Verlag Larrggaffe 27.
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Das „Wiesbadener Tagblatt" ist die älteste, umfangreichste, reich balligste und beliebteste Zeitung Wiesbadens und Nassaus überhaupt, wie die von keinem anderen hiesigen Blatte erreichte Verbreitung in allen Schichten der BehüHieran ß Wiesbadens und der Umgebung beweist.
Das „Wiesbadener Tagblatt" hat neun besondere unentgeltliche Beilagen und zwar: Die
tägliche Beilage „Der Noman", die zweimal wöchentlich erscheinende Beilage „Arnlliche Anzeigen". die jeden Samstag Abend erscheinende volkstümliche Beilage „Der Landbokv", die „Vrrlosnngsliste", die zwei ^tägigen Beilagen: „Ankerhaltends
Blätter". „Illustrierte Kinder;eitung" und die monatliche Beilage „Nlt-Aastau". Ferner sind unetttgellliche Sonderbeilagett die ,, tagblatt-Iiahr-
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Das „Wiesbadrnrr Tagblatt" bringt^ die ausführlichen Kurse der Frankfurter Börse in der Morgen-Ausgabe des folgenden, die wichtigsten Kurse der Berliner Börse noch in der Avrnd-Ansgabe desselben Tages.
Als Anzeigenblatt ist das „Wiesbadener Tagblatt" von anerkannt erfolgreichster Wirkung und 'deshalb auch von jeher das bevorzugteste Veröffentlichungsmittel Wiesbadens und seiner Umgebung.
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Die Stellung der Staatsamvnlilchaft.
Der Prozeß M o l t k e - H a r d e n hat erneut die Aufmerksamkeit auf die Sonderstellung geieuti, welche die Staatsanwaltschaft in der Orgamsatwn unseres Gerichtswesens einnimmt, insbesonrere aus das ihr einerseits zustehende A n k l a g e m o n o p o I, dem auf der anderen Seite noch dazu die nur wenig beschränkte Freiheit gegenüberstehr, m gewissen Fallen auf dies Monopol zu verzichten und die Rechtsuchenden nach Belieben aus den Weg der Privatklage zu verweisen. Wer eine Straftat vor den Richter bringen will, kann dies, abgesehen von den Fallen der Beleidigung, der leichten Körperverletzung unb des unlau-, teren Wettbewerbs, nur durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bewirken, welche ihrer,ertP selbständig zu prüfen hat, ob eine Anklage zu erheben ist oder nicht. Die Stellungnahme der Anklagebehorde entscheidet allerdings nicht endgültig über das Schicksal der Anklage, sondern dies geschieht erst dadurch, oatz das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwatt- schaft den Anklagebeschlutz erlaßt. Wird hrerduich dao rechtsuchende Publikum gegen den etwaigen Übereifer der Staatsanwaltschaft geschützt, so hat unsere Gerichw- organisation als Sicherheit gegen den etwa mangelnden Eifer der Anklagebehörde dem Rechtsucheiieen Cwi- spruchSmittel gegen den ablehnenden Bescheid d^r Staatsanwaltschaft gegeben Gegen diesen Bescheid ist die Beschlveröe beim Oberstaatsanwait am Obei- landesgericht und gegen dessen Ablehnung der Antrag ans richterliche Entscheidung an den Strafsenat dev Oberlandcsgerichtes freigestellt
Hat so die Staatsanwaltschaft m fast allen Fallen ein Anklagemonopol, dessen Vorhandensein sa schon oft genug beklagt worden ist, so kann, wie sa,on erwähne, die Staatsanwaltschaft ber Beleidigungen leichten Körperverletzungen und unlauterem Wettbewerb den Verletzten auf den Weg der Privatklage verweisen. Diese kann aber in diesen Fallen auch ohne voA.er.g^ Anrufung der Staatsanwaltschaft seitens der Verletzten erhoben werden. Im letzteren Falle steht es jedoch der Staatsanwaltschaft frei, jeden Augenblick m dies Verfahren einzugreifen und es rn die Formen eines osten.- lichen Anklageverfahrens Überzufuhren. _
Im Fall Moltke-Harden hat die Staatsanwaltsch ft bekanntlich von ihrem Recht, den Verletzten auf den Weg der Privatklage zu verweisen, Gebrauch gemacht, so daß Gras Moltke sich zur Privatklage gegen Herrn Harden gezwungen sah. Es liegt m der Ratur e er Sache, daß eine solche Stellungnahme für ^ den Rcchc- suchenden sehr ungünstig wirkt. Einmal wird, wie dre Dinge liegen, gar leicht die Schlußfolgerung gezogen, es müsse mit der Sache des Klägers wohl nicht so gur bestellt sein, wenn die Staatsanwaltschaft sich seincr nicht annähme; und im Falle Moltke-Harden >st Ist tatsächlich diese Schlußfolgerung gezogen worden. Andererseits wird aber der Kläger durch die Verweisung au> den Weg zur Privatklage auch sachlich schlechter gestellt. Zunächst fallen bei dem auf Antrag der Staatsanwa..- schaft eingeleiteten Verfahren im Falle der Frei-
sprechung die Kosten der Staatskasse, ber der Prwar- klage aber dem Kläger zur Last Dann muß ber dem Verfahren von Amts wegen, welches sich vor der Strafkammer labspielt, die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladene Zeugen und die anderen herbeigeschafften Beweismittel ausgedehnt werden, wahrend rm Privat- klaaeverfahren das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme bestimmen und, wre es beispielsweise im Moltke-Harden-Prozeh geschehen ist,, kurzerhand abschneiden kann. Und endlich kann rn dem durch die Staatsanwaltschaft emgeleiteten Verfaßen der Verletzte als Zeuge vernommen und als solcher vereidige werden, während er im Privatklageversahren als Kläger diesen wesentlichen Vorteil nicht genießt. Gerade in dem erwähnten Prozeß hat sich gezeigt, wie ungünstig die Sachlage dadurch für den Grafen MoAte wurde, dessen unvereidigter Aussage die vereidige seiner geschiedenen Frau gegenüber gestellt wurde, bei- am 0 November bevorstehenden Verhandlung über die gegen den R e i ch s k a n z l e r F ü r st e n B u l o w erhobenen unsinnigen Beschuldigungen wrrd NW die " ache erheblich einfacher gestalten, da m diesem Füll nie n arhnhprt Vrmrhprr Tlt und ?VUt t soUlOJTi
Zemlletsn.
(Nachdruck verboten.)
Ti« A«Mr »er etzrblm« K-UmüMlnfl Wiesdikiis >m Mhre 1802 .
Von Th. Schüler. (Schluß.)
Dieser fortgesetzten vermeintlichen Rechtsverweige- rnng gegenüber lebte bei der Zunft der Geist der Empörung auf. Als im Januar 1802 einige ihrer Genossen dem Schuhmacher Schäfer von Rambach hierin der Saalgasse ein Paar Schuhe abnahmen und sie dafür mit 1 Reichstaler bestraft und zum Ersatz der Schuhe mit 2 Gulden 24 Kreuzer angehalten wurde, beschloß sie, die Strafe unter keinen Umständen zu zahlen. Nach wiederholtem Mahnen sandte der Rentmeister den Renteidiener mit dem Stadtwachtmcister in die Wohnung des Zunftmeisters Stemmler zur Auspfändung. Als hier der Stadtwachtmeister einen Mörser und einige zinnerne Teller ergriff und dem Renteidiener Larreichte, tauchten aus einem Nebenraum acht Schuhmacher auf und rissen diese Pfand-gegenstände wieder an sich mit den Worten: „Das leiben wir nicht! Soll die Zunft gepfändet werden, so kann sie nur die Zunftlade geben." Dabei stießen sie die bereit-gehaltene Zuuft- lade vor den ExekUianten auf die Erde und riefen: ,Da ist sie, nehmt fte, da ist der Fürst darin!" Die Entgegnung, daß das kein passendes Psandobjckt sei, die Zunft werbe sich damit nur lächerlich machen, ließen sie nicht gelten, sondern nötigten Len Dienern des Gesetzes die schwere Lad: gewaltsam auf, die von diesen
schließlich auch angenommen und in die Wohnung Leo Rentmeisters gebracht wurde.
Am Nachmittag bereiften Ta^es drangen öte wacher „in großen Hansen" in das Bureau des Negierungsrates Rößler, um diesen zu dem Befehl zu vermögen. daß ihnen die Znnstlade zurückgegeben werde, die alle ihre Privilegien enthalte. Dieser erwiderte, er habe dazu keine Machtvollkommenheit, das könne nur das ganze Kollegium beschließen: wollten sie aber die Strafe beim Oberamt hinterlegen, so würde die Rückgabe ihrer Lade keinem Anstand unterliegen. Sic äußerten hieraus: Das ließen sie schön bleiben. Dann entfernten sie sich „mit Brummen"
Der nächste Morgen — es mar der 3. Marz 180.. fand sämtliche Schuhmacher im derzeitigen Zunftlokal Zum Einhorn" versammelt. Zunächst wurde das Gebott" gemacht, daß keiner an die Arbeit gehen dürfe, bevor sie im Besitz ihrer Lade seien. Dann wurden die Meister Rühl, Elmer und Walther zu den Zunftmeistern der Metzger-, Bäcker- und Schneiderzunft entsandt, um dwie zu bitten, ihnen zur Wiedererlangung ihrer Labe behilflich zu sein: passieve ihnen Gleiches, dann wollren auck sie ihnen treu zur Seite stehen. Sie wurden in- deiscn mit Hohn abgeiviescn. Sie seien ja selbst schuld, daß sie keine Lade mehr hätten: nun möchten sie sehen, wie sie sie wiedererlangten. In die Herberge zurück- gekehrt, machten sie mit dieser Abfertigung den Mit- meisiern den ihnen widerfahrenen Scyimpj nur noch fühlbarer Man erhitzte sich mit Wein mehr und mehr, ries die die Marktstrütze heraufkommenden Handwerks- p,urschen uman und wählte schließlich die Meister Walther Birck, Letzerich und Elmer, um dem Rentmeister das Ultimatum zu stellen, daß die Lade bis zum Abend an ihren Ort zurückgebracht sein müsse. AG der
öffentliche Anklage erhoben worden ist und Fürst Bulow somit unter Eid bekunden kann, daß die gegen ihn e.» hobenen niederträchtigen Bezichtigungen jeder Begründung entbehren. tv . . , .
Die unterschiedliche Behandlung gerade bei Beleidigungsklagen hat schon oft M der Forderung geführt, für diesen Fall überhaupt die Anklageoejugms der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Verso l q u n g der Ehrverletzung grundsätzlich der Privatklage zuzuweisen. Zu dieser mehrfacp geltend gemachten Forderung gesellt sich ferner die ondere, insbesondere aus den Kreisen der Rechtsanwalc- schaft geltend gemachte, überhaupt das Anklage- m o n o p o l der Staatsanwaltschaft e r n z u- schränken oder aber die Staatsan Watts chasr derart in den Organismus der Gerichte ernzufugen, daß ihre Geschäftsführung wie die der Gerichte verselbständigt und dem Einfluß der Justiz- Verwaltung entzogen wird, der heute die,Staats- auwaltschaft untersteht. Es wäre dringend wünschenswert, wenn bei der freilich immer wieder hinausgeschobenen Straf prozeßreform^ auch cnese
wichtigen Fragen einer befriedigenden Lösung entgegengeführt würden^_ ___
PMllches aus England.
Unser Londoner u-Korrespondent schreibt uns
unterm 29. d. M.: *
„Der kluge Mann baut vor." Nach diesem Grundsatz "handelnd, entwickeln die englischen Konservativen bereits wieder eine sehr rege Tätigkeit, wiewohl die nächste Generalwahl wahrscheinlich erst in vier Jahren stattsinden wird. Es ist nun höchst interessant zu beobachten, mit welchen Mitteln da aus den Wählersang ausgegangen wird. Wie von ganz ungefähr erscheint z. B. in einem seinerzeit für Chamberlarnsche Parter- zwecke gekauften Blatt ein Brief „aus dem Publr-
Rentmerster diese Deputation an die fürstliche Regierung verwies, erhielt er zur Antwort: Sie wollten mit ihr nichts zu tun haben, bei ihr fänden sie kern Recht. Noch nicht lange hatte sich diese Abordnung der Meister entfernt, da trafen die Meisters-Söhne und fünf auswärtige Gesellen bei dem Rentmeister ein und forderten ihn unter Drohungen aus, die Lade nunmehr binnen einer Viertelstunde an ihren früheren Ort zurückschaffen zu lassen: nach Verlauf dieser Frist würden sie dieselbe gewaltsaui holen, weil sie nicht arbeiten dürften, bis sie zurückge- aeben sei.
Der Rentmeister meldete die Vorgänge persönlich der Regierung, die sofort zur Beratung zusammentrat und zu dem Beschluß kam, die Lade zur Vermeidung tnmnltuari- scher Austritte in das „Einhorn" bringen zu lassen, weil es an Exekutivgewalt mangele und die Zeit zu kurz sei, um die Dorfschaften gegen die unruhigen Schuster aufzubieten.
Als diese ihrer Lade ansichtig wurden, schwoll ihnen der Kamm noch mehr: sie verlangten jetzt unter großem Lärmen, daß die Lade von denselben Personen, die sie geholt, an ihren früheren Ort znrückgebracht werde, und nur dem Eingreifen des Einhornwirts war es zu danken, daß sie von dieser Forderung Abstand nahmen.
In ihrer Siegesfreude zierten sie nun die Lade mit svanzöfischen Freiheitsbändern und trugen sie unter Vivatrufen, Trinken und Jubilieren in solenner Prozession durch die Straßen der Stadt, um sie, wie sie sich ausdrückten, wieder ehrlich zu machen. Dann wendeten sie sich zur Herberge zurück und verdonnerten hier den Ziegler Gottron, der die Sache ins Lächerlich« zu ziehen versucht und den Stuhl des Zunftmeisters eingenommen hatte, zu einer Weinstrafe von 10 Gulden, die alsbald elugezogen und „ve^iofseu" wurde
