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Nr. 135.
Morgen - Kusaabe.
_ 1. M«E.
Dis Haftung des Staates.
Tsm preußischen Abgeordnetenhause ist, Ivie schon gnitgeteilt, soeben, also nicht allzu lange vor Toresschicksalsschluß, der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt zugegangen.
Die Einbringung dieser Vorlage, die hoffentlich noch in dieser Session des Landtags zur E r I e d i - g u n g gelangen wird, entspricht einem oft erhobenen Verlangen und einen: tiefgefühlten Bedürfnis, dessen Befriedigung auf dem Wege des Reichs gefetzes leider bei der Schafftrng des Bürgerlichen Gesetzbuches ^versäumt worden ist. Nach den Besftmmungen des 'Bürgerlichen Gesetzbuches über die Schadenersatzpflicht für unerlaubte Handlungen ist ein Beamter, der jemand durch eine Amtshandlung vorsätzlich oder fahrlässig ^Schaden zufügt, diesem zum Ersätze desselben verpflichtet. Diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, daß der Beamte die ihm gegen jemand obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, jedoch mit der Maßgabe, idatz er, wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Diese Bestimmung reicht aber begreiflicherweise nicht aus, dem Geschädigten in jedem Fall einen Ersatz zu verschaffen, namentlich dann nicht, wenn der schuldige Beamte kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen hat, und es muß in diesem Fall nicht nur als moralische, sondern auch als rechtliche Pflicht des Staates angesehen werden, die Haftbarkeit dem Geschädigten gegenüber auf sich zu nehmen. Die Forderung nach einer reichsgesetzlichen Regelung dieser Frage ist leider unerfüllt geblieben. Für einzelne Gebiete der Reichsverwaltung, für das Eisenbahn- und Telegraphenwesen und ebenso hinsichtlich der Grundbuchbeamten durch 8 12 der Grundbuchordnung und weiter bei den Gesetzen über die Entschädigung unschuldig Verurteilter und Verhafteter, ist diese Frage besonders geregelt worden, während im übrigen laut Artikel 77 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch das Landrecht zur Anwendung kommt.
Die Folge hiervon ist eine buntscheckige Mannigfaltigkeit in den Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten. In Bayern, Württemberg, Baden, Sachsen-Koburg-Gotha und Reuß j. L. ist die unmittelbare Haftung des Staates, der Gemeinden und der anderen Kommunalverbände in Kraft, so daß sich
KenMetorr.
(Schluß.) (Nachdruck verboten.)
Cm Sesuch in einer Irrenanstalt.
Von F. 3L Sch.
Unter den im Freien arbeitenden Kranken befanden sich, wie mir der Arzt mitteilte, eine größere Anzahl Kranke, die wegen Gemeingefährlichkeit polizeilich in die Anstalt eingewiesen sind. Bei den meisten war während des Untersuchungsverfahrcns Verdacht entstanden, sic seien geistig abnorm, und eine sechswöchige Beobachtung in der Anstalt gerichtlich herbci- geführt worden. Auf Grund der Sachverständigen-Gut- achtcn wurden sie bei der Verhandlung freigesprochen, und da der Sachverständige sie als gemeingefährlich bezeichnet hatte, auf Grund ihres Geisteszustandes in die Anstalt eingewicsen. Eine kleinere Zahl war, während sie eine Strafe verbüßten, geistig erkrankt. Die Mehrzahl dieser Männer machte ans mich nicht den Eindruck von Geisteskranken, sie fielen mir durch ihre freiere und selbstbewußte Haltung auf, einzelne halten allerdings meiner Ansicht nach einen verbrecherischen Typus. Es seien ihrer Erkrankung nach teils chronische Alkoholiker, bei denen der unmäßige Alkohol zu schwerer geistiger Entartung geführt habe,' andere seien von Geburt aus geistesschwache Menschen, sogenannte geistig Minderwertige. Ihre Verstandeskräfte seien vielfach genügend ausgebilöet, sie zeichneten sich sogar oft durch rasche Auffassung und geistige Beweglichkeit aus. Dagegen seien sie willensschwach und insbesondere krankhaften Stimmungen und Trieben unterworfen, ihre moralischen Gefühle seien auf Grund einer abnormen Geistesanlage sehr gering entwickelt.
Ich verhehlte dem Arzt nicht meine Bedenken, solch gefährliche Leute so frei behandelt zn sehen. Es wurde mir jedoch entgegnet, diese Leute seien verhältnismäßig leicht zu behandgln und fügten sich ohne erhebliche
Wiesbaden, Samstag, 14. März 190®.
der Geschädigte ohne weiteres an den Staat, bezw. den betreffenden Kommunalverband halten kann, wahrend der Beamte regreßpflichtig ist. In Hessen, Sachsen- Weimar, Reuß ä. L., Schwarzburg-Sondershausen und Elsaß-Lothringen hasten der Staat, bezw. die Gemeinden subsidiär, d. h. wenn der Beamte nicht zahlungsfähig ist. In den beiden mecklenburgischen Grotzherzog- tümern und Sachsen-Altenburg besteht eine unmittelbare Haftung bisher nur für einzelne Fälle, und iin Königreich Sachsen endlich ist die Haftpflicht des Staates wenigstens durch Gewohnheitsrecht in der Hauptsache anerkannt.
In den übrigen Bundesstaaten dagegen und auch für den größten Teil der preußischen Monarchie war eine Haftpflicht des Staates bisher nicht anerkannt. In Preußen selbst herrscht eine bunte Mannigfaltigkeit der Bestimmungen. Im Gebiete des Gemeinen Rechts (Schlestvig -Holstein, Hannover mit .Ausnahme des Regierungsbezirkes Anrich, Hessen-Nassau, einige Teile der Rheinprovinz und Hohenzollern) ist die Haftpflicht des Staates im allgemeinen anerkannt, während im Geltungsbereiche des Allgemeinen L a n d r e ch t s (Ost- und Westpreußen. Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien. Sachsen, Westfalen und Regierungsbezirk Anrich) der Staat nicht die Haftpflicht für die Beamten übernimmt. Der jetzt dem Abgeordnetenhause zugegangene Gesetzentwurf regelt diese Haftpflicht in derselben unmittelbaren Form, wie sie nach unseren Ausführungen in Bayern, Württemberg, Baden, csachsen-Koburg-Gotha und Reuß j. L. besteht. Weiter bestimmt der Gesetzentwurf, daß der Beamte dem Staat gegenüber regreßpflichtig ist, und daß diese Besftmmungen entsprechende Anwendung auf Kommunalbeamte sowie auf Lehrer und Lehrerinnen eines Schulverbandes finden.
Entsprechend der seht in Preußen angebahnten Regelung der Haftpflicht soll dem Bundesrat bereits in den nächsten Tagen ein Gesetzentwurf zugehen, der die Frage in derselben Weise für die Reichs- bcamten regelt. Es wird dann Sache derjenigen Bundesstaaten, welche die Haftbarkeit des Staates noch nicht gesetzlich festgelegt haben, sein, nunmehr ihrerseits eine solche Regelung auf dem Wege der Landesgesetzgebung herbeizuführen.
Urichssinmyen und Witwen^ und Wnisenverftcherung.
Die erwarteten Mehrerträge aus den Lebensmittelzöllen, mit denen die kommende Witwen- und Waisenversicherung gespeist werden soll, sind in der angenommenen Höhe für das erste Jahr nach Geltung des Zolltarifs ausgeblieben. Wenn sich ein solcher Ausfall Wiederholen werde, bleibe, so wird offiziös gemeldet, nichts übrig, als daß das Reich mit regulären Mitteln ein-
Schwierigkeiten in die Ordnung. Die Erfahrung lehre, daß man diese Leute am zweckmäßigsten wie jeden anderen Geisteskranken oder Geistesschwachen behandle. Indem man sie nicht als gefährliche Verbrecher betrachte, sondern als kranke oder doch abnorme Menschen, deren Vergehen nur die Folge ihrer Geistesbeschaffcnhclt seien, und sie wie jeden anderen Geisteskranken behandle, erreiche man die besten Erfolge. Es zeige sich, wie überall, daß ein menschenfreundliches Vorgehen, ein Eingehen auf die persönlichen Eigenheiten des einzelnen dem Arzt einen weitgehenden Einfluß auf diese Art Kranke verschaffe und sie zu relativ unschädlichen und sogar nützlichen Anstaltsmitgliedern mache. Er spreche ans eigener Erfahrung. Eine Anzahl derartiger Kranker sei früher einer entgegengesetzten Behandlung unterworfen worden. Man habe damals vorwiegend den Verbrecher in ihnen gesehen und sie deshalb dem schärfsten Zwang unterworfen, sie oft dauernd in Zellen gehalten. Dadurch seien die jetzt relativ harmlosen Leute zu den gefähr- licöftcu Anstaltsbewohnern geworden. Rücksichtslose Angriffe auf das Personal, heftige Wutausbrüche mit wüster Zerstörung alles Erreichbaren, raffinierteste Ausbruchsversuche, wozu sie sich durch Demolieren der Zelle die nötigen Werkzeuge verschafften, waren an der Tagesordnung. Die Fvlge war, daß sich die Arzte bemühten, die Zellen immer fester und zuchthausmäßiger zn gestalten und den raffinierten Mitteln der Kranken ebenso raffinierte Gegenmittel entgegenznsetzen. Es ist einleuchtend, daß solche Verhältnisse im höchsten Maße ve- dauerlich sind und gar leicht den ganzen Ton der Anstalt verderben. Jetzt, bei der freien Behandlung, sind diese Zustände gründlich beseitigt. Die früher rabiaten nnd gefürchteten Leute sind ohne Schwierigkeit zn behandeln. Treten ja einmal Erregungen auf oder macht das Verhalten eines solchen Kranken Beschränkungen nötig, so werden nur die Mittel angewendet, die bei jedem anderen Krankheitsfall üblich sind, also in erster Linie Bettruhe im Wachsaal. Natürlich bedingen solche Kranke eine etwas schärfere Aufsicht, um Entweichungen zu verhüten.
56. Jahrgang.
trete, was bei der Schuldenlast des Reiches und den stetig wachsenden Anforderungen für Heer und Marine nicht gerade erfreulich erscheine. Aber es werden neuerdings auch gegen die Witwen- und Waisenversicherung überhaupt sehr ernste Einwendungen gemacht. Die Einführung der Witwen- und Waisenversicherung belaste noch mehr Landwirtschaft und Mittelstand, die heute schon über die Höhe der Beiträge der Arbeiterverstchernng klagen. Gerade der gegenwärtige Augenblick, wo der Mittelstand unter der allgemeinen Teuerung leide, erscheine zu einer Erhöhung der Beitragslast ungeeignet. Die Zuschüsse der Arbeitgeber, Industrie und Landwirtschaft werden auch sehr ungleich wirken, da die Umlagen der Beiträge nach der Zahl der Arbeitskräfte alle Nachteile der Kopfsteuer, dieser „unzweckmäßigen und ungerechten" Steuer, trügen. Bezüglich der Bcdürfnissrage wird in der offiziösen Presse weiter erörtert, ob es denn wirklich im sozialpolitischen Programm des Reiches liege, daß jede Witwe eine Rente bekomme, und ob nicht vielmehr der Kreis der Bezugsberechtigten wesentlich eingeschränkt werden solle. Die „kleinen Renten" riefen doch keine Befriedigung hervor. Man solle das dringendste Bedürfnis befriedigen, dafür dann in jedem Einzclfallc etwas reichlicher geben. Eine „feststehende Witwen- und Waisenversicherung" solle bei den Ge- werbekrankheiten und den während der Betricbstätig- keit vorgekourmenen Todesfällen einsetzen, die nicht der Unfallversicherung unterliegen. Schließlich bleibe noch zn erwägen, da durch die allgemeine Einführung der Witwen- nnd Waisenversicherung auch die Industrie erheblich belastet werde, ob dafür nicht durch den Fortfall der kleinen Renten die Berufsgenossenfchaften entlastet werden könnten.
Dem gegenüber stellt das „Reformblatt für Arbeiter- Versicherung" die unbedingte moralische Pflicht der Reichs regicrung fest, in kürzester Zeit eine Vorlage an den Reichstag zn bringen: Die Witwen- nwd Waisenversicherung dars nicht von dem zweifelhaften Schicksal jenes Fonds abhängen.
Das Reich muß — in Verbindung mit den Arbeitern Und Unternehmern — die Kosten tragen, die dann eventuell aus den Mehreinnahmen der landwirtschaftlichen Zölle zurückerstattet werden können. Die Fundierung der Witwen- und Waisenversicherung muß ganz unabhängig erfolgen von jenen meist problematischen, jedenfalls in ihrer Höhe ganz unsicheren Zoll- überschüffen. Die Schuldenlast des Reiches wird sich in absehbarer Zeit nicht erheblich mindern, ebensowenig die Anforderungen an Heer und Marine. Eher ist das Gegenteil zu erwarten. Sollte man nun auf eine solche Minderung seine Hoffnung bauen, so wird es im 20. Jahrhundert zn keiner Witwen- und Waisen« ersichernng in Deutschland kommen! Wie weit ferner eine Überlastung der Landwirtschaft und der Industrie stattfindeu würde, steht noch nicht fest, jedenfalls rechtfertigt dieser Punkt ein Hiuausschleben der Angelegenheit nicht. Bei Einführung der gedachten Versicherung würden die
Ein reichliches Aufsichtspersonal ist deshalb nötig. Die Abteilung, in denen solche Kranke arbeiten, wird von ausgewählten Wärtern beaufsichtigt. Ebenso ist es nötig, daß die Ärzte derartigen Kranken eine erhöhte Aufmerksamkeit widmen. Sie sind ja in der Anstalt mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit. Entweichungen seien bei guter Aufsicht zn vermeiden oder doch auf eine geringe Zahl zu beschränken.
Ich wies darauf hin, das Publikum sei vielfach beunruhigt durch die Tatsache, daß sulche Leute, die nach einer schweren Straftat als geisteskrank in die Irrenanstalt kamen und so der Strafe entgingen, oft nach kurzer Zeit wieder in die Freiheit gelangten. Es wurde mir zugestanden, wo s v l ch e vorzeitige Entlassungen vorkämen, seien sie im höchsten Matze zu mißbilligen. Selbstverständlich müßten solche gemeingefährliche Kranke mit allen Mitteln in der Anstalt zurückgehalten werden. Eine Entlassung sei erst bann zulässig, wenn der geistige Zustand sich derart gebessert habe, daß eine geordnete Lebensführung zn erwarten sei. Bei der Natur der in Frage kommenden Geisteszustände sei aber eine solche wirkliche Besserung nur nach jahrelanger Anstaltsbe- handlung zu erhoffen. Es sei Pflicht der Anstaltsärzte und insbesondere der Direktoren, eine vorzeitige Entlassung zu verhindern. Durch Verfügung der Behörde seien übrigens die Direktoren gebunden, jede beabsichtigte Entlassung eines solchen Kranken zuvor der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen, ebenso der Polizeibehörde. Diese hätten damit die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. Falls von den beteiligten Beamten mit der zn verlangenden Umsicht und Vorsicht jeder einzelne Fall erwogen werde und sie mit den Behörden verständnisvoll zusammenarbeiteten, seien alle möglichen Sicherheiten gegeben. Wo einmal ein Mißgriff geschehe, sei es gewiß zn bedauern und die Beunruhigung des Publikums begreiflich. Man möge jedoch bedenken, daß im Falle einer gerichtlichen Verurteilung und Strafverbüßung das Ziel, der OffenUichkett einen Schutz vor solchen Elementen zn gewähren, iroch weniger erreicht
