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Amtliche

des

Verlag Karrggaffe 25/87.

Tagbla»-H<ws".

Schalter-Halle geöffnet van S Uhr morgen! bis 8 Uhr abends.

Wiesbadener Tagblatts-

- t

Fermsprech er-Nufr

Tagblatt-Haus" Nr. 6850-53. Ban 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends. Sonntags von 911 Uhr vormittags.

=o Ausgabe: Zweimal wöchentlich

Mittwoch, den 13. Dezember.

190».

,,«, Anweisung Verhütung der Verbreitung über-

Krsnkheiten Schulen.

durch die

ibarer

Me Schuiveyoroen nno oer Wet, der Verbreitung übertrag L Krankheiten durch die Schul

ihlW entgegenzuwirken und die 8.Auftr^ten dieser Krankheiten G-Äich der Schulen und anderen

l»!^r>chts.Anstalten erforderlichen

üldnungeu nach Maßgabe der ^iehxnd^,; Vorschriften zu treffen, jlj- Auf die Reinhaltung der ^Mundstücke, namentlich der Um- der Brunnen und der Schul- einschließlich der Bedürfnis- kpiten, ist besondere Aufmerksam- UD richten. Die Klasienzimmer T täglich auszukehren und wöchent- i^.Mindestens zweimal feucht auf- Elchen, während der Schulpausen ih? ?er schulfreien Zeit zu lüften V» >N der kalten Jahreszeit ange- «En zu erwärmen. Die Bedürfnis- V"en sind regelmäßig zu reinigen «..erforderlichenfalls zu desinfi- Jährlich mindestens dreimal Itj'ne gründliche Reinigung der ae- l le» Schulräume einschließlich

mäßig als Regel geltende Zeit abge­laufen ist. In der Regel dauern Pocken und Scharlach sechs, Masern und Röteln vier Wochen. Es ist darauf zu achten, daß die erkrankt ge­wesenen Personen vor ihrer Wieder­zulassung gebadet, und ibre Wäsche, Kleidung und persönlichen Ge­brauchsgegenstände vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden:

d) bei den in 8 5 genannten Per­sonen, wenn die Erkrankten genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben, und ihre Wohnräume, Wäsche, Kwidung und persönlichen Gebrauchsqegenstände vorschrifts­mäßig desinfiziert worden sind.

8 7. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Er­krankung an Diphtherie vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit den Erkrankten in Berührung ge­kommen sind, dringend ^anzuraten,

lßhenräumen das Wasser der >runnen bakteriologisch unter- »'' zu lassen.

IC 3. Folgende Krankheiten machen y e \ ihrer Uebertragbarkeit beson- W E Anordnungen für die Schulen ß andere Ünterrichtsanstalten er­blich:

_,-

Starre (übertragbare), Pest tzN"lische Beulcnpest). Pocken

H^Aern), Rückfallfieber (ssebrcs

Ruhr (übertragbare, Dys.

L i .Ol X X. / ^ vT rtnPV*

Hw r 8 )> muvr iuoeriragoarx, L-gv- Hhv t- i e ), Scharlach (SLarlachfieber) ?Thvhus (Unterleibsthpbus);

^.Schulhofs zu erfolgen. Auch M'ehlt es sich. , in awfemesscnen

^cjLadus (Erbgrind), Keuchhusten l!i>,.?busten), Körnerkrankheit (Gra- Trachoms, Krähe, Lungen- "ehlkopftuberkulose, wenn und in dem Auswurf Tuberkcl- ffi e n enthalten sind, Maiern, h^sdrand, Mumps (übertragbare ii^icbt-ldrüsenentzündung, Ziegen Röteln, Roh, Tollwut (Wasser Lyssa) und Windpocken, h, Lehrer und Schüler, welch. k^iner der in § 3 gennannten Dichtheiten leiden, bei Körnerkrank

L»r ' " * * *

nur, solange die Kranken N^wche Eiterabsonderung haben, die Schulräume nicht betreten.

JmI gilt auch von solchen Personen, wche unter Erscheinungen erkrankt

Kelche nur den Verdacht von ' Cholera, Flecksieber, Gelb-

iUhrvi vMiuiciu, n,--, -----

iA Best, Pscken, Rotz, Rückfall- oder Typhus erwecken.

ZllUZ UUU.

tet e Ortspolizeibebordcn sind ange- jeder Erkrankung eines

As oder Schülers an einer der °sah 1 bezeickneten Krankheiten ^ zu ihrer Kenntnis gelangt

A» x «u ihrer Kennrnis gelangt. Vorsteher der Anstalt (Direktor, Hauptlehrer, ersten Lebrer.

Dauptlcbrer, ersten Lcbrer, >«il,. Eherin uiw.s unverzüglich Mit- zu machen.

kib-Erdsn Lehrer oder Schüler von Ay^.-der im Absatz 1 bezeichneten ?»tst r iten befallen, so ist dies dem Vfi 1er der Anstalt unverzüglich H Kenntnis zu bringen.

kommen stno, oringeno anzuraieu, ich unverzüglich durch Einspritzung von Divhtherieheilserum gegen die

Krankheit immunisieren zu lassen.

§ 8. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Er­krankung an Diphtherie, übertrag­barer Genickstarre oder Scharlach vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, in den nächsten Tagen täglich Rachen und Nase mit einem desinfizierenden Mundwasser auszu­spülen.

8 8. Schüler, welche an Körner- kränkheit leiden, dürfen, solange sie keine deutliche Eiterabsonderung haben, am Unterricht teilnehmen, müssen aber besondere, von den ge­sunden Schülern genügend wert ent­fernte Plätze angewiesen erhärten und haben Berührungen mit den ge­sunden Schülern tunlichst zu ver­meiden.

8 10. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Er­scheinungen erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen- und Kehlkopf­tuberkulose erwecken Mattigkeit Abmagerung, Bläffe, Hüsteln, Aus­wurf nsw. einen Arzt befragen und ibren Auswurf bakterr.. untersuchen lassen.

Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Platzen leicht erreichbare, mit Wasser gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Kor­ridore, Treppen, sowie auf den Schul­hof ist zu untersagen und nötigen­falls zu bestrafen.

8 11. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Er­krankung an Pocken vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung ge­kommen sind, soweit sie nicht dre Pocken Überstunden haben oder inner­halb der letzten fünf Jahre mit Er­folg geimpft worden sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich, der Schuhpockenimpfung zu unterziehen.

I dauernd entläßt, welche nach arzt- j lichem Gutachten gesund und in 1 deren Absonderungen die Erreger der Krankheit bei der bakteriologischen Untersuchung nicht nachgewiesen sind.

8 14. Für die Beobachtung der tn beit 88 2, 4, Abs. 1, 8 6, Abs. 1 und 4, 88 6 bis 11 und 13 gegebenen Vor­schriften ist der Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, erster Lebrer, Vorsteherin usw.), bet etn- klassiaen Schulen der Lehrer verant­wortlich. In den Fällen des 8 12 hat der Vorsteher der Schule an den zur Schließung der Schule befugten Be­amten unverzüglich zu berichten.

8 15. In Ortschaften.. m welchen Cbolera, Diphtherie, Fleckfieber. Gelb­fieber, ühertraobare Genickstarre, Keuchhusten, Masern. Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rückfallfieber, über­tragbare Ruhr, Scharlach oder Typhus in epidemischer Veroreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder einzelnen Schulklassen erforderlich werden. Ueber diese Maßregel hat die Schulaufslchts- bchorde nach Anhörung deS Kreis­arztes zu entscheiden. Be: Gefahr im Berzime kann der Vorsteher der SÄule (bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten. der Direktor) auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig anordnen, hat aber hiervon unverzüg­lich der Schulaufsichtsbehörde, sowie dem Landrat Anzeige zu machen.

Prlizei-Verorbuung.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über vre Poiizeiverwalt. in den neu erwarb. Landestellen v. 20. Seht. 1867 (G.- S. S. 1529) u. der §8 143 u. 144 des Gesetzes über die allgemeine Lan- desverwalliMg vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 186) wird mit Austim» deS Magistrats der Stadt

8 12. Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an Aussatz,

W % Gesunde Lehrer und Schüler y.^ehausungen, in denen Erkrank- Nm 15 einer der in 8 3a genannter !(h Metten vorgekommen sind, dür- P>e Schulräume nicht betreten

KS

'oujuiiciuhu __

iK. ^"d solange eine Weiterver der Krankbeit aus diesen "sungen diirch sie zu befürchten «»O. Die Ortspolizeibebörden sind W/v'esen. von jeder Fernhaltung ^«»-Bersyn vom Schul- und Unter- as>a Esuck'e dem Vorsteher der (Direktor, Rektor, Hauvt- ..ersten Lehrer. Vorsteherin rc.) tz/Diglich Mitteilung zu machen, bw ist auch seitens der Schule dar^ Ak dinzuwirken, daß der Verkehi

Unterricht "ferngehaltenen mit anderen Kindern, ins

^s.Ee auf öffentlichen Straßen Plätzen möglichst eingeschränkt

d^bver und Schüler sind davor zu h>. Ev. Behausungen zu betreten, in sich Kranke der in 8 8a bo !>>>»ssEten Art oder Leicben von Per- ' Weiche an einer dieser Krank- n gestorben sind, befinden. Die ^.Wurig dieser Leicben durch ^, ll)uder und das Singen der ^'minder am offenen Grabe ist zu

?'Eten.

h. Die

zur

A

a)te Wiederzulassung *1 t erfolgen i n 'bei den in § 4 genannten Per- kxsu-. wenn entweder eine Weiter- ^Eeitunn der Krankheit durch sie ärztlicher Bescheinigung nicht, zu befürchten, oder die für den! ^tus der Krankheit erfahrungs-'

Cbolera. ' Tivbiberie. Fleckfieber Gelbfieber, übertragbarer Genick starre, Keuchhusten, Masern. Mumps, Pest, Pocken, Röteln. Rotz, Ruckfalh fieber, übertragbarer Ruhr, Scharlach oder Typhus oder unter Erscheinun­gen erkrankt, welche den Verdacht von Aussatz, Cholera. Flecksieber, Gelb­fieber, Pest, Pocken, Rotz, Ruckfall­fieber oder Typhus erwecken, )o ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Person nach dem Giltackten des Kreisarztes weder tn ihrer Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus oder einen anderen geeigneten Unterkunstsraum übergefübrt werden kann.

Die Anordnung der Schulschlietzun trifft bei höheren Lehranstalten nn. bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor, im übrigen in Landkreisen der Landrat. in Stadtkreisen der Bürgermeister. Vor jeder Schul­schließung ist der Kreisarzt zu Horen; auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der Anstalt von der Sachlage Kerint- nis zu geben.

8 13. Kommt eine der in 8 12 ge­nannten Krankheiten in Pensionaten, Konvikten, Alumnaten, Internaten u dergl. zum Ausbruch, so sind die Erkrankten mit besonderer Sorgfalt abzusondern und erforderlichenfalls unverzüglich in ein geeignetes Kran­kenbaus oder in einen anderen ge­eigneten Unterkunftsraum überzußdh- ren Die Schließung derartiger An­stalten darf nur im äußersten Not- falle geschoben, weil sie die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit in sich schließt.

Während der Dauer und unmittel­bar nach dem Erloschen der Krank­heit empfiehlt es sich, daß der An- staltsvorstand nur solche Zöglinge aus der Anstalt vorübergehend oder

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Auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung der

Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben. Außerdem ist der Vorsteber der Schule (Direktor) verpflichtet, alle gefahrdrobenden Krankbeitsverhalt- nisse, welche die Schließung einer Schule oder Schulklasse angezeigt er scheinen lasten, zur Kenntnis der Schulaufsichtsbehörde zu bringen.,

8 16. Die Wiedereröffnung einer wegen Krankheit geschloffenen Schule oder Schulklasse kann nur von der in 8 18 Abs. 2 bezeichneten Behörde aus Grund eines Gutachtens des Kreis­arztes angeordnet werden.. Auch muß >br eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Schule oder Schul­klasse, sowie der dazu gehörigen Nebenräume vorangehen.

8 17. Die vorstehenden Vorschriften finden auch aus Erziehungsanstalten. Kinderbewabranstalten, Svielfchulen, Warteschulen, Kinderaarten, Krivpen und dergl. entsprechende Anwendung.

8 18. Es empfiehlt sich, die Schüler gelegentlich des naturwiffen- fchaftlichen llnterrichts und bei san- stiaen geeigneten Veranlassungen über die Bedeutung, die Verhütung iliid Bekämpfung der,, übertragbaren Krankheiten aufzuklären und die Eltern der Schüler für das Zu­sammenarbeiten mit der Schule und für die Unterst«diing der von ihr zu treffenden Maßregeln zu gewinnen.

Berlin, den 8. Juli 1607. *

Der Minister der geistlichen, Unter­richts- u. Medizinal-Angelegenheiten:

gez. Holle._

Die

Bekanntmachung. .

Prüfung über die LesachMMS zum Betriebe des, Hu^beMa^

findet

Polizei-Verordnung,

betreffend den Rodelsport.

Aus Grund der 88 6, ^ und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Pottzeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen (G.-S. S. 1529) und der 88 137, 138 des Gesetzes über die Mgem-eine Lanidesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird unter Zu­stimmung des BezirkAausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden fslgende Polizeiverorü- nung erlassen:

8 1. Auf denRodelbahnen", sowie auf den öffentlichen und privaten Wegen und Straßen, auf denen die W^epolizeibehörde und der Wege- eigentümer das Rodeln zulätzt, ist die Benutzung sogenannterBob- ssttahö" verboten.

8 2. Es ist verboten, daß auf ei-nem Rodelschlitten gleichzeitig meyr als 2 Ertvachsene oder 3 Kruder unter 15 Jahren fahren.

8 Z. Das Aweinarrderkoppekn mehrerer Rodelschlitten ist verboten.

8'4. Ausnahmen von den in 1 u. 2 ' ausgesprochenen Verboten können ä',s ausschließlich für sogenannte Bobsleighs und ganz große Rodel- schlitten »-bauten Baynen (sog. Bob- sleWhsbahnen") , jedoch nur mit meiner Genehmag-un« zugelassen werden. . ^ ..

8 5. Z uw: der Hand rung e n werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im UnvermügenSfa-lle entsprechende .Haft tritt, bestraft.

8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tag« ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. *

Wiesbaden, den 29. Oktober 1909.

Der Regierungspräsident.

I. V.: gez. von Gizycki.

WiÄaden' für"den "Bezirk dies er Stadt nachstehende Polizei-Verord­nung erlassen:

8 1. Aus den Straßen und Platzen im Stadwering von Wiesbaden ist das Rodeln allgemein verboten.

8 2. Außerhalb der Stadt, d. h. der Grenzen der geschlossenen Häuserreihen dürfen Rodelbahnen auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Wegen nur mit Geneh­migung der PolizeidirÄtion ange­legt werden. Auch kann das Rodeln aus den hier belegencn Straßen und Wegen, aus denen ein regelmäßiger öffentlicher Verkehr stattzufinden pflegt, durch Bekanntmachung der Polizei-Direktion gänFlich untersagt werden. ... r

8 8. Für die nach 8 2 poltzeilicy zugelassenen RodeldcHnen , gelten außer den etwaigen im einzelnen Fall erlassenen speziellen, Beding­ungen nachstehende Vorschriften:

1. Die zu Rodelbahnen bemrtzten Wege sind für die Zeit dieser Be­nutzung für den öffentlichen Ver­kehr gänzlich zu sperren. Diese Sperrung ist von dem Unternehmer an beiden End-stunkten der Rodel­bahn durch Wegschranken und Schil­der mit deutlicher leicht lesbarer Auffchrist kenntlich zu machen.

8. Während der Dunkelheit müssen air diesen Schranken bezw. Schil­dern nach allen Seiten hin sichtbar hewrennende L-aternen angebracht weäen. ....

3. Leere Schlitten dürfen aus der

Rodelbahn nicht transportiert, resp. hinausaezogen werden, es ist hierfür vielmehr ein besonderer Weg (Bahn) frei zu halten.

4. Sowohl die Rodelbahn als auch

die zum Auswärtstransport der Schlitten bestimmte Bahn dürfen vom Zuschauern nicht, betreten werden. , ^ T

5. Die Besvrengiung der Rodel) bahn mit Wasser zur Erzielung einer glatten Fläche ist allgemein verboten und darf nur ausnahms­weise siir bestimmte kürzereStvecken nach Einholung der Genehmiglumg der Kgl. Polizei-Direktion stattfin- den. " Entstehen Mäßen m der Schneedecke ober glatte Stellen, so sind drese mit Schnee zu bedecken.

Zuwiderhandlungen gegen die Be­st:, nmungsn dieser Verordnung wer­den mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögens- fall entsprechende Hast tritt, ge cihadet.

Wiesbaden, den 27.. Nov. 1909. Der Polizeipräsident, tu Schcnck. Bekanntumchnng.

gewerbes für das Jahr wie folgt statt:

29. Januar, 23. April, 23. J»L und 22. Oktober. .. .

Meldungen zur Prüfung sind an den Königlichen Tepartements-Tt«r» arzt, Herrn Veterinärrat Peters m Wiesbaden. Adelheidstr. 76a, toeW« der Vorsitzende der Kommission M, zu richten. Der Meldung sind freu zufügen: , ., .

1. der Geburtsichern,

2. etwaig- Zeugnisse über die e» langte tcchnffche Ausbildung,

3. eine Bescheinigung ber Ort«

poli-eibehörde über den Ausenthaü während der letzten. 3 Monate vor der Meldung, , ^ .

4. eine Erklärung darüber, ob bejahendenfalls wann und wo der sich Meldende schon einmal ersolaios einer Hufschmiedeprüfung sich urrte» zogen hat, und wie lange er nach diesem Zeitpunkte, was durch Zeugnisse nachzuwellen ist »erup* mäßig tätiggewesen ist,

5. Sic V rusmmSgebu.hr von 10 M>. nebst 5 Vf. Poftbestellgeld.

Bei der Vorladung zum Prusungs» termin wird den Interessenten Zeit und Ort der Prüfung mrtgetem werden. , ... - ,

Die Prüfungsordnung für Hus»

Jm Anschluß an die am 10. d. M. von mir veröffentlichte Polizei-Ver­ordnung-des Loerrn Regierungsprä­sidenten vom 29, Oktober d. I., den Rodelfvort betr., bringe ich hiermit noch Folgendes zur allgemeinen Kenntnis:

Unter BobHeigh pflegt man Liiwn

Ior5fä» s »r

von

-- rm 1904,

Watt von

Frankfurter Amtsblatt Seite 443/44 abgedruckt.

Wiesbaden, den 8. November IMS. Der Regierungs-Präsident.

In Vertretung: gez. von Gizyckr.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 13. November 1909.

Der Polizei-Präsident.

8. Scheuch__

Bekanntmachung.

Am Montag, den 13. Jun: 1810, vormittags 9 Uhr, und an den folgenden La«n soll in den Raum- IkMeiten der hiesigen Königlichen Kunstgewerbe- und gewevmichen Zeichenschule, sowie der Kvnmlrchen Kunstakademie eine Prüfung, für Zeicheniehrer und Zeichenleherrnnen gemäß der Prüfungsordnung vom 31/Januar 1902 abgehalten we^>-n.

Anmeldungen zu dieser Prüfung sind unter Angabe des demnachstigen Wohnorts und unter Beifügung der vorgeschriebenen Schriftstücke 1 testenS bis zum 15. April nächste» Jahres an uns einzureichcn.

Die vorzulegenden Studienblatter v.sw. sind bis zu demselben Zeit» punkte von auswärtigen Prüflingen unmfttelbar dem Direktor der Lid. siaen Königlichen Kunstgewerbeschule. Herrn Professor Schm, zuzustellen.

Cassel, den 27. Oktober 1909. ,

Königl. Provinzial-Schulkollegium, gez. Paehler.

WiÄ> veröffentlicht.

Wiesbaden, 15. November, IMS.

Der Polrzei-Prastdent. v. Schenck._

für 46 Personen Platz bietenden R-^elschlitten zu verstehon, der aus zwei durch ein Brett fest verbunde­

nen lMsernen oder teilweffe eiser­

nen Schlitten zusammengesetzt ist.

... .. -Jir : i.Wvt ii »v» S rvh. _

Der vordere Schlitten hat ein dreh­bares Untergestell, das dem vorder­sten Fahrer die Lenkung des Bob­sleigh ermöglicht, während cm dem Hinteren Schlitten eine starke eiserne Bremsvorrichtung angebracht ist. An beiden Seiten des Bobsleigh, der bisweilen auch; noch mit einem eisernen Rahmen eingefaßt ist, sind in der Regel Schlingen angebracht, die dem Fahrer zum Einstecken der Füße dienen. .

Wiesbaden, den 87. Rov. 16M' .

Der Bolizetpr ästdent.,.,w/Schenck.^ Beksuntmschung

Wird veröffentlicht Wiesbaden, den 8. November 1909.

Der Magistrat.

Die beteiligten Gewerbetreibenden iserden Aerintt darauf cnismerkfam gemacht, daß ich durch die Bekamw- machung vmn 12. Juli 1907 nach­stehende Festsetzungen getroffen habe: ,, ,

Die Tage, »n welchen cm Lade«- schlutz bis 6 Uhr abends zu erfolgen M und ans welche dre Bestim­mungen des Z 139 e der ReichSge- wrrbe-fdnmlg kerne Anwendung finden, find fslgende:

Bekanntmachung..

Es wird daraus hingewresen, dcm es im eigenen Interesse der Arbert« gelier fliegt, bei Errichtung oder

wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Komg-. kichen Gewerbe ^ Aufstchtsbeamten

(Gewerberat) zu Rate zu ziehen, da­mit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen rmd imnötiger Kasten von vornherein diejemsen Ein­richtungen getroffen werden können, deren es zur Erfüllung der du^ die Bestimmungen der §8 120a bis a ber Gewerbeordnung den Betriebs­unternehmern auferlegten Pflichten

^Wiesbaden, den 80. Nov. 1909.

Der Poli zeipräsidenit^^, Schenck..

».) dre 3 'SämStage und außerdem 5 Wscheutaae vor Weihnachten,

d) 1 Wochentag vor Neufahr,

-) 3 Wschent««- vor Ostern, da­runter der Gründonnerstag,

>1) 3 Wochentage vor Pfingsten, * Wiesbaden, deü 3. Dezember 1909. Der Polizeipräsident, ö. Schenck.

Bekanntmachung.

Im allgemeinen Verkehrs- un­sicherheitspolizeilichen Jntenffse wird aus Grund des 8 73 der Stratzen» Polizeiverordnung vom 18. Sep». t-ember 1900 hiermit Folgendes be­stimmt: ..

1. Der Durchgangsverkehr mir Möbelwagen und sonstigen schweren Lastfuhrwerken durch die Veroin» dunasstraße zwischen der Lang-- und Metzaergasse ist verboten.,, Personen- und 'leichte Fuhrwercke dürfen diese Straße nur >n d-r Richtung von der Metzsergasse nach der Langgaste zu

^^^^DaS Befahren der F^drichr Ottostratze mit Fuhrwerken aller Art ist nur in der Richtung von der Fresenius- bezw. Thomaestrahe nach der Kapellenstraße zu gestattet.

Zuwiderhandlungen gegen dies« Bestiniinnngen werden mrt der in t 76 der erwähnten Verordnung ans gedrohten Strafe bis zu 30 Mk. ~A eventuell 3 Tage Saft, geahndet. * Wiesvaben, den 2o. Oktober 1909, Der PoliLei-PrästÜent, v. Schenck,