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Nr. 34».

Wiesbaden, Samstag, 25. Juli 1908.

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2«. Jahrgang.

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§?i*r August uu6 SepteurSev

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(Nachdruck verboten.)

Dir Witwe.

Von De. für. W. Brandts, Grotz-Lichterfelde.

Traurig ist die Lage der meisten Witwen, bald weil sie den Ernährer, bald weil sie den Erzieher der Kinder und die eigene Stühe im Leben verloren hoben, ^zhre Lage wird vielfach noch trauriger dadurch, daß sie dre ihnen zustehenden Rechte mcht einmal kennen und des­halb nicht ausüben. Vielleicht nützen die folgenden Zeilen, die allerdings nur die elementaren Rechtssatze

wiedergeben können. . , «, . ~ r .

Die überlebende Ehefrau wird, wenn kern Testa ment des Mannes vorliegt, gesetzliche Erbin zu einem Viertel des Nachlasses, während die Kinder des Mannes, mögen sie aus der letzten oder einer früheren Ehe abstammen, sich in den übrigen drei Vierteln teilen. Sind keine Kinder des Mannes vorhanden, leben aber noch seine Eltern oder Großeltern oder seine Geschwister oder deren Abkömmlinge, oder wenigstens eine von diesen Personen, so erhält die Ehefrau die Halste des Nachlasses, während die andere Hälfte den -ölut^ver- wandten des Mannes zufällt. In diesem Falle hat die Witwe außer der Hälfte noch die zum ehelichen Haus­halte gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsge­schenks vorweg zu beanspruchen. Ihren Erbteil erwirbt die Witwe zu freiem Eigentum, also zu völlig freier Verfügung: sie braucht ihn nicht zum Be.ten der Kinder oder der Verwandten des Mannes zu verwenden und kann sowohl bei Lebzeiten als auch letztwillig ihn be­liebig verausgaben. Andererseits hat dre ^itwe aber auch keinen Nießbrauch an dem Erbteil ihrer Arider, vielmehr werden auch diese ebenso wie sie treis Eigen­tümer ihres Erbteils. Nur solange die Kinder noch minderjährig, also nicht 21 Jahre alt sind, hat sie Vc. waltung und Nießbrauch des Vermögens der Kinder.

Durch Testament kann der Mann der Frau ihren gesetzlichen Erbteil nur zur Hälfte nehmeni^die^Halfte

ist ihr gesetzlicher Pslichtteil, der ihr nur entzogen

werden kann, wenn sie sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, auf Grund deren der Mann auf Schei­dung zu klagen berechtigt war. Liegt ern solcher Grund nicht vor, so braucht es sich die Witwe nicht gefallen zu lassen, wenn ihr Mann ihr lediglich den Nießbrauch, wenn auch an seinem gesamten Nachlasse, aber nichts zu eigener freier Verfügung vermacht hat. Sie kann den Nießbrauch ausschlagen und den gesetzlichen Pflichtteil fordern. Sie kann dies nicht mehr, wenn sie sich m einem Erbvertrage mit dem Manne gebunden Mt, denn das ist der wesentlichste Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag, daß ersteres frei widerruf­lich ist, während letzterer beide Teile an die Verein­barung bindet. Erbverträge sind nun weniger ge­bräuchlich als gemeinschaftliche Testa­mente. Diese haben nicht selten den <?nhalft daß die Ehegatten sich gegenseitig zu ausschließlichen Erben oes ganzen Nachlasses des zuerst Verstorbenen einsetzen, die überlebende Witwe also vollkommen freie Verfügung über den Nachlaß hat und die Kinder nur das erhallen, was bei ihrem Tode noch übrig ist. Eine frühere Ver­teilung unter die Kinder ist nur für den Fall der Wiederverheiratung vorgesehen. Em derartiges Testa­ment zeigt ein Vertrauen der Ehegatten zueinander, das sich leider in zahlreichen Fällen als mcht gerecht­fertigt herausstellt. Einem derartigen Testamente ist deshalb zu widerraten, zumal die volljährigen Kinder sich dabei nicht zu beruhigen pflegen, denn sie erhalten vorläufig nichts und es ist höchst fraglich, ob sie spater einmal etwas erhalten. Deshalb läßt sich wohl als der regelmäßige Inhalt der gemeinschaftlichen Testamente bezeichnen, daß dem überlebenden Ehegatten nur der Nießbrauch an dem Nachlasse des Verstorbenen eingeräumt wird, die Kinder also Eigentümer werden und die Witwe nicht das Recht der Veräußerung oder des Verbrauchs, sondern nur der ordnungsmäßigen Verwaltung und Nutznießung hat. t ®icrnut ( tjt öevn Interesse der Witwen am besten gedient, weniger dem der Kinder, da nicht selten von den Witwen ern Kind bevorzugt oder zurückgesetzt wird. ^ ^

Die Stellung der Frau als Mutter ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch wesentlich gehoben. Das frühere Recht, das die Witwe allgemein für unfähig erklärte, die Kinder selbständig zu erziehen und deren Ver­mögen zu verwalten, war uns, aus einer überwunde­nen Kultnrperiode überliefert, in der die durchschnitt­liche Bildung der Frau hinter deriemgen des Mannes ganz erheblich zurückblieb. Unser Bürgerliches Ge.etz stellt die Regel auf, daß aus die Witwe die eit er- l i ch e G e w a l t in dem vollen Umfange, wie sie bisher der Mann ausübte, übergeht. Allerdings hat der Ge­setzgeber dieses Vertrauen zu unseren Frauen nur in

engen Grenzen gehabt. Zunächst hat er angenommen, daß der Ehemann am besten beurteilen könne, ob seine Frau die Fähigkeit dazu habe. Es ist deshalb dein Manne das Recht verliehen, letzwillig zu bestimmen, daß der Witwe ein Beistand zu bestellen sei. Auch das Vormilndschaftsgericht kann dies wegen des Umfanges od°r der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung oder wegen der Schwierigkeit der Erziehung der Kinder oder der ungenügenden Befähigung der Mutter zurEr­ziehung anordnen, wenn es dies für nötig etom^L Natürlich kann auch die Witwe selbst die Bestellung eines Beistandes beantragen.

Die elterliche Gewalt der Witwe erstreckt sich mmt aus die Kinder ihres Mannes aus einer früheren iahe, ebensowenig auf dessen uneheliche Kinder. Letztere be­halten ihren Vormund; den Kindern aus einer früheren Ehe ist ein solcher nach dem Tode des Vaters zu bestellen. Die elterliche Gewalt gibt der Witwe das Recht der Erziehung; sie hat also die Wahl eines Be­rufes der Kinder, sowohl der Mädchen als der jungen, zu treffen. Das Vermögen hat sie sicher anzulegen, jedoch gelten die strengen Vorschriften des Vormundes für sie nicht. An das Vermögen, das sich ein minder­jähriges Kind durch seine Arbeit, aljo z. B. als, Buch­halterin, Fabrikarbeiterin, Dienstmädchen e r w r r 1> t, hat die Witwe keine Rechte, vielmehr steht dasselbe m der freien Verwaltung des Kindes.

Die elterliche Gewalt endi gt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres; wenn das Kind schon vorher heiratet, was ja nur mit Einwilligung der -coitwe zu­lässig ist, so endigt mit der Heirat, die Nutznießung der Witwe an dem Vermögen des Kindes. Eine Wiuve, die noch minderjährige Kinder, deren Vermögen ne verwaltet, hat, muß die Absicht der Wied erver- heiratung dem V o r mun d sch aft s g er ich t anzeigen und ein Verzeichnis des ihrer Verwaltung iinterliegenden Vermögens der minderiabrigen Ltiiwer einreichen. Ist die Mutter Miterbin geworden allo nicht nur Nießbraucherin, und ist der ganzeNachlatz noch in ungetrennter Gemeinschaft, so muß vor der Ehe­schließung eine Auseinandersetzung Mil den Kindern erfolgen. Der Standesbeamie soll ein enliprechcndes Zeugnis vor Schließung der Ehe verlangen Da« ->or- mund'choitsgericht rann aver gesiaticn, d st . :e Ans- einandersetzung erst nach der Eheschließung , erfolgt. Jedenfalls verliert die Witwe mit der Wiedcroer- heiratung Verwaltung und Nießbrauch des Kindes- Vermögens. Sie behält jedoch oas Recht und die Pflicht in persönlicher Beziehung für das Kind zu sorgen du zu dessen Volljährigkeit. Ein Versprechen, welches die Witwe ihrern Mann gegeben hatte, sei es, mclst wieder zu heiraten, oder wieder zu heiraten, oder einen be­stimmten Mann zu heiraten oder nicht zu heiraten, ist

KenMeLon.

(Nachdruck »erbdtrn.»

Großmama.

Skizze von Kart Heerdegen.

An der Stadtgrenze lag Großmamas Haus in einem großen Garten, voll mächtiger Obstbaume, mit Springbrunnen und Lauben aller Art. Das Haus war ein einstöckiger altersgrauer Bau, mit Holzladen an den Fenstern die vor Zeiten einmal grün gestrichen wor­den waren. Großmama war sehr, sehr alt und konnte, sich nicht an eine neue Umgebung gewöhnen. Sie ent­stammte auch einem alten freiherrlichen Geschlecht und war damit ohnehin konservativ, eine Gesinnung, die sich auf Haus und Garten. Mobiliar und Personen erstreckte. Zu dem Obergeschoß des Hauses führte eme doppelte Freitreppe, die von wunderbaren, rotdtuhen- den kugelförmig geschnittenen Granatbaumen flan­kiert war. So machte das alte Haus einen sehr vor­nehmen Eindruck. .

Großmama gehörte zu diesem Haus. Schlank, hoch- aewachscn, trotz ihrer Jahre noch straff aufrecht sich haltend, mit ruhig-stillem Antlitz, das im Verein mit dem schneeweißen Haar zurEhrfurcht zwang. Den Scheitel krönte ein kleines Häubchen aus schwarzen Spitzen. Die langen, feinen Hände pflegten stets ein Lorgnon in Hornfassung zu halten.

Großmama ging stets schwarz gekleidet und dm Modekünstlerinnen von heute hatten ihrethalben in Not und'Elend leben können, wenn sie nicht vorzogcn, ihren Beruf zu wechseln.

Immer weiter breitete die wachsende Großstadt ihre Fangarme aus. Jeder Fleck Erde um Großmamas Be­sitztum wurde von den Spekulanten und Baumeistern mit Gold ausgewogen. Auch ihr hatte man glanzende Angebote für Garten und Haus gestellt. Die Käufer wurden persönlich überhaupt nicht empfangen, und Briefe zuletzt auch nicht mebr gelesen. -^deZ Annnnen.

den Garten zu verkaufen, empfand die alte Dame als persönliche Beleidigung. .

Als sie achtzig Winter gesehen hatte, starb Groß-

Dann kamen die Erben, und das stille, vornehme Haus gewann plötzlich Leben. Alte und iimge, elegante und einigermaßen ramponierte Erscheinungeii, em pen­sionierter Generalmajor und drei oder vier Lentnams, ein paar Stiftsdamen mit gelblichen, verwitterten Gesichtern, etliche holde Mädchenbiiiten mit glanzenden Augensternen und rosigen Wangen, Gelehrte uno,Lebe­männer alle in schwarzen Tranergewandern, bis auf die weingen Uniformen, und doch em buntes Gemisch, ein Durcheinander verschiedener Gesichter, denen Lebensanschauung, Beruf. Temperament, fugend oder Alter den charakteristischen Stempel aurgedruck,.

Man stritt und feilschte um jedes ,,Srück der Ein­richtung; denn Großmama harte in ihrem -"siament nur bestimmt, daß ihr Nachlaß unter den erbberech.ig- ten Verwandten zu gleichen Teilen geteilt werden sollte. Einige Legate für die Dienerschaft den steinaltea, wackligen Jean und die dürre Margarete, deren ge­samte' Gesichtsfläche fast von der, gewaltigen Haken­nase eingenommen wurde, und dreitausend Gulden wahrhaftig. Großmama hatte ..Gulden" geschrieben für die vierzigjährige Jungfrau Susanne als Keiratsqut. Und die gute Siisaniie hatte doch vor zehr Jahren bereits ihren dritten und letzten ^iebestraum zu Ende geträumt! Das wußte Großmama nicht., und Susanna nmr doch noch blutjung gcVDcfcvt, ]tc ichoan Dienst im grauen Hause antrat.

Endlich schienen die Herrschaften einig geworden über die Verteilung von Großmamas Hausrat, ^eder und iede begehrte nur ein bescheidenes Andenken an die verehrte Großmama für sich aber die anderen fanden dann stets, daß gerade dieses Stuck einen immensen Wert besitze, oder, wenn Vetter Kail dieses Stück bekäme, dann wolle Tante Emma ;ene^ da^ wollte denn auch Onkel Adolar. Doch sch restlich war die Teilung erledigt. Daß Haus und Garten ver.auft

werden mußten, war von vornherein sicher. Eine und eine halbe Million waren bereits geboten; aber Vetter Max, der Jnstizrat war. der sagte, man könne zwei Millionen erhalten, wenn man schlau sei. Da, die Ver- wandten nicht die genügende Dosis Schlauheit zu be­sitzen glaubten, übertrugen sie den Verkauf deni Justiz- rat. Mit Maklern sich herumstreiten, das wollten sie nicht, und dann wnr's auch für Max eine große Ewe und schließlich auch sein Geschäft. Im übrigen mußte er genaue Abrechnung liefern! . '

Jean hatte während all dem in seiner Ecke ge< standen. Wenn sich die Herrschaften über em Stuck des Mobiliars geeinigt hatten, dann nahm .^ean ans silbernem Tablett die Visitelikarte des neuen Besitzers entgegen und heftete sie an Schrank an Tifch, an das Holz-Schränkchen oder Sopha, je nachdem.

Nun trugen ' alle Gegenstände weiße oder creme-

fctrbcnc ^cirirfjcn. syrnv

' Das Geschäftliche war erledigt. Gottlob. Alle

atmeten erleichtert aus. Nun konnten die Gefühle wm- der sprechen. Die Stiftsdamen begannen tn du Spitzentüchlein zu weinen, und die Frau Generalmafoc m D. erzählte mit großer Zungen gewandtheit von ihrem letzten Besuch bei Großmama Gei-ade drei Tage vor ihrem Tode, sei ,ie noch so woh.aus ge­wesen, die liebe, gute Tante Nein daß es so fchnell gehen würde, das hätte sie sicher Nicht geglaubt. Der Generalmajor a. T. brummte m den Bart Unverstand- Ewe 9cmte die ebensowohl Zustimmung als Unbehagen ausdrücken konnten. Neffe Georg, im sechzigsten Jahre now V'-ivatdozent an der benachbarten Universität (ec ivrach' über klassische Philologie), erklärte, wie sich die alten Römer das Fortleben nach dem Tode gedacht hätten, und Tante Bertha war ein lebendiges, Frage­zeichen:Nein, wer Härte das gedacht? Nein, wer

hätte das geglaubt?"

Nur die blonde Gerda und einer der Leutnants

fehlten. , '

Das merkte aber niemand im safsnngslosenL>chmcr-, per erst gemildert wurde, als Jean in kristallenen