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Wiesbaden, Donnerstag. 27. August 1VR8.
SG. Jahrgang»
Morgen - KASgabe.
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McheuLe Erben.
Vvn De. MI'. W. Brandts.
So pflegen wir Erben zu bezeichnen, denen, ohne daß sie auf eine Erbschaft rechnen konnten, wider alles Erwarten eine solche in den Schoß gefallen ist, z. B. von einem weitläufigen Verwandten, mit dem sie in gar keinem Verkehr gestanden, von dessen Existenz sie vielleicht noch nicht einmal etwas gewußt haben. Sie verdanken das Glück einem wohlwollenden Gesetzgeber, der die alten, im Leben längst abgestorbenen verwandtschaftlichen Beziehungen gleichsam wieder aus dem Grabe erweckt und ihnen zu machtvoller Wirksamkeit verhilft. Nachdem unser Bürgerliches Gesetzbuch als Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern und als Erben der fünften Ordnung die Urnrgroßeltern und deren Abkömmlinge berufen hat, sagt es, daß die gesetzlichen Erben der ferneren Ordnungen die entfernteren Verwandten des Erblassers nnd deren Abkömmlinge seien. Eine Grenze der Verwandten stellt es nicht auf, so daß ein Verwandter bis ins hundertste Glied sich als gesetzlicher Erbe melden könnte.
Die gesetzliche Erbfolge beruht ans der Absicht des Gesetzes, sür die zahlreichen Fälle, in denen ein Verstorbener eine Bestimmung über seine Beerbung nicht getroffen hat, eine Regelung zu geben. Das Gesetz vermutet. daß der Verstorbene seine Blutsverwandten und seinen Gatten habe bedenken wollen, und zwar von den ersteren die mit ihm am nächsten verwandten. Der mutmaßliche Wille des Erblassers ist es also, den die gesetzliche Erbfolge zur Geltung bringen will. _ Es ist natürlich unvermeidlich, daß das Gesetz hierbei oft vorbei- chietzt, so z. B., wenn ein kinderloser Onkel oder Tante auch von demjenigen Netten als gesetzlichen Erben mit- dembt wird, den "sie nicht leiden konnten und dem sie deshalb das Haus verboten hatten: oder wenn jemand drei, gleich nahe Verwandte hinterläßt, deren einer Millionär, der andere ein armer, ehrlicher Teufel und
der dritte ein Lump ist. Ihre Gleichstellung als Erben entspricht sicherlich nicht dem Wille:, des Erblassers. Derartige Trugschlüsse des Gesetzgebers lassen sich her der erforderlichen allgenieinen Regelung leider nicht vermeiden. Aber in einer Beziehung ist dies möglich, nämlich bei entfernteren Verwandten. Hrer entspricht die gesetzliche Vermutung, daß der Erblasser sie habe bedenken wollen, nicht der Wirklichkeit, wenigstens in der großen Mehrzahl der Fälle nicht. Man kann unmöglich annehmen, daß ein Erblasser Verwandte, mrt denen er einen Verkehr nie gehabt oder schon lange abgebrochen hat. oder Verwandte, die sich nie um ihn gekümmert, habe bedenken wollen. Hier ist vielmehr zu vermuten, daß jene wenig oder gar nicht gekannten, entfernten Verwandten dem Erblasser ganz gleichgültig feiert.
Es ist verwunderlich, wie unser Gesetz eine andere Vermutung überhaupt ansstellen konnte. Dieser Ge- danke ist nicht dem Gehirn der Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprungen, sondern dem;emgen des oströmischen Kaisers Justinian in Konstantinopel, und zwar im Jahre 543 nach Christi Geburt. Seitdem de- steht dieser unglückselige Satz und gilt seit der An- nahn-e des römischen Rechts in Deutschland, also seit fünfhundert Jahren, auch bei uns. Er ist eine vorzüg- liche Illustration zu den Worten des Mephistopheles: „Es erben sich Gesetz und Recht wie eine ew'ge Krank- heit fort, sie schleppen vom Geschlecht sich zum Geschlecht und rücken sacht von Ort zu Ort." Früher bestand im römischen Reckte die gesetzliche Erbfolge vis zum sechsten Grade, also bis zu unserer dritten Ordnung, das sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge; nur in Ausnahmefällen bis zum siebenten Grade. Das alte deutsche Recht dehnte die gesetzliche Erbfolge noch nicht einmal soweit aus: Grundbesitz ging nach dem Rechte vieler deutschen Stämme nur auf die Söhne über und fiel, N>enn solche nicht vorhanden waren, den Dorfgenossen zu. Entspräche es nicht unserem Rechts- bewußtsein viel mehr, wenn wir zu dem alten Recht zurückkehrten, nach dem die gesetzliche Erbfolge auf die dritte Ordnung der Erben beschränkt wird?
Das Verdienst, diesen Gedanken in letzter Zeit in breiter Öffentlichkeit ausgesprochen zu haben, gebührt dem Abgeordneten Freiherrn v. Gamp, der bei Beratung des Erbschaftssteuergesetzes im Reichstag am 11. Januar 1906 ansführte, daß er einen Erbansall an weitere Verwandte als einen Lotteriegewinn ansehe. Selbst ein Bruder könne gar nicht aus die Erbschaft rechnen, denn es sei ein reiner Zufall, wenn jemeandem Bruder oder Schwester, kinderlos stürbe. Es sei aber geradezu unnatürlich, wenn Erben erst durch die Zeitungen gesucht werden müßten und dadurch erinittlt werden solle, ob sie noch einen Tropfen gemeinsamen Blutes mit dem Erblasser haben. Da stände Gemeinde, Staat
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FerMetmr.
Bas päpstliche Hont.
Eine hochinteressante Schilderung Roms finden wir in dem soeben erschienenen Werke des berühmten Kirchenrechtslehrers und früheren Parlamentarrers, des Altkatholiken Br. Ritter von Schulte: _ „Lebenserinnerungen", Verlag von Emil Roth in Gießen (8 M., geb. 10 M.). Seine Eindrücke und Erlebnisse gewann er auf einer Reise nach Rom, die er im Jahre 1864 unternahm, um vom Papste die Genehmigung zur Errichtung einer ans Freiwilligen bestehenden päpst- lichen Armee zu erwirken. Schlicht und einfach erzählt Schulte seine Eindrücke:
„Über die Religiosität des Volkes zu urteilen ist nicht leicht. Die zahllosen Kirchen können nicht voll sein. Man sieht aber den ganzen Tag, wenn man solche besucht, Besucher, darunter wirklich andächtige, freilich manche, die sich einen Moment knien, segnen, fortgehen, bemerkt aber auch weibliche Personen, die sicb offenbar mit Männern dort ein Stelldichein geben. Die Geistlichkeit zeichnet sich nickt durch besonders An- dacht aus: ich sah, wie in den Hauptkirchen bei Pontifikalämtern selbst Kardinale und Bischöfe miteinander schwatzten nnd von ihren TabaksdosenGebrauch machten. Aus den Norddeutschen macht es den Eindruck des »einen Mechanismus, wenn in demselben Augenblicke an sechs und mehr Altären ein Priester zum Messelescn antritt, jeder in der rituellen Lesung Meister, fast im selben Momente mit dem betreffenden Abschnitte fertig wird, und an sechs Altären gleichzeitig die Glöcklein erklingen. Die Musik in den Hauptkirchen war oft geradezu theatralisch, erinnerte an Bälle, der Gesang im einzelnen herrlich. Man sagte mir seitens verschiedener Geistlichen, daß sehr viele Frauen wöchentlich zur Beichte und zum Abendmahl gingen, zahllose Männer nie. Freitag und Samstag "waren vollkommene Ab- llinenLtaae. der Genuß von Fleischsuvpen rrnd anderem
Fette als Öl und Butter — diese war in Rom eine Ausnahme — untersagt. Gehalten wurde die Abstinenz nicht, wie ich besonders von P. Schräder hörte und mich in den Trattorien stets selbst überzeugen konnte.
Die F i n a n z v e r h ä l t n i s s e waren entsetzlich. Man sah nur Kupfergeld, es war streng verboten, gegen Silber Kupfer zu wechseln; jeder Kellner gab einem aber Adressen. Auf fünf Skudi Silber erhielt man fünfundzwanzig Bajoechi Agio, ans Gold beim Wechseln einige dreißig Prozent; wechselte man fünf Skudi Papier, so erhielt man eine Rolle von Füns-Bajocchi- Stücken (1 Skudo — 100 Bajocchi), die man unter dem Arm tragen mußte. In der Zeit der Republik war Papiergeld (cambii di monete) ansgegcben, dies trug die Schuld an der schlechten' Geldwirtschaft. Aber man hatte daran festgehalten, -es hieß allgemein, der Bruder des Kardinalstaatssekretärs trage die Hauptschuld an den schlechten Finanzzuständen, durch die Vermittelung des letzteren sei auch eine riesige Defraudation unter- drückt; Antonelli war Allgemein verhaßt und ließ sich fast nie öffentlich sehen. Ich habe laut über diese Dinge schimpfen hören, wobei es aber oft hieß: der Papst sei ein vortrefflicher Herr, der von allen diesen Dingen nichts wisse, alle Schuld trügen die Minister. Nur einen, den verstorbenen Handelsminister Jacoüini. lobte man allgemein. Von verschiedenen Seiten wurde erzählt, daß mehrere Minister, namentlich der Finanzen, sich aus Kosten des Staates bereichert hätten. Mehr als einmal hörte ich von Laien, die Geistlichen hätten noch besser verwaltet. Früher hatte man seine Gelder in luoghi dei monti angelegt; deren Zinsen hatte Pius VI. auf 21/9 Prozent herabgesetzt, Pius VII. wieder auf 5 Prozent erhöht, das Kapital aber von 100 auf 25 reduziert. Die einzige Sicherheit hatten die Anlagen in Häusern geliefert. Grundbesitz auf dem ^ande zu erwerben, war fast unmöglich, weil die Guter sich in den Händen verhältnismäßig weniger Adeligen und der Kirche befanden, die nicht verkauften. Non einem vernünftigen Steuersystem war keine Rede. Dro Lauvteinnabme bildete das Tabakmonovol. durch dessen
und Reich viel näher. Der Justizrat Bamberger^ in Aschersleben ist dann in einigen Aufsätzen gleichfalls für eine Beschränkung des Erbrechtes eingetreten und hat eingehend ans die finanzielle Tragweite hingewiesen. Nach den Angaben der Regierung zum Erdschaftssteuergesetz werden im deutschen Lande jährlich 4000 Millionen Mark vererbt, davon fallen drei Viertel an Kinder und Galten, sind also frei von der Erbschafis- steuer, und nur ein Viertel, also 1000 Millionen werden versteuert. Es ist anzunehmen, daß reichlich die Hälfte hiervon an entferntere Verwandte fällt. Wenn also deren gesetzliches Erbrecht beseitigt würde, würden jährlich 500 Millionen Mark frei werden.
In der jetzigen Kalamität des Reiches ist vorgeschlagen, den Reichsfisrus als gesetzlichen Erben, nach der dritten Ordnung der Verwandten, zu ernennen. Sicherlich ein guter Gedanke, der zwar zu Anfang allgemeines Schütteln des Kopses erregte, aber neuerdings von keinem Geringeren befürwortet ist als von dem Senior der deutschen Rechtslehrer, dem Wirklichen Geheimrat Dr. Becker in Heidelberg. Derselbe schreibt wörtlich: „In welchen Familien besteht heute noch ein Zusammenhang der Glieder über die dritte oder gar vierte Ordnung hinaus? Für jeden Erben aus den ferneren Ordnungen ist das Erbe lediglich Glücksfall, der ihn individuell auch schädigen, zu Faulheit und Leichtsinn verführen könnte und für die Gesamtheit ohne den mindesten wirtschaftlichen Wert ist. Stand der Erbe persönlich dem Verstorbenen näher, warum hat dieser ihn nicht testamentarisch bedacht? Alles zusanc- mengenommen: welcher Schaden wäre zu befürchten, wenn alle nicht letztwillig vergebenen Erbschaften beim Fehlen von Verwandten aus der dritten (oder sei es auch der vierten) Parentel dem Staate zufielen und mit kleiner Änderung von 8 1936 BGB. durchgängig dem Reichsfiskus überwiesen würden?"
Demgegenüber muß ich darauf Hinweisen, daß nach dem Reichs-Erbschastssteuergesetz die Erbschaftssteuer nur zu zwei Drittel dem Reiche und zu einem Drittel den Bundesstaaten zufällt, und die gewaltigen Einnahmen, die aus dem gesetzlichen Erbrecht des Fiskus zu erwarten, wohl nach gleichem Maßstabe zwischen Reichs- und Staatssiskus zu verteilen sein würden. Aber ich meine, daß man auch die Gemeinden wird be- rücksichtigen müssen, da man ihre Mitwirkung bei Fest- stellung und Versilberung der Nachlässe ihrer Gemeinde- ungehörigen nicht wird entbehren können. Noch ein anderer Grund spricht meines Erachtens sehr stark dafür, die Gemeindekassen vielleicht in gleichem Grade wie die beiden Fiskus zu gesetzlichen Erben zu berufen, nämlich der mutmaßliche Wille des Erblassers. Auf ihm muß die gesetzliche Erbfolge beruhen. Dieses Verlangen ist nicht nur um"der Theorie willen zu erheben, sondern auch aus praktischen Erwägungen. Denn wenn die ge-
Pachtung die Torlonia es zu Prinzipes und kolossalem Reichtum, der Staat freilich auch zu einer festen und sicheren Einnahme gebracht hatten. Dazu kamen die Zolleinnahmen und Steuern, für die kirchliche Seite die verschiedenen Abgaben: Taxen, Palliengelder, Dispens- gelder; Peterspfennige gab man damals noch nicht.
Die Ausgaben des geistlichen Staates waren riesige und in gar keinem Verhältnisse zur Größe des Staates und zur Bevölkerung. Hatte auch die Kirche einen riesigen Besitz an Häusern, Äckern usw., so trug er nach allem, was man hörte, bei der Unmöglichkeit, hohe Pachtgelder zu erzielen, nicht genug ein, weshalb stete Anlehen nötig wurden, die freilich — gerade wre tn Österreich und dem Königreich beider Sizilien — bis 1848 als ausgezeichnete Kapitalsanlage galten. Aber die Unmasse der zu besoldenden Personen ließ es zu keiner ordentlichen Wirtschaft kommen. Der Papst als unumschränkter Herr konnte ausgeben, soviel er wollte. Jeder suchte durch irgend ein Bauwerk seinen Nachruhm zu begründen, io Pius IX. durch den 1853 vollendeten Viadukt zwischen Ariccia und deni gegenüber liegenden Berge der sechsunddreißig Bogen und in der größten Tiefe'drei übereinander hat, über jeder Bogenreihs mit durchgehenden Gängen. Ein Bedürfnis war nicht da, der Nutzen gering.
Die Zahl der Beamten war eine übergroße; sie ist aus dem Biano pontificic (setzt „Gerarcliia") zu et- sehen: Kardinale als Vorstände oder Inhaber geistlichen Stellen, zahllose Prälaten, eine Legion von Unterbeamten. Wenn man sah, was und wie gearbeitet wurde, so konnte man nicht im Zweifel darüber sein, daß ein Drittel bequem die Arbeit hätte tun können.
. Geistlichkeit. In Rom begegnete man in jedep Tagesstunde, mindestens alle zehn Schritte einem Priester und einem Mönche, die meisten traf man auf dem Korso spazierend an. Selten habe ich gesehen, daß ein Geistlicher gegrüßt wurde, auch nicht auf dem Lande; auch die Kardinale, die man in ihren großen Karossen mit dem ausfälligen Aufputz der Pferde und den aufstechenden Bedienten täglich fabren sah. wurdest
