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«erlag (Expedition) LS53, Redaktion SS. Druckerei 2266.
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Mittwoch, den 14. April.
1909
Das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung, Regierungsbezirk Wiesbaden, bat gemäß 8 8 des Reichs- gesetzeS, betreffend Abänderung der Unfall - Bersichernngsgesetze vom IO. Juni 1900 für bas Geschäftsjahr l909 die folgenden Herren zu seinen Vertrauensärzten gewählt:
1. Geh. Medizinalrat vr. GlcitS- mann,
L. vr. Brück,
3. vr. Schrank, sämtlich in Wiesbaden,
t Dr. Friedrich Ebenau zu Frankfurt a. M.
Wiesbaden, den 23. März 1909.
Der Regierungspräsident.
Mrd veröffentlicht.
MeSbaden, den 4. April 1909.
Der Magistrat, *
Abteilung für Versicherungssachen.
Bekanntmachung.
Irteressenten werden hierdurch auf die Polizei-Verordnung des Herri Regierungspräsidenten vom 20. April 1904 —< Regierungsamts- bkatt Rr. 17, Pos. 414. Seite 179, beit. . Sicherhertsvorfchri ften für Reinigungsanstalten, in denen Be:r- jSiti oder ähnliche leicht entzündliche Reirimngsmittel verwendet werden und ^ür Betriebe, in denen die in diesin Anstalten verwendeten Reinigungsmittel zu erneuter Verwen- dunr gereinigt werden, aufmerksam gemrctt. *
WiBbaden, den 2. April 1909.
Der Polizeipräsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Wewn Verlegung einer Feldweg- srerze wird der sogenannte Blücher- eldaeg bei seiner Einmündung in »ie Gneisenaustraße für die Dauer der Arbeit gesperrt. *
Wiesbaden. den 10. April 1909.
Der Oberbürgermeister.
Bekanntmachung.
Ei wird hiermit zur öffentlichen Kerutnis gebracht, daß weder die Stastdiener noch sonstige städtische Bedrnstete zur Empfangnahme der zur Itadt- und Steuerkasse zu ent- richtnden Geldbeträge berechtigt sind.
Nrr an die mit der ZwangKvoll- streälNg beauftragten Vollziehungs- veanten kann zur Abwendung der Vfardung rechtgiltige Zahlung erfolgen
MeSbaden, den 6. April 1909.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die Gcwerbesteucrrolle der Stadt Wiesbaden für 1809 liegt vom 19. 4, er vormittags im Rathause, Zim- iner Nr. 3, eine Woche lang zur Cinscht offen. Wir bemerken hierbei, daß nach Art. 403 der Ausführungs-Anweisung II bom 4. November 1895 zum Gewerbesteuer- Gesetz vom 24. 6. 91 nur den Steuerpflichtigen des Veranlagungs- bezirkes, und nach dem Erlaß des Herrn Finanzministers vom 30. 9. 07 II 10969 nur gegen Vorzeigung der Gcwerbestenerzuschrift für 1999 di« Einsicht in die Rolle gestattet ist. Wiesbaden, den 8. April 1909. *
Der Magistrat. Steuervcrwaltung.
Bekanntmachung.
Schulgeld-Erlaß betreffend. Einer kleinen Anzahl bedürftiger, sich durch Fleiß, Fortschritte und gutes Betragen auszeichnender Zöglinge der städtischen höheren Schulen und Mittelschulen kann das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Jüngere Kinder, die noch keine fremde Sprache erlernen, können leinei Berücksichtigung finden. Gesuche um Erlaß oder Ermäßigung des Schulgeldes sind bis zum SO. April d. I. bei den Herren Direktoren und Rektoren der genannten Schulen eiuzureichen. Wiesbaden, den 7. April 1909. *
Die Schulgclb-Erlatz-Kommiffio».
Ortsstatut
für die obligatorische kaufmännische Fortbildungsschule in Wiesbaden.
Auf Grund der 8§ 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 871 ff.) wird nach Anhörung beteiligter Handeltreibender und Angestellter mit Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung Nachstehendes festgesetzt:
§ 1. Alle im Bezirk der Stadt Wiesbaden sich regelmäßig auf- hältenden . Angestellte beiderlei Geschlechts in Wiesbadener Handelsgeschäften, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die Hierselbst errichtete öffentliche kaufmännische Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterricht teilzunehmen.
Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
8 2. Dauernd befreit von dieser Verpflichtung sind solche Angestellte, welche dem Schulvorstand den Nachweis führen, daß sie in allen Lehrfächern der kaufmännischen Fortbildungsschule diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet. Diejenigen, welche nur in einzelnen Lehrfächern diese Reife Nachweisen, können von dem Unterricht in diesen befreit werden.
8 3. Angestellte, die über 18 Jahre alt sind, oder im Bezirk der Stadt Wiesbaden wohnen, ohne darin ihre Beschäftigung zu haben, können, wenn der Platz ausreicht, auf ihr Ansuchen bon dem Schulvorstande zur Teilnahme am Unterricht zugeiaffen werden.
8 4. Für jede zum Besuche der Schule verpflichtete, in einem Handelsgeschäft« angestellte Person ist . der sie beschäftigende Handeltreibende, sofern er tm Bezirk der Stadt Wiesbaden wohnt oder sein Gewerbe betreibt, verpflichtet, unbeschadet seines Ersatzanspruches an die Eltern oder den Vormund des Schülers (der Schülerin) einen Beitrag zu den Kosten der Unterhaltung der Schule von halbjährlich 20 oder 10 Mark im voraus an die Kaffe der kaufmännischen Fortbildungsschule zu leisten, je nachdem der Schüler (die Schülerin) an dem fremdsprachlichen Unterricht teilnimmt oder nicht. Freiwillig die Schule Besuchende haben denselben Beitrag als Schulgeld zu zahlen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des zahlungspflichtigen Handeltreibenden, des freiwilligen Schülers (bet Schülerin) und deren Eltern kann das Schulgeld aus Antrag bom Schulvorstande ermäßigt oder erlassen werden. Endigt das Arbeitsverhältnis innerhalb vier Wochen, so wird kein Schulgeld erhoben.
8 8. Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Fortbildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler (Schülerinnen) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1, . Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten, sowie die freiwilligen Schüler (Schülerinnen) müssen den Anforderungen des Schulvorstandes Folg« leisten, insbesondere sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden und dürfen dieselben ohne Erlaubnis des Schulvorstandes oder eine nach dessen Ermessen genügende Entschuldigung weder ganz noch zum Teil versäumen.
2. Sie müssen btc für die Stunden vorgeschriebe neu Lehrmittel in
ordentlich gehaltenem Zustand in den Unterricht mitbringen.
3. Sie haben ihren Lehrern und Lehrerinnen stets mit der schuldigen Achtung und Ehrerbietung zu begegnen.
4. Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen stören, noch die Schulgeräte und Lehrmittel verderben oder beschädigen.
6. Sie haben sich auf dem Wege zur und von der Schule gesittet zu benehmen und jedes Unfugs und Lürmens zu enthalten.
6. Sie haben die Bestimmungen der für die kaufmännische Fortbildungsschule zu erlassenden Schulordnung zu befolgen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, sofern wicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 6. Eltern und Vormünder
dürfen ihre zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Söhne und Tochter oder Mündel nicht davon äbhalten, müssen ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit gewähren.
8 7. Die Handeltreibenden haben die von ihnen beschäftigten, nach vorstehenden Bestimmungen schulpflichtigen Angestellten spätestens am 6. Tage nach deren Annahme zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältmsses bei dem Magistrat wieder nbzu- melden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß diese rechtzeitig und, soweit erforderlich, umgekleidet im Unterricht erscheinen können.
8 8. Die Handeltreibenden haben den von ihnen beschäftigten Angestellten, die durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert waren, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß Angestellte aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werden, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig vorher zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann.
8 9. Eltern und Vormünder, die dem 8 6 entgegen handeln, und Handeltreibende, welche die im 8 7 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig macken, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Angestellten veranlassen, den Unterricht ohne Erlaubnis ganz oder zum Teil zu versäumen, oder ihnen die im 8 8 vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn die Schulpflichtigen krankheitshalber die Schule versäumt haben, werden nach 8 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli I960 (R.-G.-Bl. S. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Wiesbaden, den 11. Dezember 1901.
Der Magistrat, v. Jbell.
Bestätigt durch Beschluß des Bezirks-Ausschusses vom 6. Februar 1902, J.-Nr. B. A. 53.
Die Prüfung der neu eintretendcn männlichen Schulpflichtigen findet am Dienstag, den 20. April, vormittags 8 Uhr, in der Gewerbeschule, Wellritzstraße 34, Zimmer Nr. 31, statt; die Prüfung der neu cin- tretcnden weiblichen Schulpflichtigen am Mittwoch, den 21. April, vor
mittags 8 Uhr, in der Gewerbeschule, Wellritzstraße 34, Zimmer Nr. 31.
^ Alle Prüflinge haben ihr letztes Schulzeugnis mitzubringen.
Alle An- und Abmeldungen erfolgen in der Gewerbeschule, Wellritzstraße 34, Zimmer Nr. 10. *
Wiesbaden, den 6. April 1908.
Der Schulvorstand. -
Ortsstatut,
betreffend die gewerbliche Fortbildungsschule in Wiesbaden.
Auf Grund der 88 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Faffung üeS Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzblatt Seite 261 und folgende), wird nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten - Versammlung für den Gemeindebezirk der Stadt Wiesbaden Nachstehendes festgesetzt:
8 1. Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig aufhaltenben gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter), mit Ausnahme der Lehrlinge und Gehilfen ' in Handelsgeschäften sind verpflichtet, bis zum Ende des Schuljahres innerhalb dessen sie das 17. Lebensjahr vollenden, die hierselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte teilzunehmen.
Die Festsetzung der Lehrfächer, der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrats und wird in dem Organ für die öffentlichen Bekanntmachungen des Magistrats zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
8 2. Befreit von dieser Verpflichtung sind nur solche gewerbliche Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet.
Von der Zulassung zur öbli. gatorischen Fortbildungsschule können nach dem Ermessen des Schulvorstandes solche Schulpflichtige ausgeschlossen werden, die nach ihrer Vorbildung oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Aufnahme ungeeignet sind.
8 3. Gewerbliche Arbeiter, welche das fortbildungsschulpflichtige Alter überschritten haben oder in dem Gemeindebezirk nicht wohnen, aber beschäftigt werden, können, wenn der Platz ausreicht, auf ihren Wunsch zur Teilnahme am Unterricht zugelassen werden. Der Schulvorstand (Kuratorium) bestimmt über die Zulassung solcher Schüler.
8 4. Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Fortbildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmungen erlassen:
1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten gewerblichen Arbeiter müssen sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einsinden und dürfen sie ohne eine nach dem Ermessen der Schulleitung ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Teil versäumen.
2. Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in den Unterricht mitbriugen.
3. Sie haben die Bestimmungen des für die Fortbildungsschule erlassenen Schulreglements zu befolgen.
4. Sie müssen in die Schule sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung kommen.
5. Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen stören
und die Schulutensilien und Lehr
mittel nicht verderben oder be
schädigen.
6. Sie haben sich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jedes Unfuges und Lärmens zu enthalten.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betressend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder int Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen' eine höhere «träfe verwirkt ist.
8 5. Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Sohne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.
8 6. Die Gewerbe - Unternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten, nach vorstehenden Bestimmungen (8 1) schulpflichtigen, gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie rhn aus der Arbeit entlassen haben, bei dem Magistrat wieder abzu- mclden. Sie haben die zum Bestich« der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig lind soweit er. forderlich, gereinigt und umgeklerdet im Unterricht erscheinen können.
8 7. Die Gewerbe-Unternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert geivcseu ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeoen. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen voin Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann.
8 8. Eltern und Vormünder, die dein 8 5 entgegenhandeln, und Arbeitgeber, welche die im 8 6 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Lehrlinge, Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu versäumen, oder ihnen die im 8 7 vorgeschriebcne Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule Versäumt hat, werden nach 8 150 Nr. 4 der Ge, Werbeordnung in der Fassung des Gesetze?, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung bom 1. Jum 1691 (ReichS-Gefetzolatt Seite, 287) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
° . ar . . 28. Januar 1897.
Wiesbaden, den -
' 21. Februar 1907.
Der Magistrat.
Bestätigt durch die Beschlüsse deS Bezirks-Ausschusses zu Wiesbaden vom 8. Februar 1897, J.-Nr. B, A. 358 und vom 6. April 1907 — B. A, 239
7 07 .—
Die Aufnahme der neu eintretenden Schüler für das Schuljahr 1909 findet am Mittwoch, den 21. April b. I., nachmittags 2 Uhr, im Saale (Koch- u. Kellnerlehrlinge um 4 Uhr, Zimmer 18) dev Gewerbeschule statt und baben an diesem Tage sämtliche Schüler, ihr Eut- l a ss u ngs z e ug n i s m i tz u bri ng cn.
Alle An- und Abmeldungen ■ erfolgen in der Gewerbeschule, Wellritz- straße 84, Zimmer 10.
Wiesbaden, den 6. April 1909. *
Der Schulvorstand.
Mmmts-Medersrchtmr der meteorologischen SesvachtlmglsstMoN ft* Wiesbaden
vom Monat März 1909. (Mitgeteilt von dem Stationsvorstand Ed. Lampe.)
Luftdruck
Lufttemperatur
Nvsolute Feuchtigkeit
«relative Feuchtigkeit
Mittel
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Maximum
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Datum
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Bewölkung
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