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Nr. 407.

Wiesbaden, Donnerstag, 2. September 1809.

87. Jahrgang.

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Ein geistUchrr RmMlist.

C. L. Paris, 30. August.

Päre Lu Lac, Beichtvater der Armee, Heiratsver­mittler des FaubourgSaint-Germain und Modejesuit, ist halbvergessen 74 Jahre alt in einem Zimmerchen des Krankenhauses der Frsres de Säint-Jtzan-de-Dieu gestorben. Mit ihm schwindet einer der Hauptakteure jener klerrralen und auf die Wiedereinsetzung des König­tums abzielenden Militärintrige dahin, die mit der Dreyfus-Affäre ihr Ende fand und zur unmittelbaren Ursache des siegreich verlaufenen französischen Kultur- iantpfe§ touroe. Es qa.b eine Zeit, in der alle reafito* iiarcrt Elemente ihre Hoffnungen in den eleganten .Jesuitenpater setzten, in^ dessen Händen sich die Befor- Lerungsltsten des Offizierkorps befinden sollten und der mit dem Führer der konservativen Parlamentarier, denn Comte de Muu, vereint eine Hauptanstrcngung machte, um auch ine unteren Klassen wieder dem König­tum Von Gottes Gnaden zurückzugewinnen Der Graf zog die mannttche Arbeiterschaft nach den Cercles catholiques, der Pater bte weibliche nach dem Syndi­ci^ de lAtguüle; bie ersteren sahen nach einer Periode

schnellsten Aufschw"""-- ..-

bergang kommen, 1

^vhlfchrtseinrichtung, ... ..... «. wlM . n u Heu eui geselliges Heim finden, nn ursprünglichen Umfang fort, doch ohne eine Zentrale polrtrscher Agitation zu bleiben Der Pater sah sein vielversprechendes Werk, das die Neuherrschaft .der Kirche über Frankreich bezweckte, völlig zusammenstiirzen; ja, sein Buch, in dem er seine Leüensmaximen niederlegte und die politischen Ziele des Jesuitismus mit einem an Naivität grenzenden Freimut schilderte, fand den ärgerlichen Widerspruch

Lrmüeton.

(Nachdruck verboten.)

Das Strafgesetz.

Von Dt. F. Schüller.

2lus Anlaß der bevorstehenden Reform unserer Straf­gesetze ist es von Interesse, einen Rückblick aus das Gerichts­wesen unserer Vorfahren und die Entstehung des ersten Strafgesetzbuches zu werfen.

Das Gerichtswesen beruht in seinen Anfängen aus der Leilnahme des Bottes an der Rechtspslege. Zur Ab- ° cr Strafsachen wurden Laien unter dem Namen oer tzvchoffen zugezogen, welche auf die von dem Richter zu 11, füe! S / a r n ^ biecht zuweisen", d. h. das Urteil hatten, während dem Richter der Vollzug des laa fi Tr bie Handhabung der Zwangsgewalt ob- iw ^.Verfahren war meistenteils öffentlich und münd- allaemn.E «tten Schöffengerichte ähnelten also in ihren arSrf T T cn ben heutigen Schwurgerichten.

0a § 31«« aber dies alte deutsche Recht durch

oraanisatimi "" b gänzlich veränderte Justiz-

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d?s m einer toten, der lateinischen Sprache aescbriebeno römische Recht gewöhnlich nicht verstmkden mS

Umstande entsprangen zahllose UnzutriglMciten es kamen zwischen dem studierten Richter und den SckE--n T Streitigkeiten vor, m,d dt. B-..mn Ämta mH den cmhermtschen Rechten nahm iwlips-timi" Dimensionen an, daß das Verlanacn nach einem allgemewen

seiner Glaubensbrüder, die ihn einen alten Schwätzer itannteii. Und doch gab es eine Zeit, wo die Generale der Republik lieber seinen Weisungen folgten wie denen des Kriegsministers und wo er die Schlüssel zu allen Salons der Hauptstadt, ja auch zu den Boudoirs der Gattinnen mancher der fortschrittlichsten Deputierten besaß, c^r personifizierte die größte Verschwörung, die je die dritte Republik gefährdet hatte. Mit seinem vollen Namen hieß er Lckcmislas du Lac de FngLre; er war sehr früh in die Gesellschaft Jesus eingetreten; nach dem Kriege wurde er von Mans, wo er Rektor des katho­lischen Gymnasiums war, nach Paris zur Leitung des Jesnitenkollegiums in der Rue des Postes berufen, dessen Rektor, Fdre Dncoudray, während der Kommune verhaftet und erschossen worden war. Als die alten Dekrete über das Aufenthaltsverbot der Jesuiten in Frankreich zur Anwendung kam, verlegte du Lac sein Kollegium krach Canterbury, wo er oft den Besuch royalistischer Agenten empfing. Die Reaktion bedurfte seiner in Paris; man zählte große Stücke auf den Pre­diger, dessen ungewöhnliches Rednertalent neue Scharen nach den Kirchen lockte, dessen einschmeichelndes Wesen die Gemüter umstrickte, bis sie iricht mehr bemerkten, daß sie sich völlig einem fremden Willen untergeordnet hatten, und dessen hohe, und unleugbare Autorität ihn in sedenr Beruf zu einer Führerrolle berechtigt hätte. 1874 schien er der Kommandant der Offiziersschule von Saint-Eyr geworden zu sein. Er schrieb seinem Freunde de Mun;Unsere Saint-Cyriens kamen zu mir und erzählten mir, daß sie, 183 an Zahl Ostern zur Beichte gingeit; als sie nach dem Speisesaal verspätet zurück- kamen, empfingen die anderen sie mit Geheul. Doch ein. älterer Schüler, der nicht zu den 183 gehört hatte, erhob sich und rief:Wir sollten zum wenigsten still- schweigen." Damit war alles zu Ende."

Der Jesuitenpater führte genaue Listen über die katholischen Offiziere und im Dreyfus-Prozeß kam es deutlich zur Kenntnis aller, daß er neben dem Gebet­buch die Offizierrangliste durchzubeten pflegte. Die Loge des Grand-Orient machte es ihm später nach und wirtschaftete mit Angeberzetteln und -listen der katho­lischen Offrzrere, die nicht befördert werden sollten In

b ffilinw 1 '^ C s Gesellschaften riß man sich um'den >;esurrenpater, und noch heute rühmen sich viele Ehe-

Nmns'n m h V n lVl - if)re Heirat vermittelt, gute

Namen und große Vermögen zusammengebracht hatte.

U aI ? ut be§ würdigen Schülers e i e ^ Qn ^ vor allen Dingen in seinem sirwe er va-".n- ^aptionsvermögen: jedem Kreise

wber aesebenen m^i^oren mochte. Es gab keinen dreimal in der" , man holte ihn mitunter

H Vm nu§ J etner Klause in Versailles V"' i LtIc ^ en und auch armen Sündern die Sterbesakramente zu geben. Der Klerus warf ibm

beir!U mri'^v, ?em Himmel auszusöhnen. Aber trotz ierner ^eltlrchkeit mußte er für einen heili­

gen Mann gelten, da er sich kerne Ruhe gönnte. Die Triebkraft, die ihn unermüdlich aus Hütten nach Palästen und in Kasernen führte, das war sein nie ge­stilltes Bedürfnis nach Menschendomination. Jedes Mittel war ihm, im vollsten Sinne des Worts, für seine Zwecke heilig. In der Kirche Saint-Thomas-d'Aquin plauderte er einst von der Kanzel herab über die moderne Frauentoilette mit der Kenntnis einer raffi­nierten Schneiderin; er beschrieb den Schimmer der Seide, das Fron-Fron der Jupons so verführerisch, daß man sich fragen mußte, ob er die Eitelkeit seiner vor­nehmen, weiblichen Zubörerschaft noch vergrößern wollte er schmeichelte der Pariser Eleganz nur, um darauf sine doppelt wirksame Propaganda für sein 8ymüeai: de lAiguille machen zu können; die Sammlung für das Syndikat der Nadel ergab an diesem Tage eine statt­liche Summe, von der viele arme kleine Schneiderinnen profitieren durften, wenn sie hübsch fromm für den König zu agitieren versprachen. Diese Prediat war der ganze Pdre du Lac!

Deutsches Reich.

DC. Vom Katholikentag. Mit dem Katholikentag ist es diesmal nicht so weit her wie sonst. Die Mißstimmung der Anhängerschaft über die finanzielle Polittk der Partei und die erregten Auseinandersetzungen über das Wesen des Zentrums haben einen Untergrund von Unbehagen erzeugt, der in den Verhandlungen zum Ausdruck kommt: Wenig Schmuck auf den Straßen, wenig Stimmung ln der Bevölkemng", so klagt dieGermania". In den Versammlungen selbst donnert ja freilich der Beifall, aber er klingt etwas forciert und gemacht. Die Tendenz der Leitung der Tagung ist die, die Friedfertigkeit des Zentrums darzutun und strittige Fragen nach Möglichkeit auszumerzen. Um so klarer und krasser tritt die eigentliche Natur der ultra- montanen Partei zutage. Aus der Rede des Abg. Herold wehte mittelalterlicher Hauch, vor allem aber war es die Schulrede des Landtagsabgeordneten Oberlandesgerichts-- rats Marx, die mit ihrer Forderung der unbedingten K o n- fessionalisi erring der Schule, mit ihrem Haß gegen die modern empfindende Lehreffchaft und ihrem Verlangen auf Konfessionalisierung auch der Seminarien den tiefen Abstand bekundete, der zwischen dem Uttramontanismus und der modernen Geistesentwicklung herrscht. In der Tat: zwischen der Partei des Zentrums und dem Liberalis­mus kann aus die Dauer nur die schärfste Gegner­schaft bestehen. Sehr bedauerlich war es, daß dem Katho­likentag durch das kleinliche Verbot der Mitbenutzung der polnischen Sprache eine Folie gegeben wurde, die er nicht verdient.

Als Prediger in der Wüste stellt sich wieder einmal der guteReichsbote" ein, der in einem ArtikelWas uns not tut!" den Konservativen, vornehmlich aber den Libe­ralen alle möglichen Wohlverhaltungs-Maßregeln gibt, wie sie es hätten machen sollen und in Zukunft machen

deutschen Strafgcsetzbuche immer dringender wurde Ein- i eIn i Kaiftr, wie S- B. der ehrenhafte, aber völlig machtlose Ruprecht von oer Pfalz (1400 bis 1410), Sigismund von Ungarn, der letzte eigentliche Wahlkaiscr (bis 1437) 'und der Habsburger Albrecht II. (bis 1439) suchten wohl den Erlaß einer peinlichen Gerichtsordnung herbeizuführcn aber ihre Bemühungen scheiterten an der Ungunst der Verhältnisse Einen relativ günstigeren Erfolg hatte Maximilian I auf diesem Gebiete zu verzeichnen. Er erließ veffchstdene Ver­ordnungen gegen die Gotteslästerer, Bettler, Zauberer und Zigeuner; auch soll er im Jahre 1505 den Entwurf zu einem deutschen Strafgesctzbnche haben ausarbeiten lassen, der­selbe blieb aber, falls er wirklich existiert hat, zwischen den Alten begraben und ist nie dem Reichstage vorgelcgt wor­den. Der Erste, welcher mit einem solchen Gesetzbuche an die Öffentlichkeit trat, war nichP der Kaiser, sondern ein kleiner, unbedeutender Kirchenfürst. Aus eigenem Slntrieb ließ 1507 oder 1508 Georg, Bischof von Bamberg, ein deutsches peinliches Recht, das von dem Freiherr,, von Schwarzenberg verfaßt war, in seinem Ländchen als Gesetz publizieren. Diese sogenannte Bambergische Halsgerichts­ordnung entsprach nun freilich in keiner Weise den An- forderungcn, welche die Gegenwart an ein gutes KrNmnal- recht stellt, indes darf man nicht verkennen, daß das beregte Gesetzbuch zur Zeit seines Entstehens ein verdrenstvollcs Werk war indem cs manche Mängel des damaltgen Straf­verfahrens, wenn auch nicht völlig beseitigte, so doch erheb­lich milderte und weniger fühlbar machte.

Inzwischen bildeten nach wie vor die Klagen über den Mangel eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches ein stehendes Kapitel ans den Reichstagen, ohne daß auch nur der Versuch einer Abhilfe gemacht wurde. Als Karl V. den Thron bestieg, hatte der Gesetzeswirrwarr seinen höchsten Grad erreicht. Mit großer Einsicht erkannte der Kaiser diese das ganze Neichslebcn hemmende Frage als eine der ersten seiner Regierung an und war eifrig bemüht, die­selbe einer bcsriedigenden Lösung zuzusühren. Anfangs schien es jedoch, als ob alle Bemühungen Karls an der Un­

einigkeit und der Opposition der Reichsstände scheitern sollten. Auf dem 1521 in Nürnberg versammelten Reichs­tage wurde der erste Entwuff zu einer Halsgerichtsordnung, welchen der Kaiser den Reichsständen vorlegen ließ, abge­lehnt. Acht Jahre später folgte ein zweiter Entwuff, der gleichfalls nicht zum Gesetze erhoben wurde. Trotz dieser wiederholten Mißerfolge hielt Karl V. mit eiserner Energie an seinem Plane fest und hatte auch die Genugtuung, daß im Jahre 1532 die nach ihm benannte Halsgerichtsordnung auf dem Reichstag zu Augsburg als Reichsgesetz publiziert wurde. Bei der wiederholten Revision des Entwurfs war besonders der Freiherr von Schwarzenberg tätig gewesen, und hieraus erklärt es sich wohl, daß die peinliche Gerichts­ordnung Kaiser Karls V., oder kurzweg dieKaroltna" ge­nannt, in vielen Teilen fast wörtlich mit der Bambergische» übereinstimmt. Diese sofort in die Augen springende Ähn­lichkeit zwischen den beiden Gesetzbüchern gab die Veran­lassung, daß man in Juristenkreisen scherzweise die Bom- bergischo Halsgerichtsordnung die M,fter «nh sl Karolinische die Tochter zu nennen pstegte C

Henker kaum zur Ruhe kommen beIt

( 3 VfiÄrf,mn<m irj, T. Strafen mit ihren grau,amen d l C ile Gerichte des Mittelalters als ab-

Karls "1/ n'^r? ® U statuieren pflegten, sind in Kaiser rtarti, \. Eesetzonch hinüber genommen worden. Selbst

Strafe des Pfählcns und Eingrabens 15^0" die Karolina bei und bestimmt ausdrüMch, daß in Fallen des Kindesmordes die schuldige Person lebendig begraben und derselben dann ein spitzer Pfahl durch den Leib getrieben werden soll. Daneben werden in der Hals­gerichtsordnung nicht nur schwere Verbrechen, sondern so­gar verhältnismäßig geringe Vergehen, die man heutzutage nur mit kurzen Freiheitsstrafen ahndet, mit dem Tode be­droht. So läßt z. B. Artikel 160 des beregten Gesetzbuches bei einem Diebstahl, falls der Weff des entwendeten Gegen-