrZ- Kontrollversermmlungen 1910.

Es haben zu erscheinen alle Mann­schaften des Beurlaubtenftandes der Jahreskiasien 1897 bis 1909, die der Reserve, Land- und Seewehr 1. Auf­gebotsangehören. Das sind :

1. Sämtliche Reservisten (mit Ein­schluß der Reserve der Jäaerklasse A »er Jahresklassen 1897 bis 1991); lrchtrre haben mit ihren Jahrcsklassen zu erscheinen;

2. die Mannschaften der Land- nnd Seewchr 1. Aufgebots, ausgenommen die, welche in der Zeit vom 1. April bis 80. September 1898 in den aktiven Dienst getreicn sind;

3. sämtliche Ersatz-Reservisten;

4. die zur Disposition! der Truppen- teile Beurlaubten;

5. die zur Disposition der Ersatz­behörden Entlassenen;

6. sämtliche auf Zeit anerkannten Invaliden;,

7. die zeitig Feld- und Garnrson- bienftunfähigen;

8. die dauernd Halb invaliden;

9. die nur Garnlsondienstfäbigen. Die Kontrollpflichtigen des Kreises

WieSüaden-Stadt haben zu erscheinen wie folgt:

In Wiesbaden

(im Exerzierhause der Infanterie- Kaserne. Schwalbacherstraße 18):

1. Sämtliche Mannschaften der Garde aller Waffen, sowie die Mannschaften der Prodirizial-Jnfanterie, u. zwar: Jahresklasie 1897: Freitag, 1. Avril 1910, vormittags 10 Uhr. Jahresklasie 1898: Freitag, 1. April 1910, nachmittags 3 Uhr. Jahresklasie 1899: Sonnabend, den

2. April-1910, vormittags 10 Uhr. Jahresklane 1900: Sonnabend, den

2. April 1910, nachmittags 3 Uhr. JahreSklafse 1901: Montag. 4. April 1910, vormittags 10 Uhr. Jahresklasse 1902: Montag, 4. April 1910, nachm. 3 Uhr.

JahreSklafse 1903: Dienstag, 6. April 1910, vormittags 10 Uhr. Jahresklasie 1904: Dienstag, 5: April 1910. nachmittags 3 Uhr. Jahresklasse 1605: Mittwoch, 6. April 1910, vormittags 10 Uhr. Jahresklasie 1906: Mittwoch, 6. April 1910, nachmittags 3 Uhr. Jahrosklasien 1907 bis 1910: Don­nerst^, 7. April 1910, vormittags 10 Uhr.

(Die Kasernen-Uhr des 1. 80. ist maßgebend.)

8. Die gedienten Mannschaften (aus­schließlich Garde u. Infanterie) und zwar: Marine, Jäger, Maschinen- aewehrtruvpen, Kavallerie, Feld-Ar­tillerie, ^ Fuß - Artillerie, Pioniere, Eisenbahn-, Telegraphen-, Luft- schisfer- u. Kraftfahrtruppen, Train (emschließl. Krankenträger u. Bäcker), Sanitäts- und Veterinärpersonal u. sonstige Mannschaften (Ockonomie- haudwcrker, Arbeitssoldatcn, Büchsen­macher- und Büchsenmachergehilfen, Fen-rwerks- u. Zeug-Unterpersonal, Zahlmeister - Aspiranten, Waffen­meister und geprüfte Waffenmelster- gehilfen) wie folgt: JahreSkläsien 1807 u. 1898: Donners­tag, 7. April 1910, nachm. 8 Uhr. Jahresklassen 1899 u. 1900: Freitag, 8. April 1910, vorm. 10 Uhr. Jahresklassen 1901 n. 1908: Freitag, 8. April 1910, nachm. 3 Uhr. Jahresklassen 1903 u. 1904: Sonn­abend, 9. April 1910. vorm. 10 Uhr. Jabrcsklasien 1905 bis 1910: Sonn­abend, 6. April 1910, nachm. 3 Uhr. (Die Kasernen - Uhr des 1. 80 ist maßgebend.)

3. Der Ersatz-Reserve aller Waffen: JahreSklaffen 1897 u. 1898: Montag, 11. Apr l 1910. vorm. 10 Uhr. Jabrcsklasien 1899 u. 1900: Montag, 11. April 1910, nachm. 3 Uhr. Jahreskiasien 1901 n. 1902: Diens­tag, 12. April 1910, vorm. 10 Uhr. Jahresklassen 1903 u. 1904: Diens­tag, 12. April 1910, nachm. 3 Uhr. Jahresklassen 1906 u. 1906: Mitt­woch. 13. April 1910, vorm. 10 Uhr. Jahresklassen 1907 bis 1909: Mitt­woch. 13. April 1910, nachm. 3 Uhr. (Die Kasernen - Uhr des 1. 80 ist maßgebend.)

*

Die Kontrollpflichtigen des Kreises Wiesbaden - Land Laben zu erscheinen wie folgt:

An Wiesbaden

(im Exerzierhaus der Infanterie- Kasern«. Schwalbacherstroße 18): Am Donnerstag, den 14. April 191», vormittags 1» Uhr: Die sämtlichen Mannschaften der Reserve, Lanü- und Seewehr 1. Aufgebots aller Waffen aus Dotzheim (Jahres- klasscn 18971909,.

Am Donnerstag, den ltt. April 1910, nachmittags 3 Uhr: Die sämtlichen Ersatz . Reservisten (JaLvesklasien

18971909) aller Waffen aus Dotzheim.

Am Freitag, de» 15. April 1910, vormittags 10 Uhr: Die sämt­

lichen Mannschaften aller Waffen (Jahresklassen 18971909) aus

Bierstadt.

Am Freitag, den 15. Avril 1910, nachmittags 3 Uhr: Die sämt­

lichen Mannschaften aller Waffen ans Erdenheim, Frauenstein und Georgenborn (Jahresklassen 1897 bis 1909).

Am Sonnabend, den 16. April 1910, vormittags 10 Uhr: Die sämt­

lichen Mannschasten aller Waffen (Jahvesklassen 1897 bis 1809) aus Sonnenberg und Rambach.

In Biebrich a. Rh.

(auf dem Kascrnenhof der Unter« offizierschule):

Am Sonnabend, den 16. April. 1910, nachmittags 3 Ahr: Die sämtlichen Mannschaften aller Wapfen aus Biebrich a. Rh., welche der Land- und Secwehr 1. Aufgebots ange­boren (Jahrcsklassen 18971901). Am Montag, den 18. April 1910, vormittags 10 Ahr: Diejenigen

Mannschaften aller Waffeir aus Biebrich a. Rh., welche der Reserve angehöven, die Jahresklassen 1902, 1903 uiid 1904.

Am Montag, den 18. April 1910, nachmittags 3 Ahr: Diejenigen

Mannschaften aller Waffen aus Biebrich a. Rh.» welche der Reserve angeboren, die Jahrc-sklassen 1905! bis 1910, sowie alle zur Disposition' der Truppenteile u. Ersatzbehörden entlassenen Mannschafton.

Am Dienstag, den 19. April 1910, vormittags 10 Ahr: Die sämtlichen Ersatz » Reservisten aller Waffen /JahreIklassen 1897 bis 1909) aus Biebrich a. Rh.

Am Dienstag, den 19. April 1910, nachmittags 3 Uhr: Die sämt­

lichen Mannschaften aller Waffen (Jahrcsklassen 1897 bis 1909) aus Schierftein a. Rh.

In Flörsheim a. M.

(Platz am Main, neben dem Gasthof Zum Hirsch"):

Am Mittwoch, de«, 80. April 1910, vormitaas 10 Uhr: Die sämt­

lichen Mannschaften aller Waffen aus Flörsheim a. M. (Jahres­klassen 18971909).

Am Mittwoch, den 20. April 1910, nachm. 3 Ahr: Die sämtlichen

Mannschaften aller Waffen (Jahresklassen 18971909) aus Diedenbergen, Eddersheim, Weil- bach und Wicker.

In Hochheich a. M. iSckloßhof bei der Kath. Kirche): Am Donnerstag, den 21. April 1910, vorm. 11.10 Ahr: Die sämtlichen

Mannschaften aller Waffen (Jahresklassen 18971909) aus Hochheim.

Am Donnerstag, den 21. April 1910, nachm. 3 Uhr; Die sämtlichen Mannschaften aller Waffen (Jahresklassen 18971909) aus

Delkenheim, Massenheim und

Wallau.

In Medenbach

(Mziualwcg Medenbach - Niedern­hausen, nächst der Station Auringen- Medenbach):

Am Freitag, den 22. Avril 1910, vorm. 9.10 Ahr: Die sämtlichen

Mannschaften aller Waffen (Jahresklassen 18971909) aus

Auringei,, Breckcnbeim, Heßloch, Igstadt, Kloppenheim, Medenbach, Naurod, Nordenstadt und Wild­

sachsen.

Auf dem Deckel eines jeden Mili­tär- und Ersatzreservc-Passes ist die Jahresklasse des Inhabers ange­geben.

.Zugleich wird zur Kenntnis ge­bracht:

1. ' besondere Beorderungen durch

schriftlichen Befehl erfolgen nicht

mehr. Diese öffentliche Aufforderung ist der Beorderung gleich zu erachten;

2. willkürliches Erscheinen zu einer anderen als der ihm befohlenen Kontrollverfammlung wird bestraft. Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der Orts- bebörde beglaubigtes Gesuch seinem Bezirksfeldweüel baldigst einzu­reichen:

3. diejenigen Mannschaften, welche aus persönlichen Gründen zu einer anderen als der befohlenen Kontroll- versammlung erscheinen wollen, haben dies mindestens 3 Tage vorher dem Bezirksfcldwebel behufs Ein­holung der erforderlichen Geneh­migung zu melden;

4. wer bei der Kontrollversamm- luna fehlt, wird mit Arrest bestraft (Paßbestimmungen Ziffer 14);

5. es ist verboten, Schirme und Stöcke auf den Kontrollplatz mitzu- bringen;

6. ieder Mann muß feine Militär- Papiere (Paß und Führungzeugnis) bei sich baben:

7. im Militärpaß muß die vom 1. Avril 1910 ab gültige rote Kricgs- becvderung, bezw. Paßuotiz, einge- klcbt sein. *

Wiesbaden, den 1. März 1610. Königliches Bezirkskommando.

Bekanntmachnng,

betreffend das Droschkenfuhrwesen.

Es wird hiermit zur Kenntnis der Mitglieder des Wiesbadener Droschkenbesitzervereins gebracht, daß vom 1. April d. I. ab auf dem folgen­den DroschkeUhaltepläHcn der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschken Ausstellung zu nehmen hat: Zahl der

Droschken

1. Am Anfang des Nerotals (Westseite) gegenüber der Mündung der Tauuusstr. 2

2. In der Saalgassc, an der

Mündung in die Taunus­straße 8

8. Auf dem Kranzplatz 4

4. In der Sonnenbergerstr.,

an dem durch die Kuran­lagen führenden Chaisen­weg 2

5. Vor der alten Kurhaus-

Kolonnade 20

6. Vor der neuen Kurhaus-

Kolonnade (auch Theater­kolonnade genannt) 30

An allen Abenden, an welchen Vorstellungen im Königlichen Theater statt- finben, bleibt der vorge­nannte Halteplatz nur bis 8% Uhr abends mit 20 Droschken, nach 814 Ahr abends nur mit 10 Drosch­ken besetzt.

7. An ber Südseite dos Rat­hauses 4

8. Auf der Südseite der

Museurnstraße 3

9. Auf der Oftfeite der

Vikto-riastr. an der Mün­dung, in die Frankfurtcrstr. 4

10. In der Parkstr. Nord­

seite an der Mündung dos Chaisenweg cs und gegenüber der Mündung der Bodenstebtstvaße 2

11. Auf dem südlichen Fahr-

damm der Rheinstraße, zwischen Wilhelmstraße u. Mainzersi ratze 20

12. Aust dem, Reitwege der

Rhemstraßc. anfaugend cmi der Nikolasstraße 10

13. Auf dem Reitwege der Nheinstraße, anfangeud an

der Moritzstraße, 10

14. Auf , dem Reitwege der

Rheinstraße, Ecke Wörth- straße 2

15. Auf dem Fahrbcnnm an> der

Südseite der Ringkirche (mir an Werktagen) 2

16. Auf der Westseite des

Fahrdamniss der Mün­dung der Zufährisrraße vom Kaiser-Wilhelm-Ring zuln Stückgüterbahnhof 10

17. Auf dein Mauritiusplatz 3

Den zum Eisenbahndienst be­

stimmten Droschken ist dir Halteplatz auf dem Kaiserplatz, vor dem östlichen Flügel des BahnhofgebäudeS ange­wiesen worden.

Die vorstehend zu 5, 6, 11 und 18 genannten Halteplätze sind von

morgens 6 Uhr ab mit je 3 Drosch­ke'.,, der vorstehend zu 2 genannte Halteplatz ist von morgens 0 Uhr ab mit 3 Droschken nnd der vorstehend zu 3 genannte Halteplatz ist von morgens 6 Uhr ab mir 4 Droschken zu besetzen.

Der zu 17 genannte Halteplatz ist von 3 Ahr nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droschken zu be­setzen, während die Dienstzeit sämt­licher übrigen Droschken auf den vor­genannten Halteplätzen um 7 Ahr moraens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor ber alten Kurhauskolonnade, bezw. nach üe- endinter Vorstellung im Königlichem Theater ober wenn solche Vor­stellung nicht stattfiudet auf dem Halteplatz vor ber neuen Kurhaus­kolonnade (auch Theaterkolonnade ge­nannt), deren Dienstzeit bis nachts 12 Ubr währt, dauert die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 11 Ahr abends. *

Wiesbaden, den 14. März 1910.

Der Polizei-Präsident.

_ v. S cheust._

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Publikums-vor deu Uehertretungcn werden nach­stehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden,Strafbe- stimMungen! hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

8 368 Nr. 6 des Reichs-Straf- Gesetzbuches:

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder

feuerfangenden Sachen Feuer an- zündet.

8 44 des Feld- und Forstpolizei- Gesetzes vom 1. April 1880.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer: ,

1. mit unberwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig hand­habt,

8. abgesehen von den Fällen des 8 398 Rr. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde,odcr in gefährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorstehcrs, in dessen Bezirk der Wald liegt, in König!. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbeamten Feuer anzünoet oder das gestatteter Maßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt,

4. abgesehen von den Fällen des 8 ,300, Nr., 10 des Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizei­behörde. idem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forst- besitzer oder Forstbeamten zur Hilfe aufgeforderk keine Folge leistet, ob­gleich er der Aufforderung ohn>e er­schliche einem Nachteile genügen konnte.

8 17 der Regierungs-Polizei- Berordnung vom 6. Mai 1882.

, Mit einer Geldstrafe bis 10 Mark, im Unvermögensfalle mit verhält­nismäßiger, Haft wird bestraft, wer rn der, Zeit vom 15. März bis 15 Mai bei trockenem Wetter außer­halb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne geschlossenen Deckel raucht. *

Wiesbaden, den 3. März 1910.

Der Polizei-Präsident.

_v. S cheint _

Verzeichnis

der hi der Zeit vom 9. bis einschließ­lich, 16. März 1910 bei der Königl. Polizei - Direktion angemeldeten Fundsachen.

G e f u u d e n: 2 Damengürtel, ein Metermaßstock, 1 Hcrrenring, 1 toter Hase, 1 Ohrring, 1 Paar Herren- Guinmischuhe, 1 Portemonnase mit Jnihalt, 1 Damenring, 1 Armband, 1 Nickelb rille, 1 Fahrrad. 1 Tasche mit Malerpinscln. *

Zugelaufen: 7 Hunde. Zugeflogen: 1 Kanarienvoael. Ortsstatut, betreffend die gewerbliche Fvrtbilduiigsschnle zu Wiesbaden. Auf Grund der D 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betr. Abänderung' der Ge>- werbeordnuug vom 1. Juni 1891 (Reilchs-Gesetzblatt, Seite 261 und folgende) wird nach Anhörung be­teiligter G ew e rb et reib ende r und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordnoten-Veusammlung für den Gemeiüdelbezivk der Stadt Wiesbaden Nachstehendes sestgesctzt:

8 1.Me im gedachten Bezirk sich regelmäßig aufhaltenden gewerb­lichen, Arbeiter, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, mit Aus­nahme der Lehrlinge und Gelhilfen im HandtzEgeschäften, sind verpflich­tet, bis zum Ende des Schuljahres, innerhalb dessen sie das 17, Lebens­jahr vollenden, die Hierselbst errich­tete öffentliche gewerbliche Fort­bildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterricht teilzunchmen.

Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage nnd Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat, und wird in dem Organ für die öffeut- lichen Bekanntmachungen des Magi­strats zur öffentlichen Kenntnis gct bracht.

§ 2. Befreit von dieser Verpflich­tung sind nur solche gewerbliche Ar­beiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertig­keiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet.

tyfcß.Tt bc r i-Tv r»i> 7'v

torischen Fortbildungsschule können nach dem Ermessen des Schülvor- standes solche Schulpflichtige aus­geschlossen werden, die nach ihrer Vorbildung oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Aufnahme ulnyoeisnet sind.

8 3. Gewerbliche Arbeiter, welche das fortvildungsschulpflichtige Alter überschritten haben oder in dem Gemeindebezirke nickst wohnen, aber beschäftigt iverden, können, wenn der Platz aüSreicht, auf ihren Wunsch zur Teilnahme am Unterricht zuge, lassen werden. Der Schulvorstand (Kuratorium) bestimmt über die Zst- lastung solcher Schüler.

8 4. Zur Sicherung des regel- M'äßigen Besuches der Foribildungß- schule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbivduiigsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler

werden folgende Bestimmungen eu- lassen:

1. Die zum Besuche der Fort, bikdungsschule verpflichteten gewerb­lichen Arbeiter müssen sich zu den für sie bestirnmten Unterrichtsstun­den rechtzeitig einfinden und dürfen sie ohne eine nach dem Erm«.fseu der Schutleidung ausreichende Entschul­digung nicht ganz oder zum TcÄ versäumen.

2. Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Üehvmitt« in den Un­terricht mitbringen.

3. Sie halben die BestiiMMMigen des für die Fortbildungsschule er­lassenen Schulreglements zu be», folgen.

4. Sie müssen in die Schule sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung kommen.

>5. Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen stören und die Schuluteustlien uind Lehr- nrittel nicht verderben oder be­schädigen.

6. Sie haben sich auf dem Wege zur Schule und von der Schüle jedes Unfugs und LävmeriA zu euthakten.

Zuwiderhandlungeu werden nach 8 160 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betr. die Abänderung der^ Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblart Seite 287) mit Geldstrafe bis zu 20 M!k. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestim­mungen eine höhere Strafe ver­wirkt ist.

8 5. Eltern und Vormünder düri-

sen ihre zum Besuche der Fort­bildungsschule verpflichteten Söhne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.

§ 6i Die Gewerbe-Unternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten, nach vorstehenden Bestimmungen (8 1) schulpflichtigen, gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nach­dem sie ihn angeno-inmen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat auzumelden und spätestens am 3. Tage. u>achidem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, bei dem Magistrat wieder abzumel- den. Sie haben die zum Besuche der FortbildMMssckiule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu ent­lassen., daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich, gereinigt und umgeklei­det im Unterricht erscheinen können

tz 7. Die Gewerbe - Nnternehme-r haben einem van ihnen beschäftigten aewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unier- riebts gehindert gewesen ist, be: dem nächsten Besuche der Fortbildungs­schule hierüber eine Besckeinigung mitzugehen. Wenn sie wünschen, daß ein gcweMscher Arbeiter aus dr:n- aenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden öder für längere Zeit entbunden werde, so bäben sie dies bei dem Leiter der Scknle so zeitig zu bean­tragen. feafe dieser nötigenfalls d,e Entfcbeidnmg des Sckuilvorstanides einholen kann.

^ 8. Eltern und Vormünder, die ddm 8 5 entq.egcuhandeln. und 2lr- beitqeibsr. welche die im 8 6 borge- s-briebenen An- und MmSdunaeu überhaupt nickt, oder nickt recktzeiti-g machen, oder di-e von ihnen beschrf- tiown sckulvklichtiacn Lehrlinge. Ge­sellen GehiUen und Fabrikarbeiter ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu versäumen, oder ihnen die im 8 7 vorgesckriebene Bcsckeinigiiug dann nicht mitaeben, wenn der Schulpflichtige kran-kheits- hälber die Schule versäumt bat, wer­den nach k- 180 Nr. 4 der Gcwerbe- otzdming in der Fassung des Ge- setzes. betreffend die Abänderung der Gewer>beotzdm«ng. vom 1. Juni 1891 (Reicks-Gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bis zu 20 Ml. oder im Un- vermögensfalle mit Haft bis zu drei Taaen bestraft.

Wiesbaden, den 28. Januar 1867.

21. Februoi- 1907.

Der Magistrat.

Bestätigt durch die Beschlüsse des Bezirks-Ausschusses zu Wiesbaden vom 8. Februar 1897, J.-Nr. U A. 868 und vom 6. April 1907 B. A,

2 ^ 9 07.

Die Aufnahme der neu eintketsn- den Schüler für das Schtiljahr 1910 findet am Mittwoch, den 6. April c., nachmittags 2 Uhr, im Saale (Koch,-

und Kellner-Lehrlinge um, 4 Uhr, Zimmer 15) der Gewerbeschule statt, und haben an diesem Tage samt, licke Schüler ihr EntlassungszeugniZ mitzulbringen.

Alle An- und Abmeldungen er- folocn in der Gewerbeschule, Wellritz, strvße 84, Zimmer 10. »

Wiesbaden, den 21. März 1910.

Der Schulvorstaud.