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Seite 2. 17. April 1909.

Amtliche A«?eige»r Ses WiesdaSeirev T«gblatr»..

11. Jahrgang. Nr. 27.

^ Ortsstatut

Wr die obligatorische kaufmännische \ Forlbikdu-ngsschule in Wiesbaden.

V Auf Grund der 88 120. 142 und 550 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der NBanntmachung vom 26. Juki 1600 (R.-Ä.-Bl. <S. 871 ff.) wird nach An­hörung beteiligter Handeltreibender und Angestellter mit Zustimmung der Etadtverardneten-Versammlung Nachstehendes festgesetzt:

§ 1. Alle im Bezirk der Stadt Wiesbaden sich regelmäßig auf- heltendeu Angestellte beiderlei Ge- :chlechi.S in Wiesbadener Handels­geschäften, die das 18. Levensjahr noch nicht vollendet haben, sind ver­pflichtet, die Hierselbst errichtete öffentliche kaufmännische Fart- bikduugsschule an den festgesetzten Tagen nnd Stunden zu besuchen und an dem Unterricht teilzunehmen.

Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird rn dem Organ für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats Sur öffentlichen Kenntnis gebracht.

8 2. Dauernd befreit von dieser WsrpAichiung sind solche Angestellte, Milche dem Schulvorstand den Nach­weis führen, daß sie in allen Lehr­fächern der kaufmännischen Fort. luEungsschul-e diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren An­

eignung das Lehrziel der Anstalt bildet. Diejenigen, welche nur in einzelnen Lehrfächern diese Reise Nachweisen, können von dem Unter» xicR in diesen befreit werden,

! § 8. Angestellte, die über 18 Fahre -erlt tznd, oder im Bezirk der Stadt -Wiesbaden wohnen, ohne darin ihre Beschäftigung zu haben, können, wenn der Platz ausreicht, auf ihr Ansuchen von dem Schulvorstande zur Teil­nahme am Unterricht zugelassen werden.

4. Für jede zum Besuche der ule verpflichtete, in einem Handelsgeschäfte angestellte Person ist der sie beschäftigende Handel- iveibende, sofern er im Bezirk der Sfodt Wiesbaden wohnt oder sein Gewerbe betreibt, verpflichtet, unbe­schadet seines Ersatzanspruches an die Eitern oder den Vormund des Schülers (der Schülerin) einen Bei­trag zu den Kosten der Unterhaltung der Schule von halbjährlich 20 oder 10 Mark im voraus an die Kasse der kaufmännischen Fortbildungsschule zu leisten, je nachdem der Schüler (die Schülerin) an dem fremdsprachlichen UsE-A-richt teilnimmt oder nicht. Frei- wWig die Schule Besuchende haben denselben Beitrag als Schulgeld zu

t ahlen. Bei uachgewiesencr Be- ünstiakcit des Zahlungspflichtigen Handeltreibenden, des freiwilligen Schülers (der Schülerin) und deren Eltern form das Schulgeld auf An­strag vorn Schulvorstande ermäßigt oder erlassen werden. Endigt das ArbeitSverhältnis innerhalb vier Wochen, so wird kein Schulgeld er­hoben.

§ 5. Zur Sicherung des regel­mäßigen Besuches der Fortbildungs­schule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in Der Fortbildungsschule und eines ge­bührlichen Verhaltens der Schüler (Schülerinnen) werden folgende Be­stimmungen erlassen:

1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten, owie die freiwilligen Schüler Schülerinnen) müssen den An­forderungen des Schulvorstandes Folg« leisten, insbesondere sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfindcn und dürfen die­selben ohne Erlaubnis des Schulvor­standes oder eine nach dessen Er­messen genügende Entschuldigung weder ganz noch zum Teil versäumen.

2. Sie müssen die iür die Stunden vorgeschrievenen Lehrmittel_ in ordentlich gehaltenem Zustand in den Unterricht mitbringen.

8. Sic haben ihren Lehrern und Lehrerinnen stets mit der schuldigen Achtung und Ehrerbietung zu be

gcgnerg

4. Sie dürfen den Unterricht nicht Durch ungebührliches Betragen stören, noch die Schulgeräte und Lehrmittel verderben oder beschädigen.

5. Sie haben sich auf dem Wege zur und von der Schule gesittet zu benehmen und jedes Unfugs und Lärmen? zu enthalten.

6. Sie haben die Bestimmungen Der für die kaufmännische Fort­bildungsschule zu erlassenden Schul­ordnung zu befolgen.

Zuwiderhandlungen werden nach tz 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in Der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1600 (R.-G.-M. S. 871 jff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark, sm Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.

8 6. Eltern und Vormünder

dürfen ihre zum Besuche der Fort­bildungsschule verpflichteten Söhne und Töchter oder Mündel nicht davon abhalten, müssen Urnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit gewähren.

8 7. Die Handeltreibenden haben die von ihnen beschäftigten, nach vor­stehenden Bestimmungen schulpslich tigen Angestellten spätestens am '6. Tage nach deren Annahme zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat auzumelden und spätestens am 8. Tage nach Be­endi gung des Arbeitsverhältnisses

bei dem Magistrat wieder abzu­melden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten o zeitig von der Arbeit zu entlassen, > diese rechtzeitig und, soweit er- -orderlich, umgekleidet im Unterricht erscheinen können.

8 8. Die Handeltreibenden haben den von ihnen beschäftigten Ange- tellten, die durch Krankheit am Be- üche des Unterrichts gehindert waren, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Be­scheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß Angestellte aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werden, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitigvorher zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung DeS Schulvorstandes einholen kann.

8 0. Eltern und Vormünder, die dein 8 6 entgegen handeln, und Handeltreibende, welche die im 8 1 vorgeschriebenen An- nnd Abmel­dungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Angestellten veranlassen, den Unter­richt ohne Erlaubnis ganz oder zum Teil zu versäumen, oder ihnen die im 8 8 vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn die Schulpflichtigen krankheitshalber die Schule versäumt haben, werden nach 8 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-BI. S. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Hast bis zu drepTagen bestraft.

Wiesbaden, den 11. Dezember 1601. Der Magistrat, v. JbcA.

Bestätigt durch Beschluß des Be­zirks-Ausschusses vom 6, Februar 1902, J.-Rr. B. A. 5,8.

am Dienstag, den

vor-

Die Prüfung der neu eintrctend-en männlichen Schulpflichtigen findet am Dienstag, den 20. April, vor­mittags 8 Uhr, in der Gewerbeschule, Wellritzstraße 34, Zimmer Nr. 31, statt: die Prüfung der neu ein­tretenden weiblichen Schulpflichtigen am Mittwoch, den 21. April, vor­mittags 8 Uhr, in der Geiucrbeschule, Wellritzstr-aßc 34, Zimmer Nr. 31.

Alle Prüflinge haben ihr letztes Schulzeugnis mitzubringen.

Alle An- und Abmeldungen er­folgen in der Gewerbeschule, Wellritz­straße 34, Zimmer Nr. 10. *

Wiesbaden, den 6. April 1609.

_ _Der Schulvorstand.

Ortsstatut,

betreffend die gewerbliche Fort­bildungsschule in Wiesbaden.

Auf Grund der 88 120. 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1861 (Rcichsgesetzblatt Seite 261 und folgende), wird nach Anhörung be­teiligter Gewerbetreibender und Ar­beiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten - Versammlung für den Gemeindebczirk der Stadt Wie baden Nachstehendes festgesetzt:

8 1. Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig aufhaltenden gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehr­linge, Fabrikarbeiter), mit Ausnahme der Lehrlinge und Gehilfen in Handelsgeschäften sind verpflichtet, bis zum Ende des Schuljahres inner­halb dessen sic das 17. Lebensjahr vallcndcu, die Hierselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungs­schule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte teilzunehmen.

Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage uns Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat, und wird in dem Organ für die öfsent lichen Bekanntmachungen des Magist­rats zur öffentlichen Kenntnis ge bracht.

8 2. Befreit von dieser Verpflich­tung sind nur solche gewerbliche Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren An­eignung das Lehrziel der Anstalt bildet.

Von der Zulassung zur obli­gatorischen Fortbildungsschule können nach dem Ermessen des Schul­vorstandes solche Schulpflichtige aus­geschlossen werben, die nach ihrer Vorbildung oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Aufnahme ungeeignet sind.

8 3. Gewerbliche Arbeiter, welche- das fortbildungsschulpflichiige Alter überschritten haben oder in dem Gemeindebczirk nicht wohnen, aber beschäftigt werden, können, wenn der Platz ausreicht, aus ihren Wunsch zur Teilnahme am Unterricht zugc- tassen werden. Der Schulvorstand (Kuratorium) bestimmt über die Zu­lassung solcher Schüler.

8 4. Zur Sicherung des regel­mäßigen Besuches der Fortbildungs­schule durch, die-dazu Verpflichteten, sowie zur Sickerung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmungen er­lassen:

1. Die zum Besuche der Fort­bildungsschule verpflichteten gewerb­lichen Arbeiter müssen sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden nnd dürfen sie ahne eine nach dem Ermessen der Schulleitung ausreichende Entschul-

digung nicht ganz oder zum Teil versäum-en.

2. Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in den Unterricht mitbrrngen.

8. Si-e haben die Bestimmungen des für die Fortbildungsschule er­lassenen Schulveglements zu befolgen.

4. Sie müssen in die Schule sauber ^waschen und in rdinlicher Kleidung ommen.

5. Sie dürfen den Unterricht nicht

durch ungebührliches Betragen stören und die Schulutcnsilien und Lehr­mittel nicht verderben oder üc- ichädigen. m

6. Sie haben sich aus dem Wege zur Schule und von der Schule jedes Unfuges und Lärmens zu enthalten.

Zuwiderhandlungen werden nach 8 180 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, fofern nicht nach gesetzlichen Be- , tmmungen eine höhere Strafe ver­wirkt ist.

8 5. Eltern und Vormünder dürfen

ortbilduings- ohne oder

ihre zum Besuche schule verpflichteten Sohne Mündel nicht davon abhalten.. Sie haben ihnen vielmehr die dazu er­forderliche Zeit zu gewähren.

8 6. Die Gewerbe - Unternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten, nach vorstehenden Bestimmungen (8 1) schulpflichtigen, gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nach­dem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt i-n die Fortbildungsschule bei dem Magistrat auzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, bei dem Magistrat wieder ab-zu- m-eld-en. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig uMd soweit er­forderlich, gereinigt und umg-ekleidet im Unterricht erscheinen können.

8 7. Die Gewerbe - Unternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unter­richts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungs­schule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu bean­tragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann.

8 8. Eltern und Vormünder, die dein 8 5 entg-egenhandeln, und Arbeit­geber, welche die im 8 6 vorge- schriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäf­tigten schulpflichtigen Lehrlinge, Ge­sellen, Gehilfen nnd Fabrikarbeiter ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu versäum-en, oder ihnen die im 8 1 vorgeschriebene Bescheinigung daun nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheits­halber die Schule versäumt bat, werden nach 8 150 Nr. 4 der Ge­werbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 387) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unvermögeusfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

. . 28. Januar 1897.

Wiesbaden, den ^ F^rnar 1807)

Der Magistrat.

Bestätigt durch die Beschlüsse des Bezirks-Ausschusses zu Wiesbaden vom- 8. Februar 1897, J.-Nr. B, A, 358 und vom 6. April 1907 B. A.

Die Aufnahme der neu ein­tretenden Schüler für das Schuljahr 1909 findet am Mittwoch, den 21. April d. I., nachmittags 2 Uhr, im Saale (Koch- u. Kellnerlehrliuge um 4 Uhr, Zimmer 18) der Gewerbe­schule statt und haben an diesem Tage sämtliche Schüler ihr Ent­lassungszeugnis mitzubringen.

Alle An- und Abmeldungen er­folgen in der Gewerbeschule, Wellritz- stratze 34, Zimmer 10.

Wiesbaden, den 6. April 160g. *

_D er Schulv o rstand.

stunden des Rähvereins der Ge- meindepflege, Luisenstraß-e 32. Mittwoch, den 21. April, von 67 Uhr: Orgelkonzert.

Bergkirche.

Hauptgottesdienst 10 Uhr: Pfarrer Grein. (Nach der Predigt Christen- - Abendgotiesdiens

lehre.)

endgotiesdienst 5 Uhr: , v , Diehl. Amtswoche: Taufen u. Trauungen: Pfarrer Eberling.

Beerdigungen: Pfr. Veescnmeyer.

Ringkirchc.

Hauptgottesdienst 10 Uhr: Pfarrer Hofmann. Abenogottesdienst 5 Uhr:

Bekanntmachung.

Der Fruchtmarkt beginnt während der Sommermonate (April bis ein­schließlich September)- um 9 Uhr vormittags. *

Wiesbaden, den 20. März 1909.

Stabt. Akziseamt.

Goangrlische Kirche.

Sonntag, 18. April (Quasimod.).

Marktkirche.

Hauptgottesdienst 10 Uhr: Pfarrer Christian (Einführung der Gemeinde­schwestern, der Markt- und Luther- gem-elndc.) Ab endgotiesdienst 5 Uhr: Pfarrer Ziemendorsf.

Amtswoche: Dekan Bickel. Mon­tag, 19. April, nachm. 4 Uhr: Armcu- sitzung, Luisenstr. 82. Dienstag, 20, April, nachm. 4,30 Uhr: Arbeits­

Pfarrer Christian u. Merz. (Ein­führung der DiakorMen.) Amts- woche: Taufen und Trauungen: Pfr. Lic. Schlosser. Beerdigungen: Pfr. Merz.

Lutherkirchen-Gemeindc. Sämtliche Amtshandlungen des 2. (westliche) Sprengel umfaßt die Straßen von der Oranienstraße (un­geraden Nummern) und Wioland-

1. (östlichen) Sprengels: Pfr. Lieber, Wiclandstraße 21, 1. (Der 1. (öst­liche) Sprengel umfaßt die Straßen von der Oranienstraße (gerade Nummern) u. Wielandstraße (gerade Nummern) nach dem Bahnhof zu.)

Sämtliche Amtshandlungen deS

2. (westlichen) Sprengels: Pfr. Hof­mann» Moritzstraße 23, 2. (Der

sträße (ungerade Nummern) bis zur Gernariungsgrenze.)

Mittwoch, nachm, von 3 Uhr ab: Arbeitsstunden des Frauen-DereinZ der Äuth-erkirchengemeinde in der Gutonbergschule, Zimmer Nr. 16.

Kapelle des Diakoniflen-Mutterhauses Paulinenstistung.

Die Gottesdienste fallen aus, ivegen Beteiligung der Haus-Gc- meinde an dev Einführung der Schwestern i-n der Markt- und Ning- kirchew-G-emeinde. - Dienstag, nach­mittags 3.30 Uhr: Nähverein.

Evangel. Vereinshaus, Platterstr. 2. Sonntag, den 18. April, vorm.

11.30 Uhr: Sonntagsschnle. Nachm.

4.30 Uhr: Sonntags-Verein, (Ver­

sammlung für junge Mädchen). Abends 8 Uhr: Familien-Abend des Cv. Männer- und Jün-gl-ingsvereins. Mittwoch, 21. April: Missions­konferenz. Tagesordnung: Vorm.

10.30 Uhr: Andacht. Pfarrer Grein; Vortrag von Pros. Dr. Schöll - Fried­berg. Nachm. 4 Uhr: Vortrag von Missionssekretär Prr. Würz - Basel. Abends 8.15 Uhr: Missionsversamm­lung. Ansprachen von MissionS- fekretär Würz u. Missionar Spaich. Jedermann ist herzlich eingeladen.

Evgl. Männer- u. Jünglingsverein.

(Familienabend) im großen- Saal. Musik- u. Gesangvorträge, Deklam«- torium, Turnvorsührungen, An­sprachen. Jedermann ist herzlich ein- geladen. Montag, abends 8 Uhr: Stenographie; 9 Uhr: Männerchor- probe. Dienstag, abends 8.46 Uhr: Englisch. Mittwoch, abends 9 Uhr: Bibelbesprechun-a. Donnerstag, abends 8.80 Uhr: Bibelstnnde der

Jugendabteilung. Freitag, abends 8 Uhr: Stenographie; 9 Uhr:

Posaunenchorprobe. Samstag, abends 8.45 Uhr: Gebetsstunde.

Christi. Verein j. Männer (E. V.),

Dotzheimerstraße 20, Hth. 1. Sonntag, 87 Uhr: Versammlung

der Jugendabteilung. Abends 8 Uhr: Jugendfest. Montag, abends 8.30 Gcsangstunde; Trmnmler- u. Pfeifer

chor.i Dienstag, abends 8.45 Uhr: Bibelstunde. Mittwoch, abends

8.30 Uhr: Gemeinschäftsstunde;

Zitherstunde. Donnerstag, abds.

8.30 Uhr: Bibelstnnde der Jugcnd- abteilnn-g; 9 Uhr: Posauncnchor. Freitag, abends 8.30 Uhr: Turnen (Blücherschule). Samstag, abends

8.30 Ubr: Stenographie; 9 Uhr:

Gebetsstunde. Jeder junge Mann ist herzlich willkommen.

Cvangel.-kirchl. Blaukreuz-Vercin,

Wellritzstraße 11, Hth. P.

Sonntag, abends 8.30 Uhr: Ver­sammlung. Mittwoch, abends

8.30 Uhr: Bi beide spr e-chsrund c.

Samstag, abends 8.30 Uhr: G-esang- und Gebetsstunde. Jedermann ist herzlich willkommen.

Im Gemeindehaus

Steingasis 9 finden statt:

Jeden Sonntag, nachmittags von 4,80 bis 7 Uhr: Jungsrauen-Verein der Bergkirchengemeinoe. Jeden Mittwoch, abends 8 Uhr: Missians- Jungfrauen-Verein: Jeden Mitt­woch Ui Samstag, abends 8.80 Uhr: Probe des Evangel. Kirchengesang- Vereins.

Im Gemrindesaal

An der Ringkirche 3 finden statt:

Sonntag, 11.80 bis 12.80 Uhr: Kiudergottesdienst. Nachm. 4.30 bis 7 Uhr: Zusammenkunft junger

Mädchen (Sonntags - Verein). Mittwoch, nachm, von 3 Uhr ab: Arbeitsstunden des Frauen-Vereins der Ringkirchengemeinde. Abends

8.30 Uhr: Probe des Ringkircheu- Chors.

KatstsUschr Kirche.

Weißer Sonntag. 18. April.

Die Kollekte im Hochamt beider Kirchen ist für bedürftige Erst- kommunikanten der Diaspora be­stimmt. ^

Pfarrkirche zum heil. Vonifatius.

Heil. Messen 5.30, 6,30, 7, 10.30 n. 1 11.30 Uhr. Feierliches Hochamt mit

Predigt, Feier der ersten heil. Koni» munion mit Ted-eum 8 Uhr. Wahrend desselben bleiben sämtliche von den Erstkommunikanten nicht besetzten Bänke für die Eltern oder Ange­hörige reserviert, jedoch nur bis zuin Beginn des Gottesdienstes. Federn Erstromnrunikanten werden 2 Kauten für diese Plätze zur Abgabe an seine Eltern eingehändigt; ohne Karte Ivird Niemand in die Bänke zuge- laffen. Nachm. 3 Uhr: Sakramen- talische Andacht mit Umgang (350). An den Wochentagen sind die hl. Messen um 6, 6.30, 7.15 u. 9.15 Uhr. 7.15 Uhr ist die Schulmesse, nnd zwar: Montag nnd Donnerstag für die Bleichstraßeschule, Dienstag und Freitag für die Blücher- und Guten- bergschule, sowie die Schule an der Lorcherstrahe, Mittwoch und Sams­tag für die Mittelschulen an der Rhein- und Luisenstraße, sowie die höheren Lehranstalten. Montag, 7.15 Uhr, ist eine Dankmesse mit Ansprache an die Erstkommunikau-ten. Nach derselben wird ihnen ein Korn, munionandenken- ausgehändigt. Bcichtgelcgenheit: Sfm Sonntag­

morgen von 5.307.30 Uhr, Sams­tag nachm, von 47 und nach 8 Uhr.

Maria-Hilf-Kirche.

Gelegenheit zur Beichte 5.30. Früh­messe 6, zweite hl. Messe 6.45, Kinder» gottesdie-nst (hl. Messe) 7.30, Ab­holung der Erstkominunikanten zur - Kirche 8.16 Uhr; Erneuerung der Taufgelübde, feierliches Hochamt mit

t redigt und Feier der ersten hl.

ommunion, Te Deum 8.80 Uhr. Nachm. 2.80 Uhr: Feierliche sakra»

mentalische Andacht mi: Umgang

mit dem Allerheiligsten.(355). An den Wochentagen sind die bl. Messen um 6.30, 7.15 und 9.15 Uhr. 7.15 Uhr sind Schülmessen und zwar: Montag und Donnerstag für die Lehrstraßeschule, Dienstag und Frei, tag für die Castellstraßcichnle, Mitt­woch und Samstag für die Ricder- berg- und Stiftstraßeschule und die Institute. Montag ist anstatt der heit. Messe nm 7.15 Uhr ein Dank­amt für die Erstkomm uni kanten mu 8 Uhr. Mittwoch fällt die erste heil. Messe ans. Gelegenheit zur Beichte ist Freitag, nachm. 67 Uhr, Sams­tag von 47 und nach S Uhr. -. Samstag, nachm. 4 Uhr: Salve.. Waisenhauskapelle, Plaiwrstraße 5. Donnerstag, früh 6.30 Uhr: Heil

Messe.

Gaben für bedürftige Erstko-m- munikanten werden in den beiden Pfarrhäusern dankbar cntgegenge- nommen. -

AiLkatholischr Kir-chr,

Schwalbacherstraße.

Sonntag, den 18. April, borrr^ und Erstkonv. irchenchor wirkt mit. W. Krimmel, Pfarrer.

Evangel.-lutherischer Gottesdienst -

Adelheidstraße 23.

Sonntag, den 18. April (Quast» modogenitt), vormittags 9.R0 Uhr- PredigtgottcSdienst. Pfr. Müller.

Evangelisch-lutherische Gemeinde

(Der evang.-Iuth. Kirche in Preußen zugehörig.) Rheinstraße 54.

Sonntag, den 18. April (Oueist, modogeniti), vormittags 10 Uhr- Gottcsdienst.

Ev.-Luther. Treieinigkeits-Gemeind» u. A. C.

In der Krypta der altkathol. Kirche Eingang Schwalbacherstraße. '

Sonntag, den 18. April (Quasi- modogcnitl), vormittags 10 Uhx. Lesegottesd-ienst.

Methodistcn-Gemeinde,

Friedrichstraßc 36, Hinterhaus.

Sonntag, den 18. April, vorm 9.45 Uhr: Predigt. Vorm. 11 Uhr: SvnntagSschul-e. Nachm. 4 Uhrl ' wein. , Abends 8 Uhrl Dienstag, abends 8.80 Uhr: BibeUtunde. Dienstag

abends 8.30 Uhr: Singstunde. ' Prediger Eiscle.

Zionskapelle

(Baptistengemeinde), Adlcrstraße

Sonntag, den 18. April, vorm

9.30 Uhr: Predigt. Vorm. 11 Uhr-' Sonntagsschule. Nachm. 4 Uhr- Predigt. Mittwoch, abends 8 . 3 n Uhr: Gebctsandacht.

Evangelischer Dienstboten-Berein.

Sonntag, nachm, von 47 Uhr- Bersammlung in der Turnhalle dep Schule au der Bleichstraße.

Rrrsstschrr Goltesdirnst.

Samstag, abends 6 Uhr: Abens, gottesdienst. L-onntag, vormitta«« 11 Uhr: Heil. Messe. Kl. Kapelli?

Anglo » American ChnrcH of 8t. AugTastine ©f Canterimjry

April 18. I. Sunday after Eaetet* 8.80 Holy Eucharist. 11 IMattina an,s Sermon. 12 Holy Euchar-'t. 6 Even- song.

April 2i. Wednesday. 11 Mattin s and Lvtany. 11.30 Holy Eucharist.

April 23. Eriday. 11 Mattins a n< j Litany. 3.30 Bible Leeture.

F. E. Freese M. A.. CEaplain,

Kniser-Friodrich-Sing 11.

Jinerican CSaurcia.

Town Hall (Rathaus) Room No.

Divine Service is held every Sunday aftemoon from 5 to 6 ocioek, condu c . ted hy Kev. J. Max intoeh Eekard pf thc Amfecan Church Frankfort o/if All are cordially welcome,

10 Uhr: Hochamt ur

munionfeier. Der Kirci

zzungfraucnverein. Predigt, y

Druil mit Berlar drr L. Schellenbcra'schcn Hof-Buchdruckcrei ln WieSbatrn.