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Rr. 327 .

Wiesbaden, Donnerstag, 16. Stils 1908.

Mr di- Ausnahme Iväter eingereichter Anzeigen in di- nächstcrfchein-nd- Ausgabe wird leine Gewähr übernommen.

56. Jahrgang.

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^ Ins Mschl der Asugen.

Von Dr. für. W. Branöis, Grotz-Lichterfelde.

Unsere Rechtsordnung erklärt jedermann für ver­pflichtet. über das, was er gesehen, gehört oder sonst er­fahren hat, dem Gericht Auskunft zn geben, nicht nur dann, wenn es sich darum handelt, eine strafbare Handlung zu erforschen, sondern auch dann, wenn ledig- llich ein 'Vermögensstreit fremder Personen vorliegt. Auch andere Behörden als die ordentlichen Gerichte, insbesondere die Verwaltungsbehörden und -gerichtc, haben die Befugnis erhalten, von jedermann Auskunft zu erfordern, und pflegt die Stellung des Zeugen hier hinter den gleichen Regeln zu stehen wie bei den ordent­lichen Gerichten.

Der Zeuge wird zuvörderst geladen. Dres kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich, z. B. durch !f,en Gerichtsdiener, und durch Telegramm geschehen, -obwohl man in diesem Falle keine volle Sicherheit hat, daß das Telegramm wirklich von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft aufgegeben ist. Zweifelt man, so mag man sich durch sofortige telegraphische Anfrage an'die Behörde überführen. Der Zeuge kann nicht verlangen, daß ihm die Ladung mehrere Tage vor dem «Termin zugesteüt werde wie dem Angeklagten bezw. der beklagten Partei. ^ . .. ,

Wer ordnungsmäßig geladen ist und trotzdem cuta-- pleibt, wird nach zweierlei Richtungen verurteilt, näm­lich erstens in die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten, also z. B. Gebühren und Reisekosten des Ge­richts, sowie der vergeblich erschienenenZeugen uncksach- verständiaen; zweitens wird der ausgebliebene Zeuge m einer Geldstrafe bis zu 300 Mark, für welche im Falle der Nichtzahlung Haft an die Stelle tritt, ver­urteilt. Daneben ist die zwangsweise Vorführung im Strafprozeß sogleich, im Zivilprozeß nach wrederholtem Ausbleiben zulässig. _____

KeuMeton.

Im wasserpalais zu Pillnitz.

Von Paul Daehue. *)

-Da» Liebestempelchen der Königsmaitresse. König Georgs Einfachheit.Platz für den großen Raffael. Reminiszenzen an Weber und Wagner. Lola Montez .rnae von Pillnitz. Das Bildnis mit dein schmatzen Mal. Die ausradierte Kronprinzessin Luise. Das Ende tn Gardone Riviera.

Seit mehr als 140 Jahren ist das japanisch-barocke Schloß Pillnitz Sommerresidenz der sächsischen Fürsten. Früher stand hier das Liebestempelchen der ^Königsmaitresse Gräfin Rochlitz und das Trianon per schönen Gräfin Cosel, in dem ein galanter Sachsen- «herrscher Schäferstunden vertändelte. Dann ließ August der Starke das Wasser- und das Bergpalais erbauen und das Blumenparlerre anlegen, dessen Farbenpracht allsommerlich sich verjüngt. Noch ein paar Statuen dazwischen und das Bild gleicht voll­kommen dem Mirabellgarten zu Salzburg. Durch die iberic£)totegenen Heckengänge, durch die mächtigen Alleen !weht heute noch ein Nachhall des Geistes und des rau­schenden Evoe ferner amoureufer, bacchantischer Zeit. Im Frühling grüßt die Blütenfülle der Holunder­büsche, der Hermelinmantel der Obstbäume die berg- und talwärts ziehenden Elbschiffe und im Herbste ge- winnt die Landschaft ein Kolorit von fast südlichem

*TsiuS~ dem soeben erschienenen Buche ..W ett in Blntim" von Paul Da ebne. (Verlag Richard Sattler, Leivzch.s Der Verfasser teilt darin interessante, bisher un­bekannte Einzelheiten aus dem Lagen des, verstorbenen Königs Georg mit, die manch einen Fingerzeig zur Losung des Rätsels dieses seltsamen Charakters und unverstandenen Fürsten geben.

Die Zeugen müssen bei Aufruf ihres Namens an­wesend sein. Späteres Erscheinen nützt ihnen, streng genommen, nichts, mag auch die Verhandlung der Sache, zu welcher sie geladen sind, noch fortdauern. Wer vernommen ist, darf sich ohne Genehmigung des Gerichts nicht entfernen; er würde sich den gleichen Nachteilen aussetzen wie ein überhaupt nicht erschiene- rt6r ZouAE.

Die Verurteilung in Strafe undKosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschul­digt ist. Der entschuldigende Grund muß dem Gericht glaubhaft gemacht werden, was z. B. durch, schriftliche Erklärung anderer glaubwürdiger Personen oder durch Versicherung an Eides Statt erfolgen kann. Wenn irgend möglich, ist die Entschuldigung schon einige Tage vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen, damit die anderen Per­sonen abbestellt werden können. Hat man nachlässig die frühzeitige Anzeige unterlassen, so würde man die Kosten des vereitelten Termins zu tragen haben. Zu­lässig ist die Entschuldigung auch nach nachträglich und bewirkt, wenn sie als genügend erachtet wird, wenig­stens Zurücknahme der geschehenen Straffestsetzung. Wer eine wissentlich unwahre Tatsache als Entschul­digung vorbringt, wird wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft. Man darf nicht schon um deswillen fort­bleiben, weil man berechtigt ist, das Zeugnis zu ver­weigern; in solchem Falle ist zu raten, unverzüglich das Gericht von dem Grunde, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, in Kenntnis zn sehen und zu er­suchen, die geschehene Ladung zurückzunehmen. Ebenso­wenig darf man natürlich deshalb die Ladung unoe» achtet lasten, weil nian nichts von der Sache weiß. , , Zur Verweigerung jedwedes Zeugnisses in Zivil­und Strafsachen sind berechtigt: der Verlobte, der Ehe­gatte (auch der geschiedene Gatte, Witwe'- und Wrt.vr) einer Partei, ferner diejenigen, welche mit einer Par­tei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zuin dritten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; ferner Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen bei Ausübung der Seel- sorge, sowie Rechtsanwälte und Ärzte in Ansehung dessen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anver­traut ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können auch andere Personen die Aussage über Tatsachen ab- lehn"n, welche ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbesanvertraut" sind und deren Geheimhal­tung durch die Natur derselben geboten ist. Es wurde also in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten z. B. ein Bankier das' Zeugnis über die Vermögensverhaltnisse seiner Kunden, eine Schneiderin und Friseuse über die von der Kundin besuchten Vergnügungen, sofern diese Tatsachen ihnenanvertraut" sind, ablehnen können, nicht aber würden sie in einem Strafverfahren hierzu berechtigt sein. Die Reichstagskommission zur Vorbe­ratung der gescheiterte n Strafprozeßordnungs-Novelle

Feuer. Die bizarren Figürchen an Simsen und Friesen, die Sphinxe an der Elbtreppe, der säck"'"chen Scala dei giganti, die exotische Architektur, die phantastischen Prunkgondeln, die alles gibt der Szenerie eine pikante

Note. . , Pvr

König Georg bewohnte zu Pillnitz den linken Flügel des Wasserpalais, von der Elbe aus gesehen: rechts

von den Appartements, die der jetzige Herrscher ge­wählt hat. In einem winzigen Kämmerchen nebenan schlief der Kammerdiener, der früh schweigend einzu­treten und die Gardinen anfzuziehen hatte. An aas Schlafzimmer des Königs grenzte der Toilettesalon. Ein einfacher Waschtisch alten Stils trug das schmuck­lose Geschirr. Der König rasierte sich selbst. Er lehnte überhaupt allzu eifrige Hilfe ab. Unter den schuhen, die in dem altertümlichen Fliigeltürschranke bereut standen, traf er selbst die Wahl. Dasselbe gilt auch von der Zivilgarderobe. Viel Staat machte ja der König insbesondere auf Reisen nicht. Da fällt mir ein Histörchen ein, das einen ganz anders gearteten Wettiner schildert. Pastor Gottschalg tn Großbrembach stellte in seiner 1797 erschienenenGeschichte des herzog­lichen Fürstenhauses Sachsen-Weimar-Eisenach" als Großtat hin, daß Seine Hochsürstliche Gnaden, der Herzog Ernst August von Weimar die Gewogenheit hatten, am 19. Januar 1747 einen K'm'ü an dem ihm vom Kammerdiener angelegten gewärmten Hemde allerhöchsteigenhändig" znzumachen! Wie anders König Georg.

Ein paar braune und grüne Lodcnhüte im oberen Schrankfach erinnerten den Monarchen an manche Waidmannsfahrt. Ein besonders verlodderter war ein­mal durch den Garderobier entfernt worden. Der er­zürnte Monarch bestand auf Wiederherbeischaffung des ehrwürdigen Stückes, was eine schwerere Aufgabe war,

wollte den Redakteuren auch für den Strafprozeß das Recht verleihen, ihr Zeugnis über die Personen, welche ihnen Mitteilungen gemacht haben, zn verweigern, denn der öffentlichen Ordnung geschieht Genüge, wenn der Redakteur persönlich die Verantwortung für die Mitteilung übernimmt. Die in dem Jahre 1905 unk> 1906 vom Reichsjustizamt einberufene Komn'.issron zur. Vorbereitung einer neuen Strafprozeßordnung hat diesen Schutz des Berufsgeheimnisses der Redakteure leider nicht wieder ausgenommen.

Rechtsanwälte, Ärzte, Hebammen, Apotheker dürfen über anvertrautePrivatgeheimnisse" überhaupt nichts, aussagen, wenn sie nicht von der Pflicht der Ver­schwiegenheit entbunden sind.

Wer nach vorstehendem berechtigt ift, das Zeugnis zu verweigern, von seinem Rechte aber keinen Gebrauch macht, kann dies jederzeit noch während der Ver­nehmung tun, wenn eine Frage an ihn gerichtet wird, die er nicht beantworten möchte. Er kann auch die nachträgliche Beeidigung seiner Aussage ablehnen. Außer diesen persönlichen Gründen zur Zeugnisver- weigernng kann dieselbe auch durch sachliche Gründe ge­rechtfertigt sein und zwar ist dies wiederum in größe­rem Maßstabe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Fall als im Strafverfahren. In letzterem kann ich die Auskunft nur verweigern, wenn dieselbe mir selbst oder einem meiner oben bezeichneten Angehörigen die Ge­fahrstrafgerichtlicher" Verfolgung zuziehen wurde. Bei Vermögensstreitigkeiten kann ich. das Zeugnis schon dann verweigern, wenn die Beantwortung der Frage mir oder einem Angehörigen einen unmittelbar vermögensrechtlichenSchaden" verursachen würde, oder wenn ich die Frage nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. In diesen Fällen belehrt das Gericht den Zeugen nicht über sein Recht, die Aussage zu ver­weigern; es ist ihm überlassen,'es seinerseits geltend zu

E^Die Erfüllung der ohnehin lästigen Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, wird dadurch häufig besonders unangenehm, daß dem Zeugen peinliche oder, gar beleidigende Fragen vorgelegt werden, die mit der. Sache in keinem Zusammenhang stehen. Der Gewohn­heit mancher Richter, die Zeugen vor ihrer Vereidi­gung zu fragen, ob sie wegen Meineids bestraft sind, ist ein Riegel vorgeschoben durch Anweisungen der Justizverwaltungen, dieser Frage eine Fassung zu geben, welche die Vermutung des Richters vorn Gegen­teil erkennen läßt. z. B.:Wegen einer Verletzung der Eidespflicht sind Sie noch nicht bestraft?" Nach andern gerichtlichen Bestrafungen, welche etwa ein Zeuge hinter sich haben könnte, soll mit nach größerer Scho­nung oder überhaupt nur dann gefragt werden, wenn es sich nicht vermeiden läßt. Auch seitens der Partei­vertreter werden dem Zeugen oft Fragen über seine persönlichen Verhältnisse und Beziehungen reder Art vorgelegt, die mit der Streitsache nichts zu tun haben. Man kann dem Zeugen nur raten, in solchen Fällen bie Beantwortung abzulehnen; denn in dem übertrieben

als er wohl jemals erfahren hat. Dem Hute, der an marasmus senilis litt, ging es nämlich wie dem un­glücklichen Fliegenschimmel, dessen Memoiren Fritz Öleuter so ergötzlich zn Papier gebracht hat: Auf eme glanzvolle Jugendzeit folgte ein qualvolles Alter beuii Posthalter Hahnemann und beim Lumpenfahrer Peter Lappenberg. Auch der alte Waidmannshut mußte Mel erdulden von Sturm und Sonnenbrand. Er war näm­lich an einen Gartenarbeiter verschenkt worden, der stcq nicht wieder davon trennen wollte. Ich könnte der Ge­schichte noch eine feine Schlußpointe geben, aber es mag lieber unterbleiben, wenn es auch witzig , , r'l 1

ist ja, wenn Fielding recht hat, das sicherste Mittel, sich ausgiebig verhaßt zu machen. .

Das Arbeitszimmer des Königs legte Zeugnis ab von dem ernsten Sinii uiid der Gewissenhaftigkeit seines Bewohners. Peinliche Ordnungsliebe war oeni Arrangement der iDchreibutensilien, Dokumente und Bücher ausgeprägt. Zvr Linken bot die Holzkassetie eine Auswahl von Kuverts, die mit den Adressen der Ministerien bedruckt waren. Eiii hübsches Album ver­einigte Photographien vom Kaisernianöver bei Naum­burg Papiertäschchen lagen bereit, kleine Geldbeträge aufzunehnicn, die Unterstützungsbedürftigen zukommen sollten Die Namen der Adressaten schrieb der Monarch selbst darauf. Sein Gefühl für die Pflichten eilies Landesvaters ging so weit, daß er alle an ihn persön­lich gerichteten Briefe nach Möglichkeit selbst öffnete. Die erledigten Schreiben beschwerte er mit Steinen, die er im Garten oder am Elbufer sammelte. Kleine Siegellackreste fügte er sorgfältig wieder zu einer Stange zusainmen. Eine Etagere enthielt den Noten- schab. Alle .Hefte trugen die eingeprägte Krone. Der Palisanderslügel von Rönisch war in beu ruhigen steifen Linien eines modernisierten Empire gehalten.