Seite 2. 17. April 1909.
Amtliche A«?eige»r Ses WiesdaSeirev T«gblatr»..
11. Jahrgang. Nr. 27.
^ Ortsstatut
Wr die obligatorische kaufmännische \ Forlbikdu-ngsschule in Wiesbaden.
V Auf Grund der 88 120. 142 und 550 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der NBanntmachung vom 26. Juki 1600 (R.-Ä.-Bl. <S. 871 ff.) wird nach Anhörung beteiligter Handeltreibender und Angestellter mit Zustimmung der Etadtverardneten-Versammlung Nachstehendes festgesetzt:
§ 1. Alle im Bezirk der Stadt Wiesbaden sich regelmäßig auf- heltendeu Angestellte beiderlei Ge- :chlechi.S in Wiesbadener Handelsgeschäften, die das 18. Levensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die Hierselbst errichtete öffentliche kaufmännische Fart- bikduugsschule an den festgesetzten Tagen nnd Stunden zu besuchen und an dem Unterricht teilzunehmen.
Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird rn dem Organ für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats Sur öffentlichen Kenntnis gebracht.
8 2. Dauernd befreit von dieser WsrpAichiung sind solche Angestellte, Milche dem Schulvorstand den Nachweis führen, daß sie in allen Lehrfächern der kaufmännischen Fort. luEungsschul-e diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren An
eignung das Lehrziel der Anstalt bildet. Diejenigen, welche nur in einzelnen Lehrfächern diese Reise Nachweisen, können von dem Unter» xicR in diesen befreit werden,
! § 8. Angestellte, die über 18 Fahre -erlt tznd, oder im Bezirk der Stadt -Wiesbaden wohnen, ohne darin ihre Beschäftigung zu haben, können, wenn der Platz ausreicht, auf ihr Ansuchen von dem Schulvorstande zur Teilnahme am Unterricht zugelassen werden.
4. Für jede zum Besuche der ule verpflichtete, in einem Handelsgeschäfte angestellte Person ist der sie beschäftigende Handel- iveibende, sofern er im Bezirk der Sfodt Wiesbaden wohnt oder sein Gewerbe betreibt, verpflichtet, unbeschadet seines Ersatzanspruches an die Eitern oder den Vormund des Schülers (der Schülerin) einen Beitrag zu den Kosten der Unterhaltung der Schule von halbjährlich 20 oder 10 Mark im voraus an die Kasse der kaufmännischen Fortbildungsschule zu leisten, je nachdem der Schüler (die Schülerin) an dem fremdsprachlichen UsE-A-richt teilnimmt oder nicht. Frei- wWig die Schule Besuchende haben denselben Beitrag als Schulgeld zu
t ahlen. Bei uachgewiesencr Be- ünstiakcit des Zahlungspflichtigen Handeltreibenden, des freiwilligen Schülers (der Schülerin) und deren Eltern form das Schulgeld auf Anstrag vorn Schulvorstande ermäßigt oder erlassen werden. Endigt das ArbeitSverhältnis innerhalb vier Wochen, so wird kein Schulgeld erhoben.
§ 5. Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Fortbildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in Der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler (Schülerinnen) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten, owie die freiwilligen Schüler Schülerinnen) müssen den Anforderungen des Schulvorstandes Folg« leisten, insbesondere sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfindcn und dürfen dieselben ohne Erlaubnis des Schulvorstandes oder eine nach dessen Ermessen genügende Entschuldigung weder ganz noch zum Teil versäumen.
2. Sie müssen die iür die Stunden vorgeschrievenen Lehrmittel_ in ordentlich gehaltenem Zustand in den Unterricht mitbringen.
8. Sic haben ihren Lehrern und Lehrerinnen stets mit der schuldigen Achtung und Ehrerbietung zu be
gcgnerg
4. Sie dürfen den Unterricht nicht Durch ungebührliches Betragen stören, noch die Schulgeräte und Lehrmittel verderben oder beschädigen.
5. Sie haben sich auf dem Wege zur und von der Schule gesittet zu benehmen und jedes Unfugs und Lärmen? zu enthalten.
6. Sie haben die Bestimmungen Der für die kaufmännische Fortbildungsschule zu erlassenden Schulordnung zu befolgen.
Zuwiderhandlungen werden nach tz 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in Der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1600 (R.-G.-M. S. 871 jff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark, sm Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 6. Eltern und Vormünder
dürfen ihre zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Söhne und Töchter oder Mündel nicht davon abhalten, müssen Urnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit gewähren.
8 7. Die Handeltreibenden haben die von ihnen beschäftigten, nach vorstehenden Bestimmungen schulpslich tigen Angestellten spätestens am '6. Tage nach deren Annahme zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat auzumelden und spätestens am 8. Tage nach Beendi gung des Arbeitsverhältnisses
bei dem Magistrat wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten o zeitig von der Arbeit zu entlassen, >aß diese rechtzeitig und, soweit er- -orderlich, umgekleidet im Unterricht erscheinen können.
8 8. Die Handeltreibenden haben den von ihnen beschäftigten Ange- tellten, die durch Krankheit am Be- üche des Unterrichts gehindert waren, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß Angestellte aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werden, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig „vorher zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung DeS Schulvorstandes einholen kann.
8 0. Eltern und Vormünder, die dein 8 6 entgegen handeln, und Handeltreibende, welche die im 8 1 vorgeschriebenen An- nnd Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Angestellten veranlassen, den Unterricht ohne Erlaubnis ganz oder zum Teil zu versäumen, oder ihnen die im 8 8 vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn die Schulpflichtigen krankheitshalber die Schule versäumt haben, werden nach 8 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-BI. S. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Hast bis zu drepTagen bestraft.
Wiesbaden, den 11. Dezember 1601. Der Magistrat, v. JbcA.
Bestätigt durch Beschluß des Bezirks-Ausschusses vom 6, Februar 1902, J.-Rr. B. A. 5,8.
am Dienstag, den
vor-
Die Prüfung der neu eintrctend-en männlichen Schulpflichtigen findet am Dienstag, den 20. April, vormittags 8 Uhr, in der Gewerbeschule, Wellritzstraße 34, Zimmer Nr. 31, statt: die Prüfung der neu eintretenden weiblichen Schulpflichtigen am Mittwoch, den 21. April, vormittags 8 Uhr, in der Geiucrbeschule, Wellritzstr-aßc 34, Zimmer Nr. 31.
Alle Prüflinge haben ihr letztes Schulzeugnis mitzubringen.
Alle An- und Abmeldungen erfolgen in der Gewerbeschule, Wellritzstraße 34, Zimmer Nr. 10. *
Wiesbaden, den 6. April 1609.
_ _Der Schulvorstand.
Ortsstatut,
betreffend die gewerbliche Fortbildungsschule in Wiesbaden.
Auf Grund der 88 120. 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1861 (Rcichsgesetzblatt Seite 261 und folgende), wird nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten - Versammlung für den Gemeindebczirk der Stadt Wie baden Nachstehendes festgesetzt:
8 1. Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig aufhaltenden gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter), mit Ausnahme der Lehrlinge und Gehilfen in Handelsgeschäften sind verpflichtet, bis zum Ende des Schuljahres innerhalb dessen sic das 17. Lebensjahr vallcndcu, die Hierselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte teilzunehmen.
Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage uns Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat, und wird in dem Organ für die öfsent lichen Bekanntmachungen des Magistrats zur öffentlichen Kenntnis ge bracht.
8 2. Befreit von dieser Verpflichtung sind nur solche gewerbliche Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet.
Von der Zulassung zur obligatorischen Fortbildungsschule können nach dem Ermessen des Schulvorstandes solche Schulpflichtige ausgeschlossen werben, die nach ihrer Vorbildung oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Aufnahme ungeeignet sind.
8 3. Gewerbliche Arbeiter, welche- das fortbildungsschulpflichiige Alter überschritten haben oder in dem Gemeindebczirk nicht wohnen, aber beschäftigt werden, können, wenn der Platz ausreicht, aus ihren Wunsch zur Teilnahme am Unterricht zugc- tassen werden. Der Schulvorstand (Kuratorium) bestimmt über die Zulassung solcher Schüler.
8 4. Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Fortbildungsschule durch, die-dazu Verpflichteten, sowie zur Sickerung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmungen erlassen:
1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten gewerblichen Arbeiter müssen sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden nnd dürfen sie ahne eine nach dem Ermessen der Schulleitung ausreichende Entschul-
digung nicht ganz oder zum Teil versäum-en.
2. Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in den Unterricht mitbrrngen.
8. Si-e haben die Bestimmungen des für die Fortbildungsschule erlassenen Schulveglements zu befolgen.
4. Sie müssen in die Schule sauber ^waschen und in rdinlicher Kleidung ommen.
5. Sie dürfen den Unterricht nicht
durch ungebührliches Betragen stören und die Schulutcnsilien und Lehrmittel nicht verderben oder üc- ichädigen. m
6. Sie haben sich aus dem Wege zur Schule und von der Schule jedes Unfuges und Lärmens zu enthalten.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 180 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, fofern nicht nach gesetzlichen Be- , tmmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 5. Eltern und Vormünder dürfen
ortbilduings- ohne oder
ihre zum Besuche schule verpflichteten Sohne Mündel nicht davon abhalten.. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.
8 6. Die Gewerbe - Unternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten, nach vorstehenden Bestimmungen (8 1) schulpflichtigen, gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt i-n die Fortbildungsschule bei dem Magistrat auzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, bei dem Magistrat wieder ab-zu- m-eld-en. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig uMd soweit erforderlich, gereinigt und umg-ekleidet im Unterricht erscheinen können.
8 7. Die Gewerbe - Unternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann.
8 8. Eltern und Vormünder, die dein 8 5 entg-egenhandeln, und Arbeitgeber, welche die im 8 6 vorge- schriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Lehrlinge, Gesellen, Gehilfen nnd Fabrikarbeiter ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu versäum-en, oder ihnen die im 8 1 vorgeschriebene Bescheinigung daun nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule versäumt bat, werden nach 8 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 387) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unvermögeusfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
. . 28. Januar 1897.
Wiesbaden, den ^ F^rnar 1807)
Der Magistrat.
Bestätigt durch die Beschlüsse des Bezirks-Ausschusses zu Wiesbaden vom- 8. Februar 1897, J.-Nr. B, A, 358 und vom 6. April 1907 — B. A.
Die Aufnahme der neu eintretenden Schüler für das Schuljahr 1909 findet am Mittwoch, den 21. April d. I., nachmittags 2 Uhr, im Saale (Koch- u. Kellnerlehrliuge um 4 Uhr, Zimmer 18) der Gewerbeschule statt und haben an diesem Tage sämtliche Schüler ihr Entlassungszeugnis mitzubringen.
Alle An- und Abmeldungen erfolgen in der Gewerbeschule, Wellritz- stratze 34, Zimmer 10.
Wiesbaden, den 6. April 160g. *
_D er Schulv o rstand.
stunden des Rähvereins der Ge- meindepflege, Luisenstraß-e 32. — Mittwoch, den 21. April, von 6—7 Uhr: Orgelkonzert.
Bergkirche.
Hauptgottesdienst 10 Uhr: Pfarrer Grein. (Nach der Predigt Christen- - Abendgotiesdiens
lehre.)
endgotiesdienst 5 Uhr: , v ,„ Diehl. — Amtswoche: Taufen u. Trauungen: Pfarrer Eberling.
Beerdigungen: Pfr. Veescnmeyer.
Ringkirchc.
Hauptgottesdienst 10 Uhr: Pfarrer Hofmann. — Abenogottesdienst 5 Uhr:
Bekanntmachung.
Der Fruchtmarkt beginnt während der Sommermonate (April bis einschließlich September)- um 9 Uhr vormittags. *
Wiesbaden, den 20. März 1909.
Stabt. Akziseamt.
Goangrlische Kirche.
Sonntag, 18. April (Quasimod.).
Marktkirche.
Hauptgottesdienst 10 Uhr: Pfarrer Christian (Einführung der Gemeindeschwestern, der Markt- und Luther- gem-elndc.) — Ab endgotiesdienst 5 Uhr: Pfarrer Ziemendorsf. —
Amtswoche: Dekan Bickel. — Montag, 19. April, nachm. 4 Uhr: Armcu- sitzung, Luisenstr. 82. — Dienstag, 20, April, nachm. 4,30 Uhr: Arbeits
Pfarrer Christian u. Merz. (Einführung der DiakorMen.) — Amts- woche: Taufen und Trauungen: Pfr. Lic. Schlosser. Beerdigungen: Pfr. Merz.
Lutherkirchen-Gemeindc. Sämtliche Amtshandlungen des 2. (westliche) Sprengel umfaßt die Straßen von der Oranienstraße (ungeraden Nummern) und Wioland-
1. (östlichen) Sprengels: Pfr. Lieber, Wiclandstraße 21, 1. (Der 1. (östliche) Sprengel umfaßt die Straßen von der Oranienstraße (gerade Nummern) u. Wielandstraße (gerade Nummern) nach dem Bahnhof zu.)
Sämtliche Amtshandlungen deS
2. (westlichen) Sprengels: Pfr. Hofmann» Moritzstraße 23, 2. (Der
sträße (ungerade Nummern) bis zur Gernariungsgrenze.)
Mittwoch, nachm, von 3 Uhr ab: Arbeitsstunden des Frauen-DereinZ der Äuth-erkirchengemeinde in der Gutonbergschule, Zimmer Nr. 16.
Kapelle des Diakoniflen-Mutterhauses Paulinenstistung.
Die Gottesdienste fallen aus, ivegen Beteiligung der Haus-Gc- meinde an dev Einführung der Schwestern i-n der Markt- und Ning- kirchew-G-emeinde. -— Dienstag, nachmittags 3.30 Uhr: Nähverein.
Evangel. Vereinshaus, Platterstr. 2. Sonntag, den 18. April, vorm.
11.30 Uhr: Sonntagsschnle. Nachm.
4.30 Uhr: Sonntags-Verein, (Ver
sammlung für junge Mädchen). Abends 8 Uhr: Familien-Abend des Cv. Männer- und Jün-gl-ingsvereins. —■ Mittwoch, 21. April: Missionskonferenz. Tagesordnung: Vorm.
10.30 Uhr: Andacht. Pfarrer Grein; Vortrag von Pros. Dr. Schöll - Friedberg. Nachm. 4 Uhr: Vortrag von Missionssekretär Prr. Würz - Basel. Abends 8.15 Uhr: Missionsversammlung. Ansprachen von MissionS- fekretär Würz u. Missionar Spaich. Jedermann ist herzlich eingeladen.
Evgl. Männer- u. Jünglingsverein.
(Familienabend) im großen- Saal. Musik- u. Gesangvorträge, Deklam«- torium, Turnvorsührungen, Ansprachen. Jedermann ist herzlich ein- geladen. — Montag, abends 8 Uhr: Stenographie; 9 Uhr: Männerchor- probe. — Dienstag, abends 8.46 Uhr: Englisch. — Mittwoch, abends 9 Uhr: Bibelbesprechun-a. — Donnerstag, abends 8.80 Uhr: Bibelstnnde der
Jugendabteilung. — Freitag, abends 8 Uhr: Stenographie; 9 Uhr:
Posaunenchorprobe. — Samstag, abends 8.45 Uhr: Gebetsstunde.
Christi. Verein j. Männer (E. V.),
Dotzheimerstraße 20, Hth. 1. Sonntag, 8—7 Uhr: Versammlung
der Jugendabteilung. Abends 8 Uhr: Jugendfest. — Montag, abends 8.30 Gcsangstunde; Trmnmler- u. Pfeifer
chor. —i Dienstag, abends 8.45 Uhr: Bibelstunde. — Mittwoch, abends
8.30 Uhr: Gemeinschäftsstunde;
Zitherstunde. — Donnerstag, abds.
8.30 Uhr: Bibelstnnde der Jugcnd- abteilnn-g; 9 Uhr: Posauncnchor. — Freitag, abends 8.30 Uhr: Turnen (Blücherschule). — Samstag, abends
8.30 Ubr: Stenographie; 9 Uhr:
Gebetsstunde. — Jeder junge Mann ist herzlich willkommen.
Cvangel.-kirchl. Blaukreuz-Vercin,
Wellritzstraße 11, Hth. P.
Sonntag, abends 8.30 Uhr: Versammlung. — Mittwoch, abends
8.30 Uhr: Bi beide spr e-chsrund c. —
Samstag, abends 8.30 Uhr: G-esang- und Gebetsstunde. — Jedermann ist herzlich willkommen.
Im Gemeindehaus
Steingasis 9 finden statt:
Jeden Sonntag, nachmittags von 4,80 bis 7 Uhr: Jungsrauen-Verein der Bergkirchengemeinoe. — Jeden Mittwoch, abends 8 Uhr: Missians- Jungfrauen-Verein: — Jeden Mittwoch Ui Samstag, abends 8.80 Uhr: Probe des Evangel. Kirchengesang- Vereins.
Im Gemrindesaal
An der Ringkirche 3 finden statt:
Sonntag, 11.80 bis 12.80 Uhr: Kiudergottesdienst. Nachm. 4.30 bis 7 Uhr: Zusammenkunft junger
Mädchen (Sonntags - Verein). — Mittwoch, nachm, von 3 Uhr ab: Arbeitsstunden des Frauen-Vereins der Ringkirchengemeinde. Abends
8.30 Uhr: Probe des Ringkircheu- Chors.
KatstsUschr Kirche.
Weißer Sonntag. — 18. April.
Die Kollekte im Hochamt beider Kirchen ist für bedürftige Erst- kommunikanten der Diaspora bestimmt. ^
Pfarrkirche zum heil. Vonifatius.
Heil. Messen 5.30, 6,30, 7, 10.30 n. 1 11.30 Uhr. Feierliches Hochamt mit
Predigt, Feier der ersten heil. Koni» munion mit Ted-eum 8 Uhr. Wahrend desselben bleiben sämtliche von den Erstkommunikanten nicht besetzten Bänke für die Eltern oder Angehörige reserviert, jedoch nur bis zuin Beginn des Gottesdienstes. Federn Erstromnrunikanten werden 2 Kauten für diese Plätze zur Abgabe an seine Eltern eingehändigt; ohne Karte Ivird Niemand in die Bänke zuge- laffen. — Nachm. 3 Uhr: Sakramen- talische Andacht mit Umgang (350). — An den Wochentagen sind die hl. Messen um 6, 6.30, 7.15 u. 9.15 Uhr. 7.15 Uhr ist die Schulmesse, nnd zwar: Montag nnd Donnerstag für die Bleichstraßeschule, Dienstag und Freitag für die Blücher- und Guten- bergschule, sowie die Schule an der Lorcherstrahe, Mittwoch und Samstag für die Mittelschulen an der Rhein- und Luisenstraße, sowie die höheren Lehranstalten. — Montag, 7.15 Uhr, ist eine Dankmesse mit Ansprache an die Erstkommunikau-ten. Nach derselben wird ihnen ein Korn, munionandenken- ausgehändigt. — Bcichtgelcgenheit: Sfm Sonntag
morgen von 5.30—7.30 Uhr, Samstag nachm, von 4—7 und nach 8 Uhr.
Maria-Hilf-Kirche.
Gelegenheit zur Beichte 5.30. Frühmesse 6, zweite hl. Messe 6.45, Kinder» gottesdie-nst (hl. Messe) 7.30, Abholung der Erstkominunikanten zur - Kirche 8.16 Uhr; Erneuerung der Taufgelübde, feierliches Hochamt mit
t redigt und Feier der ersten hl.
ommunion, Te Deum 8.80 Uhr. — Nachm. 2.80 Uhr: Feierliche sakra»
mentalische Andacht mi: Umgang
mit dem Allerheiligsten.(355). — An den Wochentagen sind die bl. Messen um 6.30, 7.15 und 9.15 Uhr. 7.15 Uhr sind Schülmessen und zwar: Montag und Donnerstag für die Lehrstraßeschule, Dienstag und Frei, tag für die Castellstraßcichnle, Mittwoch und Samstag für die Ricder- berg- und Stiftstraßeschule und die Institute. — Montag ist anstatt der heit. Messe nm 7.15 Uhr ein Dankamt für die Erstkomm uni kanten mu 8 Uhr. Mittwoch fällt die erste heil. Messe ans. Gelegenheit zur Beichte ist Freitag, nachm. 6—7 Uhr, Samstag von 4—7 und nach S Uhr. -—. Samstag, nachm. 4 Uhr: Salve. ■—. Waisenhauskapelle, Plaiwrstraße 5. Donnerstag, früh 6.30 Uhr: Heil
Messe.
Gaben für bedürftige Erstko-m- munikanten werden in den beiden Pfarrhäusern dankbar cntgegenge- nommen. -
AiLkatholischr Kir-chr,
Schwalbacherstraße.
Sonntag, den 18. April, borrr^ und Erstkonv. irchenchor wirkt mit. W. Krimmel, Pfarrer.
Evangel.-lutherischer Gottesdienst -
Adelheidstraße 23.
Sonntag, den 18. April (Quast» modogenitt), vormittags 9.R0 Uhr- PredigtgottcSdienst. Pfr. Müller.
Evangelisch-lutherische Gemeinde
(Der evang.-Iuth. Kirche in Preußen zugehörig.) Rheinstraße 54.
Sonntag, den 18. April (Oueist, modogeniti), vormittags 10 Uhr- Gottcsdienst.
Ev.-Luther. Treieinigkeits-Gemeind» u. A. C.
In der Krypta der altkathol. Kirche Eingang Schwalbacherstraße. '
Sonntag, den 18. April (Quasi- modogcnitl), vormittags 10 Uhx. Lesegottesd-ienst.
Methodistcn-Gemeinde,
Friedrichstraßc 36, Hinterhaus.
Sonntag, den 18. April, vorm 9.45 Uhr: Predigt. Vorm. 11 Uhr: SvnntagSschul-e. Nachm. 4 Uhrl ' wein. , Abends 8 Uhrl Dienstag, abends 8.80 Uhr: BibeUtunde. — Dienstag
abends 8.30 Uhr: Singstunde. ' Prediger Eiscle.
Zionskapelle
(Baptistengemeinde), Adlcrstraße
Sonntag, den 18. April, vorm
9.30 Uhr: Predigt. Vorm. 11 Uhr-' Sonntagsschule. Nachm. 4 Uhr- Predigt. — Mittwoch, abends 8 . 3 n Uhr: Gebctsandacht.
Evangelischer Dienstboten-Berein.
Sonntag, nachm, von 4—7 Uhr- Bersammlung in der Turnhalle dep Schule au der Bleichstraße.
Rrrsstschrr Goltesdirnst.
Samstag, abends 6 Uhr: Abens, gottesdienst. — L-onntag, vormitta«« 11 Uhr: Heil. Messe. Kl. Kapelli?
Anglo » American ChnrcH of 8t. AugTastine ©f Canterimjry
April 18. I. Sunday after Eaetet* 8.80 Holy Eucharist. 11 IMattina an,s Sermon. 12 Holy Euchar-'t. 6 Even- song.
April 2i. Wednesday. 11 Mattin s and Lvtany. 11.30 Holy Eucharist.
April 23. Eriday. 11 Mattins a n< j Litany. 3.30 Bible Leeture.
F. E. Freese M. A.. CEaplain,
Kniser-Friodrich-Sing 11.
Jinerican CSaurcia.
Town Hall (Rathaus) Room No.
Divine Service is held every Sunday aftemoon from 5 to 6 o’cioek, condu c . ted hy Kev. J. Max intoeh Eekard pf thc Amfecan Church Frankfort o/if All are cordially welcome,
10 Uhr: Hochamt ur
munionfeier. Der Kirci
zzungfraucnverein. Predigt, y
Druil mit Berlar drr L. Schellenbcra'schcn Hof-Buchdruckcrei ln WieSbatrn.
